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Auslandsengagements

Kindergeldberechtigung von Ortskräften einer Deutschen Botschaft

FG Köln 26.9.2018, 4 K 3634/13

Die Orts­kraft ei­ner Deut­schen Bot­schaft in der Do­mi­ni­ka­ni­schen Re­pu­blik erfüllt zwar die Vor­aus­set­zung des § 1 Abs. 2 S. 1 EStG für die Kin­der­geld­be­rech­ti­gung. Die Vor­aus­set­zun­gen des § 1 Abs. 2 S. 2 EStG erfüllt sie je­doch nicht, da sie nicht nur in einem der be­schränk­ten Ein­kom­men­steu­er­pflicht ähn­li­chen Um­fang zu ei­ner Steuer vom Ein­kom­men in der Do­mi­ni­ka­ni­schen Re­pu­blik her­an­ge­zo­gen. Dies ist bei­spiels­weise dann der Fall, wenn das Recht des Wohn­sitz­staats vor­sieht, dass sie auch mit ih­ren ausländi­schen Einkünf­ten zur Ein­kom­men­steuer her­an­ge­zo­gen wird.

Der Sach­ver­halt:

Die Kläge­rin ist deut­sche Staats­an­gehörige. Sie ver­zog 1999 mit ih­rem da­ma­li­gen Ehe­mann von den USA in die Do­mi­ni­ka­ni­sche Re­pu­blik und begründete dort ih­ren Wohn­sitz. Zu ih­rem Haus­halt gehörten die 1999 und 2001 in der Do­mi­ni­ka­ni­schen Re­pu­blik ge­bo­re­nen Kin­der. Ab Juni 2003 bis An­fang 2009 war die Kläge­rin bei der Deut­schen Bot­schaft in der Do­mi­ni­ka­ni­schen Re­pu­blik be­schäftigt. Ihre Dienst­bezüge wur­den von der Be­sol­dungs­stelle des Auswärti­gen Amts auf ihr in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land geführ­tes Konto über­wie­sen. Das Auswärtige Amt führte von den Dienst­bezügen die ein­be­hal­tene Lohn­steuer an das Fi­nanz­amt so­wie die deut­schen So­zi­al­ver­si­che­rungsträger ab.

Im Mai 2007 be­an­tragte die Kläge­rin bei der Be­klag­ten die Fest­set­zung von Kin­der­geld für ihre Kin­der. Den An­trag lehnte die Fi­nanz­behörde je­doch ab, da die Kin­der Kläge­rin we­der ih­ren Wohn­sitz noch ih­ren gewöhn­li­chen Auf­ent­halt in­ner­halb der EU und auch nicht in einem Staat, auf den das Ab­kom­men über den EWR An­wen­dung fin­det, hätten. Den da­ge­gen ge­rich­te­ten Ein­spruch wies die Fi­nanz­behörde als un­begründet zurück. Mit ih­rer Klage be­gehrte die Kläge­rin die rück­wir­kende Gewährung von Kin­der­geld ab Juni 2003, da sie mit ih­ren Bezügen der un­be­schränk­ten Ein­kom­men­steu­er­pflicht gem. § 1 Abs. 2 EStG un­ter­liege. Sie werde in der Do­mi­ni­ka­ni­schen Re­pu­blik nicht zur Ein­kom­men­steuer her­an­ge­zo­gen.

Das FG ver­pflich­tet die Fi­nanz­behörde zunächst, über den Kin­der­geld­an­trag er­neut zu ent­schei­den, da die Kläge­rin die Vor­aus­set­zun­gen des § 1 Abs. 2 EStG erfülle. Der BFH hob mit Re­vi­si­ons­ur­teil das Ur­teil im 1. Recht­gang auf, da das Ur­teil in recht­lich un­zu­tref­fen­der Weise die be­schränkte Steu­er­pflicht mit der sach­li­chen Steu­er­frei­heit gleich­setze. Im 2.Rechts­gang er­hob das FG durch Ein­ho­lung ei­nes Sach­verständi­gen­gut­ach­tens zu der Frage Be­weis, ob die Kläge­rin von Juni 2003 bis Sep­tem­ber 2008 mit ih­ren Einkünf­ten le­dig­lich in einem der deut­schen be­schränk­ten Steu­er­pflicht ähn­li­chen Um­fang zu ei­ner Steuer vom Ein­kom­men hätte her­an­ge­zo­gen wer­den können. Das FG wies die Klage dar­auf­hin ab. Die Re­vi­sion wurde zu­ge­las­sen.

 

Die Gründe:

Die Kläge­rin hat für den streit­be­fan­ge­nen Zeit­raum Juni 2003 bis Sep­tem­ber 2008 gem. § 63 Abs. 1 S. 3 i.V.m. §§ 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, 1 Abs. 2 EStG kei­nen Kin­der­geld­an­spruch für die bei­den während die­ses Zeit­raums mit ihr in einem Haus­halt in der Do­mi­ni­ka­ni­schen Re­pu­blik le­ben­den Kin­der, da sie während die­ses Zeit­raums in der Do­mi­ni­ka­ni­schen Re­pu­blik nicht - wie es § 1 Abs. 2 S. 2 EStG vor­aus­setzt - le­dig­lich in einem der deut­schen be­schränk­ten Ein­kom­men­steu­er­pflicht ähn­li­chen Um­fang der Ein­kom­men­steu­er­pflicht un­ter­le­gen hat.

Gem. § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ist kin­der­geld­be­rech­tigt, wer nach § 1 Abs. 2 EStG un­be­schränkt steu­er­pflich­tig ist. Die Kläge­rin erfüllt zwar die Vor­aus­set­zun­gen des § 1 Abs. 2 S. 1 EStG. Die Vor­aus­set­zun­gen des § 1 Abs. 2 S. 2 EStG erfüllt die Kläge­rin je­doch nicht. Sie wird nicht nur in einem der be­schränk­ten Ein­kom­men­steu­er­pflicht ähn­li­chen Um­fang zu ei­ner Steuer vom Ein­kom­men in der Do­mi­ni­ka­ni­schen Re­pu­blik her­an­ge­zo­gen. Bei nur be­schränk­ter Steu­er­pflicht wer­den die be­son­de­ren persönli­chen Merk­male und die da­mit ver­bun­de­nen Steu­er­vor­teile nicht berück­sich­tigt. Durch § 1 Abs. 2 S. 1 EStG soll ver­hin­dert wer­den, dass ein Steu­er­pflich­ti­ger so­wohl in sei­nem Wohn­sitz­staat als auch über § 1 Abs. 2 S. 1 EStG in Deutsch­land die persönli­chen Vergüns­ti­gun­gen erfährt, die die un­be­schränkte Steu­er­pflicht mit sich bringt.

Ob eine Per­son in ih­rem Wohn­sitz­staat le­dig­lich in einem der be­schränk­ten Ein­kom­men­steu­er­pflicht ähn­li­chen Um­fang zu ei­ner Ein­kom­men­steuer her­an­ge­zo­gen wird, ist nach den Vor­schrif­ten des maßgeb­li­chen ausländi­schen Steu­er­rechts zu prüfen. Da­bei sind die nach dem deut­schen Steu­er­recht prägen­den Merk­male der be­schränk­ten Steu­er­pflicht je­doch zu be­ach­ten. Al­lein der Be­zug steu­er­freier Einkünfte auf­grund ei­ner sach­li­chen Steu­er­be­frei­ung - wie hier - ist dem nicht gleich­zu­stel­len, da dies eine un­be­schränkte Steu­er­pflicht nicht aus­schließt. Auf­grund des­sen kann keine be­schränkte Steu­er­pflicht der Kläge­rin an­ge­nom­men wer­den. Nach dem Ein­kom­men­steu­er­recht der Do­mi­ni­ka­ni­schen Re­pu­blik wer­den nicht nur inländi­sche Einkünfte dort ansässi­ger Per­so­nen be­steu­ert, son­dern auch Einkünfte aus ausländi­schen In­ves­ti­tio­nen und Ge­win­nen. Die­ser Steu­er­pflicht un­ter­lie­gen Per­so­nen, die in die Do­mi­ni­ka­ni­sche Re­pu­blik ein­wan­dern, nach Ab­lauf von 2 Jah­ren. Die Kläge­rin war zu Be­ginn des Streit­zeit­raums Juni 2003 seit mehr als 2 Jah­ren be­reits in der Do­mi­ni­ka­ni­schen Re­pu­blik ansässig. Sie konnte da­mit in einem über die inländi­schen Einkünfte hin­aus­ge­hen­den Um­fang zur Ein­kom­men­steuer her­an­ge­zo­gen wer­den. Ob die Kläge­rin tatsäch­lich Einkünfte die­ser Art er­zielt hat, ist für die Ab­gren­zung der be­schränk­ten von der un­be­schränk­ten Steu­er­pflicht un­er­heb­lich.

 

Link­hin­weis:

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