deen

Aktuelles

Kosten für die Anschaffung eines Aufzuges können außergewöhnliche Belastung darstellen

FG Köln 27.8.2014, 14 K 2517/12

Es wer­den nur sol­che Auf­wen­dun­gen als Krank­heits­kos­ten berück­sich­tigt, die zum Zweck der Hei­lung ei­ner Krank­heit oder mit dem Ziel getätigt wer­den, die Krank­heit erträglich zu ma­chen. Die BFH-Recht­spre­chung for­dert bei der Berück­sich­ti­gung von Krank­heits­kos­ten im All­ge­mei­nen nicht die Prüfung, ob die Auf­wen­dun­gen den Umständen nach not­wen­dig wa­ren und einen an­ge­mes­se­nen Be­trag über­stei­gen.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­lig­ten strit­ten über die Berück­sich­ti­gung von Auf­wen­dun­gen i.H.v. 65.000 € für den Ein­bau ei­nes Fahr­stuhls als krank­heits­be­dingte außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen i.S.v. § 33 EStG für das Streit­jahr 2009. Aus­weis­lich ei­nes Schwer­be­hin­der­ten­aus­wei­ses be­trug der Grad der Be­hin­de­rung des im Jahr 2012 im Al­ter von 92 Jah­ren ver­stor­be­nen Ehe­manns der Kläge­rin seit über 20 Jah­ren 50%. Der die Kläge­rin be­han­delnde Arzt bestätigte in einem At­test, dass die Kläge­rin in ih­rer Gehfähig­keit deut­lich ein­ge­schränkt sei und der Ein­bau ei­nes Lifts im Pri­vat­wohn­haus me­di­zi­ni­sch begründet sei. Sie voll­en­dete im Jahr 2009 ihr 83. Le­bens­jahr.

Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte die gel­tend ge­mach­ten Auf­wen­dun­gen für den Fahr­stuhl nicht. Zur Begründung führte die Behörde aus, dass nach dem BFH-Ur­teil vom 25.1.2007 (Az.: III R 7/06) die Auf­wen­dun­gen für den Fahr­stuhl nicht als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen berück­sich­tigt wer­den könn­ten, weil die Kläge­rin und ihre Ehe­mann durch den nachträgli­chen Ein­bau einen Ge­gen­wert er­hiel­ten.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt.

Die Gründe:
Die außer­gewöhn­li­chen Be­las­tun­gen i.H.v. 65.000 € wa­ren vor Ab­zug der zu­mut­ba­ren Ei­gen­be­las­tung nach § 33 EStG wie von der Kläge­rin be­an­tragt zu berück­sich­ti­gen.

In ständi­ger Recht­spre­chung geht der BFH da­von aus, dass Krank­heits­kos­ten - ohne Rück­sicht auf die Art und die Ur­sa­che der Er­kran­kung - dem Steu­er­pflich­ti­gen aus tatsäch­li­chen Gründen zwangsläufig er­wach­sen. Al­ler­dings wer­den nur sol­che Auf­wen­dun­gen als Krank­heits­kos­ten berück­sich­tigt, die zum Zweck der Hei­lung ei­ner Krank­heit oder mit dem Ziel getätigt wer­den, die Krank­heit erträglich zu ma­chen. Ge­brauchs­ge­genstände des tägli­chen Le­bens i.S.v. § 33 Abs. 1 SGB V sind je­doch nur sol­che tech­ni­schen Hil­fen, die ge­tra­gen oder mit sich geführt wer­den können, um sich im je­wei­li­gen Um­feld zu be­we­gen, zu­recht­zu­fin­den und die ele­men­ta­ren Grund­bedürf­nisse des tägli­chen Le­bens zu be­frie­di­gen. Fest in ein Haus oder eine Woh­nung ein­ge­baute tech­ni­sche Hil­fen - wie ein Auf­zug oder ein Trep­pen­lift - fal­len folg­lich nicht in den An­wen­dungs­be­reich des § 33 Abs. 1 SGB V.

Die Kläger hat­ten die me­di­zi­ni­sche Not­wen­dig­keit der Auf­wen­dun­gen für die An­schaf­fung des Auf­zu­ges al­ler­dings über­zeu­gend nach­ge­wie­sen (s. Sach­ver­halt). Auf­wen­dun­gen für me­di­zi­ni­sch in­di­zierte Maßnah­men sind ty­pi­sie­rend als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen zu berück­sich­ti­gen, ohne dass es im Ein­zel­fall der nach § 33 Abs. 2 S. 1 EStG an sich ge­bo­te­nen Prüfung der Zwangsläufig­keit be­darf. Wei­ter ist zu be­ach­ten, dass nicht nur das me­di­zi­ni­sch Not­wen­dige i.S. ei­ner Min­dest­ver­sor­gung von der Hei­lan­zeige er­fasst wird. Me­di­zi­ni­sch in­di­ziert ist viel­mehr je­des dia­gnos­ti­sche oder the­ra­peu­ti­sche Ver­fah­ren, des­sen An­wen­dung in einem Er­kran­kungs­fall hin­rei­chend ge­recht­fer­tigt (an­ge­zeigt) ist. Die­ser me­di­zi­ni­schen Wer­tung hat die steu­er­li­che Be­ur­tei­lung zu fol­gen, es sei denn, es liegt ein of­fen­sicht­li­ches Miss­verhält­nis zwi­schen dem er­for­der­li­chen und dem tatsäch­li­chen Auf­wand vor.

Ent­ge­gen der An­sicht des Fi­nanz­am­tes lag kein für je­der­mann of­fen­sicht­li­ches Miss­verhält­nis zwi­schen dem er­for­der­li­chen und dem tatsäch­li­chen Auf­wand vor. Die BFH-Recht­spre­chung for­dert bei der Berück­sich­ti­gung von Krank­heits­kos­ten im All­ge­mei­nen nicht die Prüfung, ob die Auf­wen­dun­gen den Umständen nach not­wen­dig wa­ren und einen an­ge­mes­se­nen Be­trag über­stei­gen. Be­an­stan­dun­gen sind in­so­weit nur ge­recht­fer­tigt, wenn ein für je­der­mann of­fen­sicht­li­ches Miss­verhält­nis zwi­schen dem er­for­der­li­chen und dem tatsäch­li­chen Auf­wand vor­liegt. Die Be­tei­lig­ten hat­ten sich in der münd­li­chen Ver­hand­lung da­hin­ge­hend verständigt, dass für den Ein­bau ei­nes Fahr­stuhls 65.000 € an­ge­mes­sen i.S.d. § 33 EStG sind.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text des Ur­teils ist erhält­lich un­ter www.nrwe.de - Recht­spre­chungs­da­ten­bank des Lan­des NRW.

  • Um di­rekt zu dem Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben