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Ansatz einer Entnahme auch bei Privatnutzung eines im Betriebsvermögen aktivierten Fahrzeugs von weniger als 10 Prozent

FG Baden-Württemberg 25.4.2016, 9 K 1501/15

Auch bei ei­ner Pri­vat­nut­zung ei­nes im Be­triebs­vermögen ak­ti­vier­ten Fahr­zeugs von we­ni­ger als 10 Pro­zent (hier 5,07 Pro­zent) ist eine Ent­nahme an­zu­set­zen. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG enthält in­so­weit keine Ge­ringfügig­keits­grenze.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist als Steu­er­be­ra­te­rin frei­be­ruf­lich tätig. Sie er­mit­telt ih­ren Ge­winn nach § 4 Abs. 3 EStG. In ih­rem Be­triebs­vermögen hat sie einen Por­sche Car­rera ak­ti­viert, den sie im März 2011 für rd. 41.000 € an­ge­schafft hatte. Im Streit­jahr machte sie für die­ses Fahr­zeug Be­triebs­aus­ga­ben von rd. 13.600 € (netto) gel­tend. Den pri­va­ten Nut­zungs­an­teil er­mit­telte die Kläge­rin mit­tels Fahr­ten­buch. Er beträgt un­strei­tig 5,07 Pro­zent. In ih­rer Ein­kom­men­steuer-Erklärung für das Streit­jahr 2013 erklärte sie eine Ent­nahme für die pri­vate Kfz-Nut­zung nicht.

Zur Begründung legte sie u.a. einen Aus­zug des Ar­ti­kels "Pkw-Nut­zung im Steu­er­le­xi­kon/smart­steuer.de" vor. Dort heißt es: "Beträgt die pri­vate Pkw-Nut­zung z.B. 5 Pro­zent, ist die pri­vate Mit­ver­an­las­sung von un­ter­ge­ord­ne­ter Be­deu­tung. Die auf die Pri­vat­nut­zung ent­fal­len­den Auf­wen­dun­gen sind aus Ver­ein­fa­chungsgründen in vol­ler Höhe als Be­triebs­aus­ga­ben zu berück­sich­ti­gen. Um­satz­steu­er­recht­lich stellt die fünf­pro­zen­tige pri­vate Nut­zung eine un­ent­gelt­li­che Wert­ab­gabe i.S.d. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG dar, auf de­ren An­satz nicht ver­zich­tet wer­den kann. Um­satz­steu­er­recht­lich ist der in An­spruch ge­nom­mene Vor­steu­er­ab­zug um 5 Pro­zent zu kor­ri­gie­ren."

Im Ein­kom­men­steuer-Be­scheid 2013 legte das Fi­nanz­amt u.a. der pri­va­ten Kfz-Nut­zung nur noch einen Nut­zungs­an­teil von 5,07 Pro­zent zu­grunde. Der vom Fi­nanz­amt er­mit­telte pri­vate Nut­zungs­an­teil be­trug rd. 870 €.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat den Ge­winn der Kläge­rin aus ih­rer frei­be­ruf­li­chen Tätig­keit zu Recht um die Ent­nahme der pri­va­ten Kraft­fahr­zeug­nut­zung des im Be­triebs­vermögen ak­ti­vier­ten Por­sche Car­rera i.H.v. rd. 870 € kor­ri­giert.

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG sind Ent­nah­men des Steu­er­pflich­ti­gen für sich, für sei­nen Haus­halt oder für an­dere be­triebs­fremde Zwecke mit dem Teil­wert an­zu­set­zen. Die pri­vate Nut­zung ei­nes Kfz, das zu mehr als 50 Pro­zent be­trieb­lich ge­nutzt wird, ist nach Satz 2 die­ser Vor­schrift für je­den Ka­len­der­mo­nat mit 1 Pro­zent des inländi­schen Lis­ten­prei­ses im Zeit­punkt der Erst­zu­las­sung zzgl. der Kos­ten für Son­der­aus­stat­tung ein­schließlich Um­satz­steuer an­zu­set­zen; die pri­vate Nut­zung kann ab­wei­chend von Satz 2 mit den auf die Pri­vat­fahr­ten ent­fal­len­den Auf­wen­dun­gen an­ge­setzt wer­den, wenn die für das Fahr­zeug ins­ge­samt ent­ste­hen­den Auf­wen­dun­gen durch Be­lege und das Verhält­nis der pri­va­ten zu den übri­gen Fahr­ten durch ein ord­nungs­gemäßes Fahr­ten­buch nach­ge­wie­sen wer­den.

Diese Re­ge­lung ist mit Wir­kung ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 1996 ein­geführt wor­den und enthält eine spe­zi­al­ge­setz­li­che Be­wer­tung der Ent­nahme bei pri­va­ter Kfz-Nut­zung. Sie gilt un­mit­tel­bar für die Ge­winn­er­mitt­lung durch Be­triebs­vermögens­ver­gleich; ist je­doch bei der Ge­winn­er­mitt­lung nach § 4 Abs. 3 ent­spre­chend an­wend­bar.  Dem­zu­folge hat das Fi­nanz­amt zu Recht un­ter An­wen­dung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG für den von der Kläge­rin mit­tels ord­nungs­gemäßem Fahr­ten­buch er­mit­tel­ten An­teil von Pri­vat­fahr­ten i.H.v. 5,07 Pro­zent den Ge­winn der Kläge­rin um 870 € erhöht, denn bei dem im Be­triebs­vermögen der Kläge­rin ak­ti­vier­ten Por­sche Car­rera han­delt es sich um ein Kraft­fahr­zeug, wel­ches ty­pi­scher­weise und nicht nur ver­ein­zelt und ge­le­gent­lich für pri­vate Zwecke ge­nutzt wird.

Die zi­tierte Vor­schrift enthält keine Ge­ringfügig­keits­grenze. Da­ge­gen spricht schon der ein­deu­tige und klare Wort­laut der Norm, wel­cher eine Dif­fe­ren­zie­rung nach dem Um­fang ei­ner Ent­nahme we­der er­ken­nen lässt noch zulässt. Auch die Ent­ste­hungs­ge­schichte gibt kei­nen Hin­weis auf eine et­waige Ge­ringfügig­keits­grenze. Viel­mehr macht diese deut­lich, dass - ge­rade auch un­ter dem Ge­sichts­punkt der Ver­ein­fa­chung - vom Ge­setz­ge­ber eine wie auch im­mer ge­ar­tete Ba­ga­tell­grenze nicht ge­plant war, de­ren Aus­ge­stal­tung den ge­plan­ten Ver­ein­fa­chungs­ef­fekt zu­min­dest zum Teil wie­der zu­nichte ge­macht hätte.

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