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Steuerberatung

Keine Teilwerterhöhung durch Mindestkurs-Festlegung von CHF

FG Düsseldorf 23.7.2018, 6 K 884/15 K,G,F

Die in 2011 veröff­ent­lichte Fest­le­gung ei­nes Min­dest­kur­ses von 1,20 CHF pro Euro durch die Schwei­ze­ri­sche Na­tio­nal­bank recht­fer­tigt nicht die An­nahme ei­ner vor­aus­sicht­lich dau­er­haf­ten Teil­wert­erhöhung i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG für eine Fremdwährungs­ver­bind­lich­keit.

Der Sach­ver­halt:

Strei­tig ist, ob ein Auf­wand aus Währungs­um­rech­nung ge­winn­min­dernd zu berück­sich­ti­gen ist. Mit Dar­le­hens­ver­trag vom 7.10.2008 hat die Kläge­rin bei ei­ner Spar­kasse ein zunächst til­gungs­frei ge­stell­tes Dar­le­hen über 3,48 Mio. Schwei­zer Fran­ken (CHF) als Fest­dar­le­hen mit dem Rück­zah­lungs­zeit­punkt 30.9.2023 auf­ge­nom­men. Fer­ner wurde ver­ein­bart, dass die vollständige oder teil­weise Rück­zah­lung aus einem an­zu­spa­ren­den Wert­pa­pier­de­pot er­folgt. Zum 31.12.2010 bi­lan­zierte die Kläge­rin das Dar­le­hen als Ver­bind­lich­keit mit rd. 2,78 Mio. € und buchte die Dif­fe­renz zum Vor­jahr i.H.v. rd. 540.000 € als Auf­wand. Zum 31.12.2011 bi­lan­zierte die Kläge­rin das Dar­le­hen mit einem Be­trag i.H.v. rd. 2,86 € und buchte die Dif­fe­renz zum Vor­jahr i.H.v. rd. 80.000 € als Auf­wand.

Eine bei der Kläge­rin durch­geführte Außenprüfung u.a. für Körper­schaft­steuer und Ge­wer­be­steuer 2009 bis 2011 kam zu dem Er­geb­nis, dass die Ver­bind­lich­keit, die am 31.12.2011 noch eine Rest­lauf­zeit von 11 Jah­ren und 9 Mo­na­ten ge­habt habe, wei­ter­hin mit dem ur­sprüng­li­chen Euro-Be­trag in der Bi­lanz zu er­fas­sen sei. Es läge keine als dau­er­haft an­zu­se­hende Wert­min­de­rung vor. Zur Begründung die­ser Rechts­an­sicht be­rief sich die Be­triebsprüfung auf das BFH-Ur­teil vom 23.4.2009 (IV R 62/06). Die Rechts­auf­fas­sung der Be­triebsprüfung führte dazu, dass der Ge­winn 2010 um rd. 540.000 € und der Ge­winn 2011 um rd. 80.000 € zu erhöhen war.

Auf­grund der Er­geb­nisse der Be­triebsprüfung er­ließ das Fi­nanz­amt einen Körper­schaft­steu­er­be­scheid für 2010 mit dem die Körper­schaft­steuer un­ter Berück­sich­ti­gung ei­nes Steu­er­bi­lanz­ge­winns i.H.v. rd. 43.000 € und ei­nes ab­zieh­ba­ren Ver­lus­tes i.H.v. rd. 15.000 € fest­ge­setzt wurde. Der Ge­wer­be­steu­er­mess­be­trag für 2010 wurde auf rd. 2.300 € fest­ge­setzt, da­bei wurde ein Ge­winn aus Ge­wer­be­be­trieb i.H.v. rd. 59.000 € und ein fest­ge­stell­ter Ge­wer­be­ver­lust i.H.v. rd. 12.000 € berück­sich­tigt. Durch Be­scheid für 2011 wurde die Körper­schaft­steuer un­ter Berück­sich­ti­gung ei­nes Steu­er­bi­lanz­ver­lus­tes i.H.v. rd. 119.000 € und sons­ti­gen nicht ab­zugsfähi­gen Auf­wen­dun­gen i.H.v. rd. 360.000 € so­wie ei­nes Ver­lus­tes aus 2012 i.H.v. rd. 75.000 € fest­ge­setzt. Der Ge­wer­be­steu­er­mess­be­trag für 2011 wurde un­ter Berück­sich­ti­gung ei­nes Ge­winns aus Ge­wer­be­be­trieb i.H.v. rd. 345.000 € fest­ge­setzt.

Das FG gab der Klage nur teil­weise statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde zur Fort­bil­dung des Rechts und zur Si­che­rung ei­ner ein­heit­li­chen Recht­spre­chung zu­ge­las­sen.

Die Gründe:

Die Klage ist nur hin­sicht­lich ei­ner Ver­rin­ge­rung des Ge­winns des Jah­res 2011 um 30.000 € (Miet­aus­fall­ent­schädi­gung A-GmbH) begründet und im Übri­gen un­begründet. Das Fi­nanz­amt hat zu Recht den von der Kläge­rin ge­winn­min­dernd er­fass­ten Auf­wand aus Währungs­um­rech­nun­gen i.H.v. rd. 540.000 € im Jahr 2010 und i.H.v. rd. 79.000 € im Jahr 2011 ge­win­nerhöhend berück­sich­tigt.

Fremdwährungs­ver­bind­lich­kei­ten sind nach der Recht­spre­chung des BFH grundsätz­lich mit dem Rück­zah­lungs­be­trag zu be­wer­ten, der sich aus dem Kurs im Zeit­punkt der Dar­le­hens­auf­nahme er­gibt. Der Teil­wert der Ver­bind­lich­keit kann - in sinn­gemäßer An­wen­dung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG - an­ge­setzt wer­den, wenn er auf­grund ei­ner vor­aus­sicht­lich dau­ern­den Wert­verände­rung höher ist als der ur­sprüng­li­che Rück­zah­lungs­be­trag. Eine vor­aus­sicht­lich dau­ernde Wert­min­de­rung liegt laut BFH bei ak­ti­ven Wirt­schaftsgütern vor, wenn der Teil­wert nach­hal­tig un­ter den maßgeb­li­chen Buch­wert ge­sun­ken ist. Von einem "nach­hal­ti­gen" Sin­ken des Teil­werts un­ter die An­schaf­fungs­kos­ten ist aus­zu­ge­hen, wenn aus der Sicht des Bi­lanz­stich­tags auf­grund ob­jek­ti­ver An­zei­chen ernst­lich mit einem lang­fris­ti­gen An­hal­ten der Wert­min­de­rung ge­rech­net wer­den muss. Hierfür be­darf es ei­ner an der Ei­gen­art des Wirt­schafts­gu­tes aus­ge­rich­te­ten Pro­gnose. Ent­spre­chen­des gilt für die vor­aus­sicht­lich dau­ernde Wert­erhöhung bei Ver­bind­lich­kei­ten.

Ob bei Fremdwährungs­ver­bind­lich­kei­ten eine Verände­rung des Währungs­kur­ses zum Bi­lanz­stich­tag eine vor­aus­sicht­lich dau­er­hafte Teil­wert­erhöhung ist, hängt nach der Recht­spre­chung des BFH maßgeb­lich von der Lauf­zeit der Ver­bind­lich­keit ab. Bei Fremdwährungs­ver­bind­lich­kei­ten, die - wie hier - eine Rest­lauf­zeit von rd. zehn Jah­ren ha­ben, ist nach der Recht­spre­chung des BFH da­von aus­zu­ge­hen, dass sich Währungs­schwan­kun­gen grundsätz­lich aus­glei­chen. Die Fest­stel­lungs­last für eine dau­ernde Wert­erhöhung der Ver­bind­lich­keit trägt die Kläge­rin. Vor­lie­gend hat die Kläge­rin ein zunächst til­gungs­freies Dar­le­hen mit anfäng­lich fes­tem Zins über 3,48 Mio. CHF mit dem Rück­zah­lungs­zeit­punkt 30.9.2023 auf­ge­nom­men. Zu den Bi­lanz­stich­ta­gen 31.12.2010 und 31.12.2011 be­trug die Rest­lauf­zeit des Dar­le­hens so­mit mehr als zehn Jahre und nach der Recht­spre­chung des BFH ist da­her da­von aus­zu­ge­hen, dass sich Währungs­schwan­kun­gen grundsätz­lich aus­glei­chen.

Der Se­nat teilt nicht die Auf­fas­sung des 5. Se­nats des FG Ba­den-Würt­tem­berg (Ur­teil vom 11.7.2017, 5 K 1091/15), dass die am 6.9.2011 er­folgte und veröff­ent­lichte Fest­le­gung ei­nes Min­dest­kur­ses von 1,20 CHF pro Euro durch die Schwei­ze­ri­sche Na­tio­nal­bank eine fun­da­men­tale Verände­rung der wirt­schaft­li­chen und fi­nanz­po­li­ti­schen Da­ten dar­stelle, wes­we­gen eine Teil­wert­erhöhung bei lang­fris­ti­gen, in CHF auf­ge­nom­me­nen Fremdwährungs­dar­le­hen mit un­be­fris­te­ter Lauf­zeit zu dem Bi­lanz­stich­tag 31.12.2011 als vor­aus­sicht­lich dau­ernd an­zu­se­hen sei. Der Se­nat ist mit dem FG Schles­wig-Hol­stein (Ur­teil vom 9.3.2016, 2 K 84/15) der Auf­fas­sung, dass auf Grund der Ent­schei­dung der Schwei­ze­ri­schen Na­tio­nal­bank vom 6.9.2011 über die Fest­le­gung ei­nes Min­dest­kur­ses von 1,20 Fran­ken pro Euro keine dau­er­hafte Auf­wer­tung des Fran­kens fest­ge­stan­den habe.

Die Stützung der Un­ter­grenze des Kur­ses durch die Schwei­zer Na­tio­nal­bank am 6.9.2011 auf 1,20 CHF pro Euro stellt kein ob­jek­ti­ves An­zei­chen für ein lang­fris­ti­ges An­hal­ten die­ses Kurs­ni­veaus dar. Auf­grund der Rest­lauf­zeit des Dar­le­hens am 31.12.2011 von noch mehr als elf Jah­ren kann der Kurs auf­grund der übli­chen Wech­sel­kurs­schwan­kun­gen auch wie­der nach oben ge­hen. Da Kläge­rin die Fest­stel­lungs­last für eine dau­ernde Wert­erhöhung der Ver­bind­lich­keit trägt, wirkt sich diese Un­si­cher­heit zu ih­ren Las­ten aus. Ent­ge­gen der An­sicht der Kläge­rin ist es im Streit­fall auch ohne Be­deu­tung, dass eine Rück­zah­lung des Dar­le­hens ohne Vorfällig­keits­ent­schädi­gung je­des halbe Jahr möglich war. Denn zu den Bi­lanz­stich­ta­gen 31.12.2010 und 2011 be­stand nur eine Rück­zah­lungsmöglich­keit und keine Rück­zah­lungs­pflicht.

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