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Kosten des Scheidungsprozesses weiterhin als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

FG Münster 21.11.2014, 4 K 1829/14 E

Schei­dungs­pro­zess­kos­ten sind auch nach der ab dem Jahr 2013 gel­ten­den ge­setz­li­chen Neu­re­ge­lung als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen ab­zugsfähig. Der Ge­setz­ge­ber wollte die Ab­zugsmöglich­keit zwangsläufig ent­stan­de­ner Schei­dungs­kos­ten in­so­weit nicht ein­schränken.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin und ihr Ehe­mann ließen sich im Jahr 2013 schei­den. Be­reits im Vor­feld hat­ten die Ehe­leute eine no­ta­ri­elle Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung ge­trof­fen, mit der die Kläge­rin den hälf­ti­gen Mit­ei­gen­tums­an­teil am ge­mein­sa­men Grundstück er­warb und sich zur Zah­lung ei­nes Aus­gleichs­be­tra­ges an ih­ren Ehe­mann zur Ab­gel­tung al­ler An­sprüche ver­pflich­tete.

Im Rah­men ih­rer Ein­kom­men­steu­er­erklärung machte die Kläge­rin die Kos­ten des Schei­dungs­pro­zes­ses und der Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung so­wie die Aus­gleichs­zah­lung an ih­ren Ehe­mann als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen gel­tend. Das Fi­nanz­amt ver­sagte den Ab­zug vollständig und wies auf die ab 2013 gel­tende Re­ge­lung in § 33 Abs. 2 S. 4 EStG hin, nach der Pro­zess­kos­ten und da­mit auch Schei­dungs­kos­ten grundsätz­lich nicht mehr zu berück­sich­ti­gen seien.

Das FG gab der Klage teil­weise statt. Die Re­vi­sion wurde zur Fort­bil­dung des Rechts zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Der Ein­kom­men­steu­er­be­scheid für 2013 ist rechts­wid­rig und ver­letzt die Kläge­rin in ih­ren Rech­ten, so­weit das Fi­nanz­amt Schei­dungs­kos­ten i.H.v. 1.000 € nicht als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen an­er­kannt hat. In die­sem Um­fang hat das Fi­nanz­amt den Ab­zug von außer­gewöhn­li­chen Be­las­tun­gen zu Un­recht ver­sagt. Rechts­an­walts­kos­ten für die "Ge­schäfts­gebühr Tren­nung" i.H.v. 235 € und für das Schei­dungs­ver­fah­ren i.H.v. 500 € so­wie die Ge­richts­kos­ten i.H.v. 265 € sind als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen gem. § 33 Abs. 1 EStG ab­zugsfähig.

Die Kos­ten sind zwangsläufig ent­stan­den, weil eine Ehe nur durch ein Ge­richts­ver­fah­ren auf­gelöst wer­den kann. Dem steht die Neu­re­ge­lung in § 33 Abs. 2 S. 4 EStG nicht ent­ge­gen, denn ohne den Schei­dungs­pro­zess und die da­durch ent­stan­de­nen Pro­zess­kos­ten läuft die Kläge­rin Ge­fahr, ihre Exis­tenz­grund­lage zu ver­lie­ren und ihre le­bens­not­wen­di­gen Bedürf­nisse in dem übli­chen Rah­men nicht mehr be­frie­di­gen zu können. Der Be­griff der Exis­tenz­grund­lage ist nicht rein ma­te­ri­ell zu ver­ste­hen, son­dern um­fasst auch den Be­reich des bürger­li­chen Le­bens und der ge­sell­schaft­li­chen Stel­lung. Dies er­for­dert die Möglich­keit, sich aus ei­ner zerrütte­ten Ehe lösen zu können.

Für ein solch wei­tes Verständ­nis des Be­griffs spricht auch die Ab­sicht des Ge­setz­ge­bers, le­dig­lich die um­fas­sende Aus­wei­tung der Ab­zugsfähig­keit von Pro­zess­kos­ten durch die seit dem Jahr 2011 gel­tende Recht­spre­chung des BFH wie­der ein­zu­schränken. Zwangsläufig ent­stan­dene Schei­dungs­kos­ten wa­ren aber schon seit früherer langjähri­ger Recht­spre­chung als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen an­er­kannt. Diese Ab­zugsmöglich­keit wollt der Ge­setz­ge­ber nicht ein­schränken.

Al­ler­dings sind die Kos­ten für die Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung nicht ab­zugsfähig, da diese Auf­wen­dun­gen nicht zwangsläufig ent­stan­den sind und auch nach der früheren Recht­spre­chung nicht ab­zugsfähig wa­ren. Die Aus­gleichs­zah­lung selbst stellt be­reits keine außer­gewöhn­li­che Be­las­tung dar, son­dern viel­mehr eine Ge­gen­leis­tung der Kläge­rin für den Er­werb des Mit­ei­gen­tums am Grundstück und für die Ab­gel­tung wei­te­rer An­sprüche.

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