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Kindergeldanspruch gilt auch für verheiratete Kinder

BFH 17.10.2013, III R 22/13

Der An­spruch auf Kin­der­geld für ein volljähri­ges Kind entfällt nicht des­halb, weil das Kind ver­hei­ra­tet ist. Wenn die übri­gen Vor­aus­set­zun­gen für die Berück­sich­ti­gung des Kin­des erfüllt sind, können El­tern seit Ja­nuar 2012 das Kin­der­geld auch dann be­an­spru­chen, wenn ihr Kind etwa mit einem gut ver­die­nen­den Part­ner ver­hei­ra­tet ist.

Der Sach­ver­halt:
Die Toch­ter des Klägers hatte nach ih­rem Schul­ab­schluss im Ok­to­ber 2010 eine dreijährige Aus­bil­dung an­ge­fan­gen, für die sie Aus­bil­dungs­vergütung be­zog. Im April 2011 hei­ra­tete die Toch­ter mit im Al­ter von 20 Jah­ren. Ihr Ehe­mann be­fand sich seit Sep­tem­ber 2011 in einem Be­rufs­aus­bil­dungs­verhält­nis und er­hielt eben­falls eine Aus­bil­dungs­vergütung. Der Kläger leis­tete sei­ner Toch­ter, die für das Streit­jahr 2012 einen Ab­zwei­gungs­an­trag ge­stellt hatte, kei­nen Un­ter­halt. Sei­nen Kin­der­geld­an­trag lehnte die Fa­mi­li­en­kasse mit der Begründung ab, die Toch­ter könne sich mit ih­rem ei­ge­nen Ein­kom­men und dem Un­ter­halts­bei­trag ih­res Ehe­man­nes selbst un­ter­hal­ten. Schließlich habe sie jähr­li­che Einkünfte von mehr als 8.300 € er­zielt.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion der Fa­mi­li­en­kasse blieb vor dem BFH er­folg­los.

Die Gründe:
Dem Kläger steht nach dem Wort­laut der §§ 32, 62 ff. EStG für seine Toch­ter Kin­der­geld zu.

Ihre Ver­hei­ra­tung stand der Berück­sich­ti­gung nicht ent­ge­gen. Nach langjähri­ger BFH-Recht­spre­chung er­lo­sch der Kin­der­geld­an­spruch für ein volljähri­ges Kind zwar grundsätz­lich mit des­sen Ehe­schließung. Dies be­ruhte auf der An­nahme, dass der An­spruch auf Kin­der­geld oder einen Kin­der­frei­be­trag eine ty­pi­sche Un­ter­halts­si­tua­tion vor­aus­setze, die in­folge der Hei­rat we­gen der zi­vil­recht­lich vor­ran­gi­gen Un­ter­halts­ver­pflich­tung des Ehe­gat­ten re­gelmäßig ent­falle. Der Kin­der­geld­an­spruch blieb nach die­ser Recht­spre­chung nur er­hal­ten, wenn - wie etwa bei ei­ner Stu­den­te­nehe - die Einkünfte des Ehe­part­ners für den vollständi­gen Un­ter­halt des Kin­des nicht aus­reich­ten und das Kind auch nicht über aus­rei­chende ei­gene Mit­tel verfügte (sog. Man­gel­fall).

Diese Recht­spre­chung hat der BFH nun al­ler­dings auf­ge­ge­ben. Das un­ge­schrie­bene Er­for­der­nis ei­ner "ty­pi­schen Un­ter­halts­si­tua­tion" hatte der BFH be­reits 2010 auf­ge­ge­ben (Urt. v. 17.6.2010, Az.: III R 34/09). Seit ei­ner Ge­set­zesände­rung hängt der Kin­der­geld­an­spruch (mit Wir­kung ab Ja­nuar 2012) zu­dem nicht mehr da­von ab, dass die Einkünfte und Bezüge des Kin­des einen Grenz­be­trag (von zu­letzt 8.004 € jähr­lich) nicht über­schrei­ten.

In­fol­ge­des­sen wurde der sog. Man­gel­fall­recht­spre­chung die Grund­lage ent­zo­gen. Der BFH hat in­so­fern ge­gen die in der zen­tra­len Dienst­an­wei­sung für die Fa­mi­li­en­kas­sen nie­der­ge­legte Ver­wal­tungs­auf­fas­sung (Dienst­an­wei­sung zur Durchführung des Fa­mi­li­en­leis­tungs­aus­gleichs nach dem X. Ab­schnitt des EStG, Stand 2013) ent­schie­den. Das be­deu­tet: Wenn die übri­gen Vor­aus­set­zun­gen für die Berück­sich­ti­gung des Kin­des erfüllt sind, können El­tern seit Ja­nuar 2012 das Kin­der­geld auch dann be­an­spru­chen, wenn ihr Kind etwa mit einem gut ver­die­nen­den Part­ner ver­hei­ra­tet ist.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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