deen

Aktuelles

Keine Verzinsung der Wegzugsteuer

FG Düsseldorf 27.9.2013, 1 K 3233/11 AO

Die sog. Weg­zug­steuer un­ter­liegt nicht der Voll­ver­zin­sung. Die Fest­set­zung von Zin­sen auf die ge­schul­dete, aber verspätet fest­ge­setzte Steuer ver­letzt ebenso wie die Fest­set­zung von Zin­sen auf die fest­ge­setzte, aber ge­stun­dete Steuer die Nie­der­las­sungs­frei­heit, da sie den in einen an­de­ren EU-Staat ver­zie­hen­den Steu­er­pflich­ti­gen (ohne sach­li­chen Grund) be­nach­tei­ligt.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger be­sit­zen die deut­sche Staats­an­gehörig­keit und un­ter­hiel­ten bis 2011 einen Wohn­sitz in Deutsch­land. Der Kläger war zu 25 Pro­zent an ei­ner inländi­schen GmbH be­tei­ligt. Da­bei han­delte es sich zum Teil um eine steu­er­lich re­le­vante Be­tei­li­gung des Pri­vat­vermögens, zum Teil um sog. ein­brin­gungs­ge­bo­rene An­teile.

Im Jahr 2006 begründe­ten die Kläger einen wei­te­ren Wohn­sitz in Öster­reich und ver­la­ger­ten ih­ren Le­bens­mit­tel­punkt dort­hin. Auf An­trag der Kläger un­ter­warf das Fi­nanz­amt den in den An­tei­len ent­stan­de­nen Vermögens­zu­wachs im Jahr 2011 der sog. Weg­zug­steuer und stun­dete diese zins­los und ohne Si­cher­heits­leis­tung. Ge­gen die zu­gleich fest­ge­setz­ten Zin­sen we­gen verspäte­ter Steu­er­fest­set­zung, die das Fi­nanz­amt eben­falls stun­dete, wen­de­ten sich die Kläger mit ih­rer Klage.

Das FG gab der Klage statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Fest­set­zung der Zin­sen gem. § 233a AO zur Ein­kom­men­steuer ist in­so­weit rechts­wid­rig und ver­letzt die Kläger in ih­ren Rech­ten, als die Zin­sen auf die sog. Weg­zug­steuer ent­fal­len, § 100 Abs. 1 FGO. Das Fi­nanz­amt hat zu Un­recht im Rah­men der Er­mitt­lung der nach § 233a Abs. 1 AO fest­zu­set­zen­den Zin­sen bei der fest­ge­setz­ten Steuer i.S.v. § 233a Abs. 3 AO auch die gem. § 6 Abs. 1 AStG ge­schul­dete und nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 S. AStG zins­los und ohne Si­cher­heits­leis­tung zu stun­dende Steuer berück­sich­tigt.

Vor­lie­gend sind zwar die ge­setz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen des Zin­stat­be­stands erfüllt, die­ser wird aber durch die Re­ge­lung über die zins­lose Stun­dung der Weg­zug­steuer verdrängt. Diese steht nicht nur der Fest­set­zung von Stun­dungs­zin­sen, son­dern auch der Voll­ver­zin­sung ent­ge­gen. Denn der Ge­setz­ge­ber hat die Weg­zug­steuer nach den Vor­ga­ben des EuGH in der Rechts­sa­che "Las­tey­rie du Saillant" (Ur­teil vom 11.3.2004, C-9/02) eu­ro­pa­rechts­kon­form aus­ge­stal­ten wol­len.

Die Fest­set­zung von Zin­sen auf die ge­schul­dete, aber verspätet fest­ge­setzte Steuer ver­letzt ebenso wie die Fest­set­zung von Zin­sen auf die fest­ge­setzte, aber ge­stun­dete Steuer die Nie­der­las­sungs­frei­heit, da sie den in einen an­de­ren EU-Staat ver­zie­hen­den Steu­er­pflich­ti­gen (ohne sach­li­chen Grund) be­nach­tei­ligt. Die Stun­dung der Zin­sen genügt den eu­ro­pa­recht­li­chen Er­for­der­nis­sen nicht. Schließlich ha­ben die Steu­er­pflich­ti­gen auch kei­nen Li­qui­ditätsvor­teil er­langt, der die Ver­zin­sung recht­fer­tigt.

Link­hin­weis:

nach oben