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Berechnung von Konzessionsabgaben in Weiterleitungsfällen

In Wei­ter­lei­tungsfällen hat der Wei­ter­lei­ter Kon­zes­si­ons­ab­ga­ben ab­zuführen, die sich un­ter­schied­lich da­nach be­mes­sen, ob an einen Ta­rif­kun­den oder Son­der­kun­den wei­ter­ge­lei­tet wird. Ab­rech­nun­gen wer­den der­zeit von den Netz­be­trei­bern bis zum 30. April. des Fol­ge­jah­res an­ge­for­dert, so dass teil­weise drin­gen­der Hand­lungs­be­darf be­steht.

Auf einem Be­triebs­gelände, einem Ge­wer­be­park oder in einem Miet­haus tre­ten im­mer wie­der Fälle auf, in de­nen natürli­che oder ju­ris­ti­sche Per­so­nen zunächst über das Netz der öff­ent­li­chen Ver­sor­gung mit En­er­gie ver­sorgt wer­den, diese dann aber an an­dere Letzt­ver­brau­cher wei­ter­lei­ten.

Die Wei­ter­lei­tung von Strom­men­gen, ohne da­bei öff­ent­li­che Wege in An­spruch zu neh­men, kann für den Wei­ter­lei­ter zu er­heb­li­chen Kon­se­quen­zen be­tref­fend die Ab­rech­nung von Strom­steu­ern, die Ab­rech­nung von Stromum­la­gen aber auch be­tref­fend die mit der Strom­be­lie­fe­rung zu zah­len­den Kon­zes­si­ons­ab­ga­ben führen.

Schließlich wird in § 2 Abs. 8 der Ver­ord­nung über Kon­zes­si­ons­ab­ga­ben für Strom und Gas (KAV) ge­re­gelt, das Kon­zes­si­ons­ab­ga­ben auf sämt­li­che Strom­men­gen auch in Wei­ter­lei­tungsfällen im­mer in der Höhe ab­zu­rech­nen sind, die ab­zu­rech­nen wäre, wenn der Wei­ter­lei­ter nicht ein­ge­schal­tet wor­den wäre. Nach der im­mer noch gülti­gen KAV vom 9.1.1992 müssen auf Strom­men­gen fol­gende Kon­zes­si­ons­ab­ga­ben be­rech­net und über den Netz­be­trei­ber an die je­wei­lige Ge­meinde ab­ge­rech­net wer­den.

Tarifkundenbelieferung

Cent/kWh

- bei Schwachlasttarifen

0,61

- nach Gemeindegrößen ohne Schwachlasttarif

1,32 bis 2,39

Sonderkundenbelieferung

- über Grenzpreis

0,11

- unter Grenzpreis (2018: 12,47 Cent/kWh)

0,00

Netz­be­trei­ber sind zur Ver­mei­dung von Nach­tei­len für die je­weils be­trof­fene Ge­meinde und auf­grund der ab­ge­schlos­se­nen Verträge ver­pflich­tet, die Kon­zes­si­ons­ab­gabe letzt­ver­brau­cher­scharf ab­zu­rech­nen. Da­bei ist zunächst grundsätz­lich und in Zwei­felsfällen die höhere Kon­zes­si­ons­ab­gabe ein­zu­for­dern. Eine nied­ri­gere Kon­zes­si­ons­ab­gabe kann vom Netz­nut­zer nur ge­gen Nach­weis be­rech­net wer­den. Die­ser Nach­weis ist in ge­eig­ne­ter Weise zu er­brin­gen. Pro­ble­ma­ti­sch ist in die­sem Zu­sam­men­hang, dass nicht alle Letzt­ver­brau­cher in einem Wei­ter­ver­teil­er­fall nach § 2 Abs. 8 KAV als sol­che be­kannt sind und ge­eichte Mes­sun­gen nicht voll­umfäng­lich vor­han­den sind. Dem­ent­spre­chend ver­sen­den Netz­be­trei­ber der­zeit ver­mehrt Schrei­ben mit einem ent­spre­chend for­mu­lier­ten Aus­kunfts­ver­lan­gen.

Be­trof­fene Wei­ter­lei­ter müssen sich auf diese Schrei­ben vor­be­rei­ten und noch­mals überprüfen, ob an die be­lie­fer­ten Letzt­ver­brau­cher - da­bei kann es sich so­wohl um Ta­rif- als auch um Son­der­ver­trags­kun­den im Sinne der KAV han­deln - die je­weils rich­tige Kon­zes­si­ons­ab­gabe be­las­tet wurde. Ge­genüber dem Netz­be­trei­ber müssen die selbst­ver­brauch­ten, selbst­er­zeug­ten und wei­ter­ge­lei­te­ten Strom­men­gen nach­ge­wie­sen wer­den, da an­sons­ten die je­weils höhere Kon­zes­si­ons­ab­gabe auf die ins­ge­samt be­zo­ge­nen Strom­men­gen ab­zu­rech­nen ist. Ein man­geln­der Nach­weis für Wei­ter­lei­tun­gen auf dem ei­ge­nen Be­triebs­gelände kann in Abhängig­keit des Strom­ver­brauchs da­her zu einem er­heb­li­chen Kos­ten­fak­tor führen. Da­bei gilt es auch zu berück­sich­ti­gen, dass die ver­lang­ten An­ga­ben oft für deut­lich zurück­lie­gende Jahre ein­ge­for­dert wer­den können.

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