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Steuerberatung

Werbungskostenabzug für PKW-Stellplatz bei doppelter Haushaltsführung

Die Kos­ten für einen se­pa­rat an­ge­mie­te­ten PKW-Stell­platz sind nicht Be­stand­teil des Höchst­be­trags, der als Wer­bungs­kos­ten für Un­ter­kunfts­kos­ten bei dop­pel­ter Haus­haltsführung ab­ge­zo­gen wer­den kann. Die Auf­wen­dun­gen sind folg­lich in vol­ler Höhe ab­zugsfähig.

Dies ent­schied das FG Meck­len­burg-Vor­pom­mern (Ur­teil vom 21.09.2022, Az. 3 K 48/22, DStRE 2023, S. 769) zu der Frage, wel­che Auf­wen­dun­gen zu den Un­ter­kunfts­kos­ten anläss­lich ei­ner dop­pel­ten Haus­haltsführung gehören. Sol­che Auf­wen­dun­gen können bis zu einem Be­trag von 1.000 Euro pro Mo­nat als Wer­bungs­kos­ten zu berück­sich­ti­gen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG).

Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung gehören die Stell­platz­kos­ten laut dem Fi­nanz­ge­richt nicht zu den Auf­wen­dun­gen für die Un­ter­kunft, da sie nicht für die Un­ter­kunft, son­dern für das Ab­stel­len des PKWs an­fal­len. Dies gelte zu­min­dest dann, wenn die Stell­platz­kos­ten von den Kos­ten der Woh­nung trenn­bar seien. Bei einem Stell­platz, der se­pa­rat an­ge­mie­tet und bau­lich nicht mit der Un­ter­kunft ver­bun­den ist, sei dies der Fall. Der Ein­be­zie­hung in die Un­ter­kunfts­kos­ten i. S. d. Vor­schrift stehe zu­dem der Ge­set­zes­zweck ent­ge­gen, wo­nach die auf­wen­dige Be­rech­nung ei­ner steu­er­lich an­zu­er­ken­nen­den Durch­schnitts­miete durch die De­cke­lung überflüssig ge­macht wer­den sollte. Das Fi­nanz­ge­richt hält es da­her für sach­ge­recht, nur sol­che Auf­wen­dun­gen durch den Höchst­be­trag zu be­gren­zen, die übli­cher­weise in die Be­rech­nung ei­ner durch­schnitt­li­chen Brut­to­kalt­miete ein­zu­be­zie­hen sind. Hierzu würden Auf­wen­dun­gen für einen ge­son­dert an­ge­mie­te­ten Stell­platz re­gelmäßig nicht gehören.

Mit die­ser Begründung kam das FG Meck­len­burg-Vor­pom­mern zu dem Er­geb­nis, dass die Höchst­be­trags­be­schränkung für die Stell­platz­kos­ten nicht gilt und diese da­her - ne­ben ge­de­ckel­ten Un­ter­kunfts­kos­ten - in vol­ler Höhe als Wer­bungs­kos­ten ab­zugsfähig sind.

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