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Kindergeld: Verlängerter Bezug auch bei Studium während des Zivildienstes

BFH 5.9.2013, XI R 12/12

Die für den Be­zug von Kin­der­geld maßgeb­li­che Al­ters­grenze von 25 Jah­ren verlängert sich auch dann um einen der Dauer des vom Kind ge­leis­te­ten Grund­wehr- oder Zi­vil­diens­tes, wenn auch während der Dauer des Diens­tes Kin­der­geld ge­zahlt wor­den ist, weil das Kind zeit­gleich für einen Be­ruf aus­ge­bil­det wurde (hier: Hoch­schul­stu­dium). Es ist in­so­weit nicht dar­auf ab­zu­stel­len, ob und in wel­chem Um­fang sich durch die Dienst­zeit die Aus­bil­dung für einen Be­ruf im kon­kre­ten Fall tatsäch­lich verzögert hat.

Der Sach­ver­halt:
Der Sohn (S.) des Klägers hatte nach dem Ab­itur im Juni 2004 neun Mo­nate Zi­vil­dienst von No­vem­ber 2004 bis Juli 2005 ge­leis­tet. Da­ne­ben war er im Win­ter­se­mes­ter 2004/2005 von Ok­to­ber 2004 bis März 2005 sechs Mo­nate an ei­ner Uni­ver­sität im Fach­be­reich Ma­the­ma­tik im­ma­tri­ku­liert. Im Ok­to­ber 2005 be­gann S. mit dem Stu­dium der Phy­sik. Im April 2010 voll­en­dete er sein 25. Le­bens­jahr.

Der Kläger er­hielt für S. - auch für die ge­samte Zeit des Zi­vil­diens­tes - bis ein­schließlich April 2010 Kin­der­geld. Die Fa­mi­li­en­kasse hob die Fest­set­zung des Kin­der­gel­des für den je­den­falls noch bis zum 31.8.2010 im­ma­tri­ku­lier­ten S. ab Mai 2010 auf, weil die Al­ters­grenze von 25 Jah­ren über­schrit­ten sei; die Verlänge­rungs­zeit des § 32 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG we­gen Ab­leis­tung des Wehr- bzw. Zi­vil­diens­tes sei be­reits "während des Stu­di­ums berück­sich­tigt wor­den.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage nur teil­weise statt. Es war der An­sicht, der Verlänge­rungs­zeit­raum sei um die tatsäch­li­che Dauer des ne­ben dem Zi­vil­dienst be­trie­be­nen Stu­di­ums (sechs Mo­nate) zu kürzen. Für die rest­li­che Dauer des Zi­vil­diens­tes (drei Mo­nate) verlängere sich da­ge­gen der Be­zug des Kin­der­gel­des. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Die Gründe:
Kin­der­geld wird grundsätz­lich nur bis zur Voll­en­dung des 25. Le­bens­jahrs gewährt. Über diese Al­ters­grenze hin­aus wird ein Kind gem. § 32 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG aus­nahms­weise berück­sich­tigt, wenn es den ge­setz­li­chen Grund­wehr­dienst oder den Zi­vil­dienst ge­leis­tet hat. Der End­zeit­punkt für die Gewährung des Kin­der­gel­des wird in die­sem Fall um einen der Dauer des ge­leis­te­ten Diens­tes ent­spre­chen­den Zeit­raum (im Streit­fall neun Mo­nate) hin­aus­ge­scho­ben.

Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des FG war in­so­weit nicht dar­auf ab­zu­stel­len, ob und in wel­chem Um­fang sich durch die Dienst­zeit die Aus­bil­dung für einen Be­ruf im kon­kre­ten Fall tatsäch­lich verzögert hatte. Der Ge­setz­ge­ber wollte mit dem Verlänge­rungs­tat­be­stand einen Aus­gleich dafür schaf­fen, dass - ab­wei­chend von der Rechts­lage vor dem In­kraft­tre­ten des Jah­res­steu­er­ge­set­zes 1996 - Kin­der während der Ab­leis­tung ih­res Wehr- oder Zi­vil­diens­tes steu­er­lich nicht berück­sich­tigt wer­den. Er trägt da­mit dem Um­stand Rech­nung, dass das Kind während der Dauer sei­nes Wehr- oder Zi­vil­diens­tes ei­ner Be­rufs­aus­bil­dung nicht nach­ge­hen konnte.

In­fol­ge­des­sen war die Ent­schei­dung der Vor­in­stanz auf­zu­he­ben. Da die Fest­stel­lun­gen des FG keine Be­ur­tei­lung darüber zu­ließen, ob die letzte zu den Ak­ten ge­reichte Stu­di­en­be­schei­ni­gung für das Som­mer­se­mes­ter 2010 gültig ist, mus­ste die Sa­che an das FG zurück­ver­wie­sen wer­den. Ebenso hatte die Vor­in­stanz keine Fest­stel­lun­gen dazu ge­trof­fen, ob S. Einkünfte und Bezüge i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 2 bis 10 EStG a.F., die zur Be­strei­tung des Un­ter­halts oder der Be­rufs­aus­bil­dung be­stimmt oder ge­eig­net sind, von mehr als 8.004 € im Ka­len­der­jahr er­zielt hatte.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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