deen

Aktuelles

Kosten für hochwertige Tombolapreise nicht von der Steuer absetzbar

FG Köln 26.9.2013, 13 K 3908/09

Die An­schaf­fungs­kos­ten für Kfz, die bei ei­ner Fir­men­ju­biläums­feier ver­lost wer­den, können nicht als Be­triebs­aus­ga­ben ab­ge­zo­gen wer­den, wenn der Teil­neh­mer­kreis so über­schau­bar ist, dass der Wert der Ge­winn­chance je Teil­neh­mer über 35 € liegt. Ge­gen­stand der Schen­kung ist da­bei nicht der ge­won­nene Pkw, son­dern die in den ak­ti­vier­ten Lo­sen verkörperte Ge­winn­chance.

Der Sach­ver­halt:
Die kla­gende Com­pu­ter­firma ver­an­stal­tete anläss­lich ih­res zehnjähri­gen Be­ste­hens eine "Haus­messe", zu der nach vor­he­ri­ger An­mel­dung so­wohl Be­stands­kun­den als auch po­ten­zi­elle Neu­kun­den ein­ge­la­den wur­den. Die Ein­tritts­kar­ten stell­ten zu­gleich Lose für die Ver­lo­sung von fünf VW Golf zum Preis von je­weils 13.200 € netto dar. Vor­aus­set­zung für die Teil­nahme an der Tom­bola war, dass der je­wei­lige Kunde an dem Mes­se­tag persönlich er­schien und hier­durch sein Los ak­ti­vierte.

Das Fi­nanz­amt ver­sagte den Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug für die Pkw-An­schaf­fungs­kos­ten i.H.v. ins­ge­samt 66.000 €. Es ist der Auf­fas­sung, dass es sich hier­bei um Auf­wen­dun­gen für Ge­schenke an Ge­schäfts­freunde i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG han­dele, die nur steu­er­lich ab­zieh­bar seien, wenn sie nicht teu­rer als 35 € seien.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat der Kläge­rin zu Recht den Ab­zug der Pkw-An­schaf­fungs­kos­ten als Be­triebs­aus­ga­ben ver­wehrt.

Nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG dürfen Auf­wen­dun­gen für Ge­schenke an Per­so­nen, die nicht Ar­beit­neh­mer des Steu­er­pflich­ti­gen sind, den Ge­winn nicht min­dern. Nach Satz 2 der Vor­schrift gilt dies nicht, wenn die An­schaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten der dem Empfänger im Wirt­schafts­jahr zu­ge­wen­de­ten Ge­genstände ins­ge­samt 35 € nicht über­stei­gen. Vor­lie­gend han­delt es sich um Auf­wen­dun­gen für Per­so­nen, die nicht Ar­beit­neh­mer der Kläge­rin sind. Die Zu­wen­dun­gen stel­len auch Ge­schenke dar, de­ren An­schaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten je Empfänger auch die Frei­grenze von 35 € über­stei­gen.

Ge­gen­stand der Schen­kung ist al­ler­dings nicht der ge­won­nene Pkw, son­dern die in den ak­ti­vier­ten Lo­sen verkörperte Ge­winn­chance. Da auf der Ju­biläum­sver­an­stal­tung letzt­lich 1.331 Teil­neh­mer mit ge­winn­be­rech­tig­ten Lo­sen an­we­send wa­ren, er­gab sich für je­den Teil­neh­mer eine Ge­winn­chance von rd. 49 €. Die Frei­grenze von 35 € war da­mit über­schrit­ten, so dass die An­schaf­fungs­kos­ten in vol­lem Um­fang vom Steu­er­ab­zug aus­ge­schlos­sen sind.

Ein Preis­aus­schrei­ben oder eine sons­tige Aus­lo­bung lie­gen i.Ü. im Streit­fall nicht vor. Eine Aus­lo­bung i.S.d. § 657 BGB ist ein bin­den­des Ver­spre­chen, bei dem durch öff­ent­li­che Be­kannt­ma­chung eine Be­loh­nung für die Vor­nahme ei­ner Hand­lung, ins­bes. für die Her­beiführung ei­nes Er­fol­ges, aus­ge­setzt wird. Es muss eine ak­tive, nicht al­lein auf Zu­fall be­ru­hende mensch­li­che Hand­lung oder ein Un­ter­las­sen mit dem Ziel, ein be­stimm­tes Han­deln ge­rade zu un­ter­bin­den, vor­lie­gen.

An ei­ner Hand­lung bzw. einem her­bei­geführ­ten Er­folg in die­sem Sinne fehlt es bei Gra­tis­ver­lo­sun­gen, wenn es sich um eine Auf­gabe han­delt, die von je­der­mann ohne Mühe gelöst wer­den kann. Die Kläge­rin kann sich da­her nicht auf die ein­schlägi­gen Richt­li­nien der Fi­nanz­ver­wal­tung (R 4.10 Abs. 4 S. 5 Nr. 3 EStR 2005) be­ru­fen, wo­nach Preise anläss­lich ei­nes Preis­aus­schrei­bens oder ei­ner Aus­lo­bung keine Ge­schenke sind.

Link­hin­weis:

nach oben