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Steuerberatung

Privatnutzung eines betrieblichen Pkw: Widerlegung des Anscheinsbeweises

Niedersächsisches FG v. 19.2.2020 - 9 K 104/19

Nach all­ge­mei­ner Le­bens­er­fah­rung wer­den be­trieb­li­che Fahr­zeuge, die auch zur Nut­zung für pri­vate Zwecke zur Verfügung ste­hen, tatsäch­lich auch pri­vat ge­nutzt (sog. Be­weis des ers­ten An­scheins). Nach ge­genwärti­ger Fi­nanz­ge­richts­recht­spre­chung kommt je­doch eine Er­schütte­rung die­ses An­scheins­be­wei­ses dann in Be­tracht, wenn für Pri­vat­fahr­ten ein wei­te­res Fahr­zeug zur un­ein­ge­schränk­ten Nut­zung zur Verfügung steht. Vor­aus­set­zung für eine sol­che Entkräftung ist je­doch, dass die­ses Pri­vat­fahr­zeug in Sta­tus und Ge­brauchs­wert ver­gleich­bar ist.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin be­treibt seit 2005 ein Un­ter­neh­men im Be­reich des Re­cy­clings von Straßen­bau­abfällen, der Ausübung von Erd- und Tief­bau­ar­bei­ten, der Förde­rung von Kies und Sand, so­wie der Her­stel­lung von Mörtel und der Ver­kauf die­ser und an­de­rer Bau­stoffe jeg­li­cher Art in der Rechts­form ei­ner GmbH & Co. KG. Der al­lei­nige Kom­man­di­tist der Kläge­rin nutzte einen im Be­triebs­vermögen be­find­li­chen, im Jahr vor dem Streit­jahr 2013 neu an­ge­schaff­ten Pkw (Fiat Do­blo Easy 2.0 16V Mul­ti­jet; Kas­ten­wa­gen) für be­trieb­li­che Zwecke, ins­be­son­dere für tägli­che Fahr­ten zu den Be­triebsstätten. Ein Fahr­ten­buch wurde nicht geführt.

Im Rah­men ei­ner Außenprüfung rügte der Prüfer den feh­len­den An­satz ei­nes Pri­vat­an­teils nach der 1%-Re­ge­lung. Das Vor­han­den­sein ei­nes Mer­ce­des Benz C 280 T (Bau­jahr 1997) im Pri­vat­vermögen des Kom­man­di­tis­ten er­schüttere den für die Pri­vat­nut­zung spre­chen­den An­scheins­be­weis nicht, da die­ses Fahr­zeug we­der in Be­zug auf den Ge­brauchs­wert (kein va­ria­bles Sitz­kon­zept, ge­rin­ge­res Kof­fer­raum­vo­lu­men, ver­al­tete Tech­nik auf­grund des Al­ters, höhere Lauf­leis­tung, ge­rin­ge­rer Si­cher­heits­stan­dard, größere Re­pa­ra­tur­anfällig­keit) noch im Hin­blick auf den Sta­tus ver­gleich­bar sei.

Ent­spre­chend den Ausführun­gen im Be­triebsprüfungs­be­richt er­ließ das Fi­nanz­amt für das Streit­jahr einen ent­spre­chend geänder­ten Be­scheid für 2013 über die ge­son­derte und ein­heit­li­che Fest­stel­lung von Be­steue­rungs­grund­la­gen. Für die pri­vate Pkw-Nut­zung wurde da­bei ein Pri­vat­an­teil i.H.v. 2.220 € (1 % von 18.500 € x 12) an­ge­setzt. Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt.

Die Gründe:
Zu Un­recht hat das Fi­nanz­amt einen Pri­vat­an­teil für die un­ter­stellte Pri­vat­nut­zung des im Be­triebs­vermögen der Kläge­rin be­find­li­chen Fiat Do­blo Easy 2.0 16V Mul­ti­jet an­ge­setzt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).

Die all­ge­meine Le­bens­er­fah­rung spricht auch dann für eine pri­vate Nut­zung ei­nes be­trieb­li­chen Fahr­zeugs, wenn dem Steu­er­pflich­ti­gen zwar für pri­vate Fahr­ten ein Fahr­zeug zur Verfügung steht, aber die­ses Fahr­zeug dem be­trieb­li­chen Fahr­zeug in Sta­tus und Ge­brauchs­wert nicht ver­gleich­bar ist. Al­ler­dings ist un­ter die­sen Umständen der für eine pri­vate Nut­zung spre­chende An­scheins­be­weis umso leich­ter zu er­schüttern, je ge­rin­ger die Un­ter­schiede zwi­schen den Fahr­zeu­gen aus­fal­len.

Un­ter Ge­brauchs­wert ist - nach dem Wort­sinn - der Wert ei­ner Sa­che hin­sicht­lich ih­rer Brauch­bar­keit, ih­rer Eig­nung für be­stimmte Funk­tio­nen und Zwecke, mit an­de­ren Worten der Nutz­wert zu ver­ste­hen. In die­sem Zu­sam­men­hang können Umstände wie Mo­tor­leis­tung (PS), Hub­raum, Höchst­ge­schwin­dig­keit und Aus­stat­tung Berück­sich­ti­gung fin­den.

Un­ter dem As­pekt des Sta­tus ei­nes Fahr­zeu­ges sind vor­nehm­lich Pres­ti­ge­ge­sichts­punkte zu berück­sich­ti­gen. Der für eine Pri­vat­nut­zung des Fiat Do­blo Easy 2.0 16V Mul­ti­jet spre­chende An­scheins­be­weis ist im Streit­fall des­halb er­schüttert, weil nach Über­zeu­gung des Ge­richts für Pri­vat­fahr­ten mit dem Mer­ce­des Benz C 280 T ein in Sta­tus und Ge­brauchs­wert ver­gleich­ba­res Fahr­zeug zur al­lei­ni­gen Verfügung des ein­zi­gen Kom­man­di­tis­ten stand. Man­gels fest­stell­ba­rer Pri­vat­nut­zung war für die steu­er­li­che Er­fas­sung ei­nes Pri­vat­an­teils da­nach kein Raum.

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