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Geburtstagsfeiern ausschließlich mit Arbeitskollegen sind steuerlich absetzbar

FG Rheinland-Pfalz 12.11.2015, 6 K 1868/13

Zwar stellt ein Ge­burts­tag in der Re­gel ein pri­va­tes Er­eig­nis dar. Die Kos­ten ei­ner Ge­burts­tags­feier, an der aus­schließlich Ar­beits­kol­le­gen teil­ge­nom­men ha­ben, können sind al­ler­dings als Wer­bungs­kos­ten ab­zieh­bar.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist al­lei­ni­ger Ge­schäftsführer ei­ner GmbH in der West­pfalz. Anläss­lich sei­nes 60. Ge­burts­ta­ges hatte er ca. 70 Per­so­nen zu sei­ner Ge­burts­tags­feier ein­ge­la­den. Da­bei han­delte es sich aus­schließlich um Ar­beits­kol­le­gen bzw. Mit­ar­bei­ter. Hinzu ka­men noch ei­nige ehe­ma­li­gen Kol­le­gen in Ru­he­stand und die Auf­sichts­rats­vor­sit­zen­den. Die Feier fand in Räumen des Un­ter­neh­mens statt.

In sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung machte der Kläger dar­auf­hin die Auf­wen­dun­gen für die Ge­burts­tags­feier i.H.v. 2.470 € als Be­wir­tungs- bzw. Wer­bungs­kos­ten bei sei­nen Ar­beits­einkünf­ten gel­tend. Das Fi­nanz­amt er­kannte die Auf­wen­dun­gen je­doch nicht an. Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Das Ur­teil ist al­ler­dings noch nicht rechtskräftig. Das Fi­nanz­amt kann noch eine sog. Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde beim BFH ein­le­gen.

Die Gründe:
Die Be­wir­tungs­kos­ten sind sehr wohl als Wer­bungs­kos­ten ab­zugsfähig. Schließlich war die Ge­burts­tags­feier be­ruf­lich ver­an­lasst.

Zwar stellt ein Ge­burts­tag in der Re­gel ein pri­va­tes Er­eig­nis dar. Der Kläger hatte al­ler­dings keine pri­va­ten Freunde oder Ver­wand­ten ein­ge­la­den, son­dern aus­schließlich Per­so­nen aus dem be­ruf­li­chen Um­feld. Die Ver­an­stal­tung war zu­dem in Räumen des Ar­beit­ge­bers (Werk­statt­halle) und - zu­min­dest teil­weise - während der Ar­beits­zeit durch­geführt wor­den. Man­che Gäste hat­ten so­gar noch ihre Ar­beits­klei­dung ge­tra­gen.

Der Kos­ten­auf­wand von pro Per­son 35 € lag letzt­lich deut­lich un­ter dem Be­trag, den der Kläger für seine Fei­ern mit pri­va­ten Freun­den und Fa­mi­li­en­mit­glie­dern aus­ge­ge­ben hatte. Bei der ge­bo­te­nen Ge­samtwürdi­gung war des­halb von be­ruf­lich ver­an­lass­ten Auf­wen­dun­gen aus­zu­ge­hen.

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