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Steuerberatung

Zur Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen

FG Baden-Württemberg v. 4.7.2019 - 1 K 1384/19

Die Steu­er­ermäßigung für Hand­wer­ker­leis­tun­gen um­fasst auch Auf­wen­dun­gen für eine sta­ti­sche Be­rech­nung, die zur Durchführung der Hand­wer­ker­leis­tun­gen er­for­der­lich ist. Dies gilt je­den­falls bei ei­ner en­gen sach­li­chen Ver­zah­nung zwi­schen den sta­ti­schen Be­rech­nun­gen und den dar­auf­hin er­brach­ten Hand­wer­ker­leis­tun­gen.

Der Sach­ver­halt:
Die ver­hei­ra­te­ten Kläger sind je­weils zur Hälfte Mit­ei­gentümer ei­nes ei­gen­ge­nutz­ten Hau­ses. Schad­hafte Holzstützen wur­den durch Stahlstützen er­setzt. Hierzu be­auf­trag­ten die Kläger einen Hand­wer­ker. Nach des­sen An­sicht war eine vor­he­rige sta­ti­sche Be­rech­nung un­be­dingt er­for­der­lich. Hierzu fand eine Be­spre­chung vor Ort und In­au­gen­sch­ein­nahme des Hau­ses statt.

Die Kläger über­wie­sen den für die Be­rech­nung in Rech­nung ge­stell­ten Be­trag für Ar­beits­kos­ten i.H.v. 535 € ein­schließlich Um­satz­steuer. Sie erklärten in ih­rer Ein­kom­men­steu­er­erklärung für 2015 eine Steu­er­ermäßigung für Hand­wer­ker­leis­tun­gen (Ka­min­fe­ger, Sta­ti­ker) im ei­ge­nen Haus­halt i.H.v. ins­ge­samt 565 €. Die sta­ti­sche Be­rech­nung sei für den Aus­tausch der Stütz­bal­ken er­for­der­lich und eine un­selbständige, un­trenn­bar mit der Haupt­leis­tung ver­bun­dene Ne­ben­leis­tung ge­we­sen. Es liege eine ein­heit­li­che Hand­wer­ker­leis­tung vor.

Das Fi­nanz­amt er­kannte le­dig­lich 28 € für den Ka­min­fe­ger und da­mit 6 € (20 % von 258 €) als Ermäßigungs­be­trag für Hand­wer­ker­leis­tun­gen an. Bei der sta­ti­schen Be­rech­nung handle es sich um eine nicht steu­er­lich begüns­tigte Gut­ach­ter­leis­tung.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die beim BFH anhängige Re­vi­sion wird dort un­ter dem Az. VI R 29/19 geführt.

Die Gründe:
Die fest­ge­setzte Ein­kom­men­steuer wird um 107 € (20 % von 535 €) nach § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG ermäßigt.

Die Norm um­fasst nach Wort­laut, Zweck und Ent­ste­hungs­ge­schichte alle hand­werk­li­chen Tätig­kei­ten, je­doch nicht gut­ach­ter­li­che Tätig­kei­ten, wie z.B. Wert­er­mitt­lung ei­nes Grundstücks und Er­stel­len ei­nes En­er­gie­aus­wei­ses. Im Streit­fall be­steht in­des eine enge sach­li­che Ver­zah­nung zwi­schen den sta­ti­schen Be­rech­nun­gen und den fol­gen­den un­strei­tig er­brach­ten Hand­wer­ker­leis­tun­gen. Die sta­ti­sche Be­rech­nung diente der ord­nungs­gemäßen und si­che­ren Durchführung des Aus­tau­sches von tra­gen­den Stütz­ele­men­ten für das Dach des Wohn­hau­ses und wurde in einem Haus­halt er­bracht.

Ein un­mit­tel­ba­rer räum­li­cher Zu­sam­men­hang zu einem Haus­halt be­steht. Ein sol­cher er­gibt sich auch aus der Be­spre­chung vor Ort und In­au­gen­sch­ein­nahme des Hau­ses. Eine Auf­spal­tung nach dem Leis­tungs­ort der Be­rech­nung er­scheint geküns­telt und wi­der­spricht dem Ge­set­zes­zweck, der Bekämp­fung der Schwarz­ar­beit. Ent­schei­dend ist, dass die Leis­tung der Woh­nung der Kläger zu­gu­te­kommt.

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