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Keine Steuerbegünstigung für den vom Subunternehmen verbrauchten Strom

BFH 25.9.2013, VII R 64/11

Ent­schei­dend für die strom­steu­er­recht­li­che Ein­stu­fung ei­ner Be­triebs­ein­rich­tung als begüns­tig­tes Un­ter­neh­men ist eine recht­lich selbstständige Wahr­neh­mung von Auf­ga­ben, die mit der be­triebs­be­ding­ten Ver­wen­dung von Strom ein­her­geht. Den Un­ter­neh­men des Pro­du­zie­ren­den Ge­wer­bes ste­hen des­halb für sol­che Strom­men­gen keine Steu­er­begüns­ti­gun­gen zu, die auf dem Be­triebs­gelände von Mit­ar­bei­tern ei­nes an­de­ren, recht­lich selbstständi­gen Un­ter­neh­mens zur Erfüllung ei­nes mit die­sem ab­ge­schlos­se­nen Werk­ver­tra­ges ver­braucht wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin stellt Wurs­ter­zeug­nisse her und be­sitzt eine Er­laub­nis zur steu­er­begüns­tig­ten Ent­nahme von Strom. In den Pro­duk­ti­ons­pro­zess war im Jahr 2006 u.a. das Un­ter­neh­men A. ein­ge­bun­den. Die­ses verfügte nicht über eine sol­che Er­laub­nis. In der Pro­duk­tion wa­ren ne­ben ei­ge­nem Per­so­nal der Kläge­rin auch bei A. be­schäftigte und von A. be­zahlte Mit­ar­bei­ter ein­ge­setzt. Diese wa­ren in der Wurst­pro­duk­tion tätig und zer­leg­ten das im Ei­gen­tum der Kläge­rin ste­hende Fleisch. Der Werk­ver­trag zwi­schen der Kläge­rin und A. be­sagte, dass die dem A. über­tra­ge­nen Tätig­kei­ten selbstständig und ei­gen­ver­ant­wort­lich zu er­le­di­gen wa­ren.

Zur Ausübung die­ser Tätig­kei­ten mus­ste die Kläge­rin dem A. be­stimmte Flächen in ih­rem Be­trieb so­wie Ma­schi­nen, Strom und Was­ser zur Verfügung stel­len; sie war dafür be­rech­tigt, Qua­litäts- und Hy­gie­ne­kon­trol­len durch­zuführen. Die Or­ga­ni­sa­tion der ver­trag­li­chen Leis­tun­gen ob­lag al­lein dem A., der Kläge­rin stand in­so­weit kein Wei­sungs­recht zu. A. war zu­dem für die So­zi­al­ver­si­che­rung ih­rer Ar­beit­neh­mer zuständig.

Auf­grund des Er­geb­nis­ses ei­ner Außenprüfung setzte das Haupt­zoll­amt ge­gen die Kläge­rin für das Jahr 2006 Strom­steuer fest und den Vergütungs­be­trag herab. Da­bei ging es da­von aus, dass die Kläge­rin den zum ermäßig­ten Steu­er­satz be­zo­ge­nen Strom un­be­rech­tigt an A. wei­ter­ge­ge­ben habe. Die Kläge­rin for­derte wei­ter­hin die Gewährung ei­nes ermäßig­ten Steu­er­sat­zes für die ge­samte von ihr zu be­trieb­li­chen Zwecken ent­nom­mene Strom­menge. Die Ein­schal­tung ei­nes Sub­un­ter­neh­mers führe nicht dazu, dass der durch die­sen ver­wen­dete Strom als zu außer­be­trieb­li­chen Zwecken ent­nom­men an­ge­se­hen wer­den müsse.

Die Klage blieb in al­len In­stan­zen ohne Er­folg.

Die Gründe:
Der Kläge­rin stand in Be­zug auf den von A. im Rah­men sei­ner Sub­un­ter­neh­mertätig­keit ge­nutz­ten Stroms keine Begüns­ti­gung zu, weil sie ihn nicht zu ei­gen­be­trieb­li­chen Zwecken ent­nom­men hatte.

Strom­steu­er­recht­lich begüns­tigt ist nach § 2 Nr. 4 StromStG die je­weils klein­ste recht­lich selbstständige Ein­heit und nicht ein Un­ter­neh­mens­ver­bund, wie dies etwa in einem Or­gankreis der Fall ist. Nach dem ein­deu­ti­gen Wort­laut des Ge­set­zes wer­den auch Un­ter­neh­men als sol­che und nicht be­stimmte Vorgänge begüns­tigt, bei de­nen Strom ver­braucht wird. Eine Er­laub­nis nach § 9 Abs. 4 StromStG wird da­her per­so­nen­be­zo­gen natürli­chen oder ju­ris­ti­schen Per­so­nen er­teilt. Durch die ge­trof­fene Re­ge­lung wird eine ziel­ge­naue Förde­rung der begüns­tig­ten Un­ter­neh­men si­cher­ge­stellt. Dies ist ins­be­son­dere bei Kon­zern­verhält­nis­sen von Be­deu­tung. Eine or­gan­schaft­li­che Ver­bun­den­heit recht­lich selbstständi­ger Ge­sell­schaf­ten kann im Strom­steu­er­recht nicht dazu führen, dass eine abhängige Or­gan­ge­sell­schaft in den Ge­nuss ei­ner Steu­er­begüns­ti­gung käme, die ihr bei iso­lier­ter Be­trach­tung ih­rer Haupttätig­keit nicht zustünde.

Ent­schei­dend für die strom­steu­er­recht­li­che Ein­stu­fung ei­ner Be­triebs­ein­rich­tung als begüns­tig­tes Un­ter­neh­men ist so­mit eine recht­lich selbstständige Wahr­neh­mung von Auf­ga­ben, die mit der be­triebs­be­ding­ten Ver­wen­dung von Strom ein­her­geht. Auch für den Fall der Ver­pach­tung von Ver­kaufs­stel­len an Per­so­nen, die keine An­ge­stell­ten des Un­ter­neh­mens sind, son­dern auf Pro­vi­si­ons­ba­sis im Rah­men ei­ner selbstständi­gen und ei­gen­ver­ant­wort­li­chen Han­dels­ver­tre­tertätig­keit u.a. Pro­dukte des Un­ter­neh­mens veräußern so­wie Ei­gen­ge­schäfte ausführen, hat der Se­nat ent­schie­den, dass der ver­pach­tete Ge­schäfts­be­trieb und nicht etwa der Verpächter als steu­er­begüns­tig­tes Un­ter­neh­men i.S.d. § 2 Nr. 4 StromStG an­zu­se­hen ist (Ur­teil v. 2.11.2010, Az.: VII R 48/09). Es gibt kei­nen Grund, die Tätig­keit von Werk­un­ter­neh­mern, die ih­ren Ge­schäften als selbstständige Ge­wer­be­trei­bende nach­ge­hen und wie im Streit­fall zwar nicht in ein Ver­triebs­netz, je­doch in einen Her­stel­lungs­be­trieb ein­ge­bun­den sind, strom­steu­er­recht­lich an­ders zu be­ur­tei­len.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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