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Kindergeld auch für Kinder einer eingetragenen Lebenspartnerin

BFH 8.8.2013, VI R 76/12

Auch ei­ner Le­bens­part­ne­rin steht ein Kin­der­geld­an­spruch für die in den ge­mein­sa­men Haus­halt auf­ge­nom­me­nen Kin­der ih­rer ein­ge­tra­ge­nen Le­bens­part­ne­rin zu. Der BFH hat da­mit die für Ehe­gat­ten gel­tende Re­ge­lung auf Part­ner ei­ner ein­ge­tra­ge­nen Le­bens­part­ner­schaft an­ge­wandt, nach der im Haus­halt le­bende ge­mein­same Kin­der der Ehe­gat­ten zu­sam­men­gezählt wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin lebt in ei­ner ein­ge­tra­ge­nen Le­bens­part­ner­schaft. Sie wohnt ge­mein­sam mit ih­ren bei­den min­derjähri­gen Kin­dern, ih­rer ein­ge­tra­ge­nen Le­bens­part­ne­rin so­wie mit de­ren bei­den min­derjähri­gen Kin­dern in einem Haus­halt. Für ihre Kin­der erhält sie Kin­der­geld. Darüber hin­aus be­gehrte sie für den Zeit­raum ab De­zem­ber 2009 Kin­der­geld für die in dem ge­mein­sa­men Haus­halt ver­sorg­ten Kin­der ih­rer ein­ge­tra­ge­nen Le­bens­part­ne­rin nach § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Die Fa­mi­li­en­kasse ver­wei­gerte ihr dies al­ler­dings.

Die Kläge­rin war der An­sicht, es ver­stoße es ge­gen Ver­fas­sungs- und Ge­mein­schafts­recht, dass ein Kin­der­geld­an­spruch nur bei der Haus­halts­auf­nahme von Kin­dern des Ehe­gat­ten, nicht je­doch bei der Auf­nahme von Kin­dern ei­nes ein­ge­tra­ge­nen Le­bens­part­ners be­stehe. Das FG wies die Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BFH das Ur­teil auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:
Ent­ge­gen der Ent­schei­dung des FG wird auf­grund geänder­ter Rechts­lage ein Kin­der­geld­an­spruch auch zu­guns­ten ei­nes ein­ge­tra­ge­nen Le­bens­part­ners gewährt, wenn die­ser in sei­nen Haus­halt die Kin­der sei­nes ein­ge­tra­ge­nen Le­bens­part­ners auf­nimmt.

Nach­dem das BVerfG am 7.5.2013 ent­schie­den hat, dass der Aus­schluss ein­ge­tra­ge­ner Le­bens­part­ner vom Ehe­gat­ten­split­ting mit dem all­ge­mei­nen Gleich­heits­satz nicht zu ver­ein­ba­ren sei, sind nun­mehr die Be­stim­mun­gen des EStG zu Ehe­gat­ten und Ehen auch auf Le­bens­part­ner und Le­bens­part­ner­schaf­ten an­zu­wen­den (§ 2 Abs. 8 EStG). Die Neu­re­ge­lung vom 15.7.2013 durch das Ge­setz zur Ände­rung des EStG und Um­set­zung der Ent­schei­dung des BVerfG vom 7.5.2013 fin­det auch bei noch nicht be­standskräfti­gen Ein­kom­men­steu­er­fest­set­zun­gen An­wen­dung (§ 52 Abs. 2a EStG). Diese An­wen­dungs­re­ge­lung gilt nun auch für Kin­der­geld­fest­set­zun­gen.

Zur Ver­mei­dung von Wer­tungs­wi­der­sprüchen zwi­schen Ein­kom­men­steuer- und Kin­der­geld­fest­set­zun­gen ist die Gleich­be­hand­lung von Le­bens­part­nern und Le­bens­part­ner­schaf­ten mit Ehe­gat­ten und Ehen auch in­so­weit ge­bo­ten, als Kin­der­geld­fest­set­zun­gen noch nicht be­standskräftig sind. Der Ge­setz­ge­ber hat mit dem Ge­setz vom 15.7.2013 eine Gleich­be­hand­lung von Ehe­gat­ten und Le­bens­part­nern für das ge­samte EStG und mit­hin auch für das in dem X. Ab­schnitt des EStG ge­re­gel­ten Kin­der­geld­recht be­zweckt.

Hin­ter­grund:
So­bald beide Le­bens­part­ner oder Ehe­gat­ten zu­sam­men mehr als zwei Kin­der ha­ben, ist die Re­ge­lung des § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG güns­ti­ger, als wenn je­der ein­zelne Ehe­gatte oder Le­bens­part­ner für seine Kin­der Kin­der­geld be­an­tragt. Denn das Kin­der­geld steigt ab dem drit­ten Kind von 184 € auf 190 € an und beträgt für das vierte und je­des wei­tere Kind 215 €.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu ge­lan­gen, kli­cken Sie bitte hier.
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