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Körperschaftsteuer: Laufende Aufwendungen des Geschäftsbetriebs als Veräußerungskosten i.S.d. § 8b Abs. 2 S. 2 KStG

FG Köln 1.10.2014, 10 K 3593/12

Nach zwi­schen­zeit­lich ständi­ger BFH-Recht­spre­chung gehören zu den Veräußerungs­kos­ten i.S.d. § 8b Abs. 2 S. 2 KStG aber alle Auf­wen­dun­gen, die durch die Veräußerung der An­teile i.S.d. zu § 16 Abs. 2 S. 1 EStG er­gan­ge­nen Recht­spre­chung "ver­an­lasst" sind. In sei­nen jüngs­ten Ur­tei­len stellte der BFH in­so­weit nicht mehr auf das Be­ste­hen ei­ner "un­mit­tel­ba­ren sach­li­chen Be­zie­hung" zwi­schen Auf­wen­dun­gen und Veräußerungs­ge­schäft, son­dern viel­mehr auf einen "wirt­schaft­lich wer­ten­den Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang" ab.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin un­terhält ver­schie­dene Ge­schäfts­zweige, u.a. Pro­zess­fi­nan­zie­rung und Fachüber­set­zung. Darüber hin­aus ist die Kläge­rin für körper­schaft­steu­er­li­che Zwecke Or­ganträge­rin der A-AG, die ih­rer­seits Or­ganträge­rin für wei­tere Ge­sell­schaf­ten ist. Der Ge­schäfts­ge­gen­stand der AG und ih­rer Or­gan­ge­sell­schaf­ten be­steht aus­schließlich in der Gründung und dem Ver­trieb von Vor­rats­ge­sell­schaf­ten, bei de­nen es sich na­hezu aus­nahms­los um Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten han­delt.

Im Streit­jahr 2009 hatte die A-AG un­ter § 8b Abs. 2 KStG fal­lende Ge­winne aus der Veräußerung von Vor­rats­ge­sell­schafts­an­tei­len erklärt, die im Rah­men der be­ste­hen­den Or­gan­schaft der Kläge­rin zu­ge­rech­net wur­den. Bei der Be­rech­nung der An­teils­veräußerungs­ge­winne berück­sich­tigte die A-AG No­tar­kos­ten, Ge­richts­kos­ten, et­waige Son­der­kos­ten (wie etwa IHK-Beiträge oder Kos­ten für den elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger) so­wie die Ka­pi­tal­ein­lage als Veräußerungs­kos­ten i.S.d. § 8b Abs. 2 S. 2 KStG. Sons­tige Ver­wal­tungs­auf­wen­dun­gen der A AG wie z.B. Mie­ten für Ge­schäftsräume, Per­so­nal­kos­ten und sons­tige lau­fende Auf­wen­dun­gen ih­res Ge­schäfts­be­triebs wur­den hin­ge­gen als all­ge­meine Be­triebs­aus­ga­ben der Ge­sell­schaft be­han­delt und steu­er­lich in Ab­zug ge­bracht.

Hier­von ab­wei­chend setzte das Fi­nanz­amt 95 % al­ler Be­triebs­aus­ga­ben der A-AG als Veräußerungs­kos­ten i.S.d. § 8b Abs. 2 S. 2 KStG an und kürzte die der Kläge­rin zu­zu­rech­nen­den, nach § 8b Abs. 2 S. 1 KStG steu­er­freien Veräußerungs­ge­winne in ent­spre­chen­dem Um­fang. Da der Ge­schäfts­ge­gen­stand der A-AG aus­schließlich in der Gründung und Veräußerung von Vor­rats­ge­sell­schaf­ten be­stehe und ihre hier­aus er­ziel­ten Erlöse im Prüfungs­zeit­raum na­hezu aus­schließlich auf die Veräußerung von Ka­pi­tal­ge­sell­schafts­an­tei­len ent­fie­len, so die Fi­nanz­behörde, seien die Be­triebs­aus­ga­ben der Ge­sell­schaft nach dem Ver­an­las­sungs­prin­zip, dem Prin­zip der Be­steue­rung nach der Leis­tungsfähig­keit und dem mit § 8b Abs. 2 KStG ver­folg­ten Ge­set­zes­zweck ebenso na­hezu aus­schließlich als Veräußerungs­kos­ten zu qua­li­fi­zie­ren.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hatte die lau­fen­den Auf­wen­dun­gen des Ge­schäfts­be­triebs der A-AG zu Un­recht zu 95 % als Veräußerungs­kos­ten i.S.d. § 8b Abs. 2 S. 2 KStG ein­ge­stuft und in­so­weit auf Ebene der Kläge­rin als Or­ganträge­rin gem. § 15 S. 1 Nr. 2 KStG le­dig­lich ent­spre­chend re­du­zierte nach § 8b Abs. 2 S. 1 KStG steu­er­freie Veräußerungs­ge­winne berück­sich­tigt. Die sei­tens der Fi­nanz­behörde in­so­weit zu­grunde ge­legte Aus­le­gung des Be­griffs der Veräußerungs­kos­ten i.S.d. § 8b Abs. 2 S. 2 KStG war nicht mit der dies­bezügli­chen neue­ren BFH-Recht­spre­chung ver­ein­bar.

Der in § 8b Abs. 2 S. 2 KStG ver­wen­dete Be­griff der Veräußerungs­kos­ten ist ge­setz­lich nicht de­fi­niert. Nach zwi­schen­zeit­lich ständi­ger BFH-Recht­spre­chung gehören zu den Veräußerungs­kos­ten i.S.d. § 8b Abs. 2 S. 2 KStG aber alle Auf­wen­dun­gen, die durch die Veräußerung der An­teile i.S.d. zu § 16 Abs. 2 S. 1 EStG er­gan­ge­nen Recht­spre­chung "ver­an­lasst" sind. In sei­nen jüngs­ten Ur­tei­len stellte der BFH in­so­weit nicht mehr auf das Be­ste­hen ei­ner "un­mit­tel­ba­ren sach­li­chen Be­zie­hung" zwi­schen Auf­wen­dun­gen und Veräußerungs­ge­schäft, son­dern viel­mehr auf einen "wirt­schaft­lich wer­ten­den Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang" ab. In­so­fern ist für die Ein­stu­fung als Veräußerungs­kos­ten da­nach ab­zu­gren­zen, worin das "auslösende Mo­ment" für die Ent­ste­hung von Auf­wen­dun­gen be­steht und ob diese bei wer­ten­der Be­trach­tung eine größere Nähe zur Veräußerung oder zum lau­fen­den Ge­winn auf­wei­sen.

Hier­von aus­ge­hend hat der BFH in jüngs­ter Zeit etwa die Ver­an­las­sung der Kos­ten ei­nes DBA-Verständi­gungs­ver­fah­rens durch eine An­teils­veräußerung mit der Begründung ver­neint, dass der­ar­tige Auf­wen­dun­gen - im Ge­gen­satz zu No­tar­kos­ten, Mak­ler­pro­vi­sio­nen oder Grund­buch­gebühren - nicht durch die Veräußerung selbst, son­dern le­dig­lich durch die Fol­ge­frage der Be­steue­rungs­zuständig­keit ver­an­lasst seien. Bei Zu­grun­de­le­gung des nach vor­ste­hen­den Recht­spre­chungs­grundsätzen maßge­ben­den Verständ­nis­ses des Be­griffs der "Veräußerungs­kos­ten" i.S.d. § 8b Abs. 2 S. 2 KStG ließen sich die vor­lie­gen­den lau­fen­den Auf­wen­dun­gen des Ge­schäfts­be­triebs der A-AG nach Auf­fas­sung des er­ken­nen­den Se­nats nicht als Veräußerungs­kos­ten qua­li­fi­zie­ren.

Link­hin­weis:

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