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Kraftfahrzeugsteuer trotz Dieselfahrverbot

FG Hamburg 14.11.2018, 4 K 86/18

Eine Re­du­zie­rung bzw. Auf­he­bung der Kraft­fahr­zeug­steuer im Zu­sam­men­hang mit dem Er­lass von Die­sel­fahr­ver­bo­ten ist ge­setz­lich nicht vor­ge­se­hen. Auch nach dem Er­lass von Die­sel­fahr­ver­bo­ten ent­spricht die fest­ge­setzte Kraft­fahr­zeug­steuer dem Grund­satz der gleichmäßigen Be­steue­rung. Be­mes­sungs­grund­lage für die Kraft­fahr­zeug­steuer ist der CO²-Aus­stoß des je­wei­li­gen Fahr­zeu­ges, nicht aber die Koh­len­di­oxid­be­las­tung der Luft in den Straßen, die vom Hal­ter be­fah­ren wer­den.

Der Sach­ver­halt:

Der Kläger ist Hal­ter ei­nes Die­sel-Pkw, der die Emis­si­ons­klasse Euro 5 erfüllt. Weil in ein­zel­nen Städten und Ge­mein­den die Straßen­nut­zung für sei­nen Pkw durch Die­sel­fahr­ver­bote ein­ge­schränkt werde, wi­der­spre­che die Kraft­fahr­zeug­steu­er­fest­set­zung dem Grund­satz der Gleichmäßig­keit der Be­steue­rung. Be­steue­rungs­grund­lage sei der Schad­stoff­aus­stoß; in­folge des Fahr­ver­bo­tes sei sein Fahr­zeug po­ten­zi­ell we­ni­ger schädlich, weil es in den Fahr­ver­bots­zo­nen keine Stick­oxyde mehr aus­stoße.

Das FG wies die Klage ab.

Die Gründe:

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Kraft­StG un­ter­liegt das Hal­ten von inländi­schen Fahr­zeu­gen zum Ver­kehr auf öff­ent­li­chen Straßen der Kraft­fahr­zeug­steuer; Be­mes­sungs­grund­lage sind die Koh­len­di­oxid­emis­sio­nen und der Hub­raum. Der Tat­be­stand ist be­reits ver­wirk­licht, wenn das Fahr­zeug nach den ver­kehrs­recht­li­chen Be­stim­mun­gen zum Ver­kehr zu­ge­las­sen wor­den ist. Dar­auf, ob das Fahr­zeug über­haupt ge­nutzt, über wel­chen Zeit­raum und in wel­chem Ausmaß das Fahr­zeug ge­nutzt wird oder wel­che Straßen be­fah­ren bzw. nicht be­fah­ren wer­den, kommt es nach der ge­setz­li­chen Aus­ge­stal­tung der Kraft­fahr­zeug­steuer nicht an.

Dass der Kläger mit dem auf ihn zu­ge­las­se­nen Euro-5-Fahr­zeug auf­grund zwi­schen­zeit­lich von ein­zel­nen Kom­mu­nen, wie auch der Freien und Han­se­stadt Ham­burg, verhäng­ten Fahr­ver­bo­ten ein­zelne Straßen nicht be­fah­ren darf, berührt da­her die Fest­set­zung der Kraft­fahr­zeug­steuer nicht. Eine Re­du­zie­rung bzw. Auf­he­bung der Kraft­fahr­zeug­steuer ist ge­setz­lich nicht vor­ge­se­hen.

Auch nach dem Er­lass von Die­sel­fahr­ver­bo­ten ent­spricht die fest­ge­setzte Kraft­fahr­zeug­steuer dem Grund­satz der gleichmäßigen Be­steue­rung. Be­mes­sungs­grund­lage für die Kraft­fahr­zeug­steuer ist der CO²-Aus­stoß des je­wei­li­gen Fahr­zeu­ges, nicht aber die Koh­len­di­oxid­be­las­tung der Luft in den Straßen, die vom Kläger be­fah­ren wer­den; sie gilt für alle Hal­ter ei­nes Euro-5-Fahr­zeu­ges als Steu­er­sub­jekt glei­chermaßen.

Dass sein Fahr­zeug durch den Er­lass von Fahr­ver­bo­ten im Verhält­nis zu an­de­ren Fahr­zeu­gen po­ten­zi­ell we­ni­ger schädlich ist, da es Stick­oxyde dort nicht aus­stoßen kann, wo sie gefähr­lich wer­den, ist un­er­heb­lich. Denn auf eine be­stimmte Nut­zung des Fahr­zeugs kommt es ge­rade nicht an. Im Übri­gen ba­sie­ren Fahr­ver­bote für Die­sel­fahr­zeuge auf Nor­mie­run­gen des BImSchG und der StVO und fol­gen ei­ge­nen Re­geln, ohne auf die Be­rech­nung und Höhe der Kraft­fahr­zeug­steuer aus­zu­strah­len.

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