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Steuerberatung

Schriftform- und Eindeutigkeitsgebot bei einer Pensionszusage

Schleswig-Holsteinisches FG 21.2.2017, 1 K 68/14 u.a.

Das Schrift­form- und Ein­deu­tig­keits­ge­bot nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG ver­langt für die steu­er­li­che An­er­ken­nung ei­ner Pen­si­ons­zu­sage im Hin­blick auf die darin ent­hal­tene Ab­fin­dungs­klau­sel nicht die An­gabe des kon­kre­ten Rech­nungs­zin­ses und der an­zu­wen­den­den Ster­be­ta­fel.

Der Sach­ver­halt:
Den bei­den Streitfällen lie­gen je­weils nicht bei­trags­fi­nan­zierte Pen­si­ons­zu­sa­gen mit Ab­fin­dungs­klau­seln zu­grunde. Im Ver­fah­ren 1 K 68/14 sah die Ab­fin­dungs­klau­sel eine Bar­wert­ab­fin­dung vor, de­ren Ka­pi­tal­be­trag an­hand ei­nes Rech­nungs­zin­ses von 6 % und der an­er­kann­ten Grundsätze der Ver­si­che­rungs­ma­the­ma­tik er­mit­telt wer­den sollte. Im Ver­fah­ren 1 K 141/15 ver­wies die Ab­fin­dungs­re­ge­lung für die Be­rech­nung der Ka­pi­tal­ab­fin­dung auf die im Zeit­punkt der Ab­fin­dung gülti­gen Rechts­grund­la­gen für be­trieb­li­che Pen­si­ons­ver­pflich­tun­gen.

Das Fi­nanz­amt lehnte in bei­den Fal­len die steu­er­li­che An­er­ken­nung der für die Pen­si­ons­zu­sa­gen ge­bil­de­ten Pen­si­onsrück­stel­lun­gen ab, da die Pen­si­ons­zu­sa­gen nicht die nach den hierzu er­gan­ge­nen BMF-Schrei­ben er­for­der­li­chen An­ga­ben zum Rech­nungs­zins und zur Ster­be­ta­fel ent­hiel­ten.

Das FG gab den Kla­gen statt. Die beim BFH anhängi­gen Re­vi­sio­nen der Fi­nanzämter wer­den dort un­ter den Az. I R 26/17 (zu 1 K 68/14) und I R 28/17 (zu 1 K 141/15) geführt.

Die Gründe:
Die in den Pen­si­ons­zu­sa­gen ent­hal­te­nen Ab­fin­dungs­klau­seln ver­stoßen nicht ge­gen das Schrift­form- und Ein­deu­tig­keits­ge­bot des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG.

§ 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG ist ein­schränkend da­hin aus­zu­le­gen, dass die in ei­ner Pen­si­ons­zu­sage ent­hal­tene Ab­fin­dungs­klau­sel nicht die Fest­le­gung des für die Be­rech­nung der Ab­fin­dungshöhe an­zu­wen­den­den Rech­nungs­zin­ses und der Ster­be­ta­fel ver­langt. Ein sol­ches Er­for­der­nis er­gibt sich we­der aus der Ent­ste­hungs­ge­schichte der Vor­schrift noch aus dem sys­te­ma­ti­schen Zu­sam­men­hang zu § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG, der als spe­zi­elle Re­ge­lung für Ab­fin­dungs­klau­seln das Ge­bot der Wert­gleich­heit nor­miert.

Die Ab­fin­dungs­klau­sel wirkt sich zu­dem nicht auf die Höhe der Pen­si­onsrück­stel­lung aus, so dass ein­deu­tige An­ga­ben zur Be­rech­nung der Ab­fin­dungshöhe nach der mit dem Schrift­form- und dem Ein­deu­tig­keits­ge­bot be­zweck­ten Be­weis­si­che­rung über den Um­fang der Pen­si­ons­zu­sage nicht er­for­der­lich sind.

Im Ver­fah­ren 1 K 68/14 war Rah­men ei­ner hilfs­wei­sen Begründung für den Fall ei­ner ab­wei­chen­den Aus­le­gung des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG da­von aus­zu­ge­hen, dass die Ab­fin­dungs­klau­sel da­hin aus­zu­le­gen ist, dass für die Be­rech­nung der Ab­fin­dungshöhe die Ster­be­ta­feln von Heu­beck zu­grunde zu le­gen sind. Die Aus­le­gung der Pen­si­ons­zu­sage ist auch nach Einfügung des Ein­deu­tig­keits­ge­bots in § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG wei­ter­hin möglich.

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