Spätestens im Rahmen der durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (kurz BAFA) im Januar 2018 bei vielen betroffenen Unternehmen durchgeführten Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 68 Abs. 2 i. V. m. § 64 EEG 2017 müssen sich stromkostenintensive Unternehmen mit Begünstigungen nach dem EEG 2017 und dem KWKG intensiv mit der Abgrenzung des selbst verbrauchten vom weitergeleiteten (meist nicht begünstigten) Strom auseinandersetzen.
Zu zwei zentralen Fragen in diesem Zusammenhang soll das vom BAFA mit Stand vom 27.4.2018 veröffentlichte Hinweisblatt Stromzähler und das ebenfalls im April 2018 durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (kurz BMWi) als Vorschlag für eine zukünftige Regelung herausgegebene Eckpunktepapier Hilfestellungen bieten:
- Wann gilt der Stromverbrauch durch einen Dritten als Selbstverbrauch des Unternehmens und wann als Weiterleitung des Stroms an diesen Dritten?
- Wie ist der selbst verbrauchte bzw. weitergeleitete Strom nachzuweisen (z. B. durch geeichte Messungen, Differenzmessungen, Schätzungen)?
Der für die Frage des Selbstverbrauchs entscheidende Begriff des Letztverbrauchers soll sich nunmehr an der im von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (kurz BNetzA) herausgegebenen Leitfaden Eigenversorgung (Stand Juli 2016) orientieren.
Danach ist Letztverbraucher der jeweilige Betreiber der elektrischen Verbrauchsgeräte. Für die Bestimmung der Betreibereigenschaft kommt es hiernach insb. darauf an,
- „wer die tatsächliche Herrschaft über die elektrischen Verbrauchsgeräte ausübt,
- ihre Arbeitsweise eigenverantwortlich bestimmt, und
- das wirtschaftliche Risiko trägt“.
Aus Praktikabilitätsgründen gilt nach dem Leitfaden aber auch die zeitweilig begrenzte Zugriffsmöglichkeiten von nicht unternehmenszugehörigen Personen, wie z. B. Gästen oder vom Unternehmen beauftragten Putzhilfen oder Handwerkern, aber auch für Getränkeautomaten, auf vorhandene oder mitgebrachte Verbrauchsgeräte als Selbstverbrauch, sofern es sich um unentgeltliche Geringverbräuche von untergeordneter Bedeutung handelt.
Für bis zum 31.5.2018 dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber vorzulegenden Endabrechnung nach § 75 EEG 2017 und für die bis zum 2.7.2018 dem BAFA zu übermittelnde Antragsunterlagen auf Besondere Ausgleichsregelung bedeuten diese Veröffentlichungen nun konkret:
- Unternehmen sollten sich bei Inanspruchnahme der zuvor beschriebenen Erleichterungsmöglichkeit im Rahmen der Aufstellung von EEG-umlagepflichtigen Strommengen auf diese berufen und anhand der zuvor beschriebenen drei Kriterien der BNetzA die eigene Auffassung, dass sie als Letztverbraucher Strommengen selbst verbraucht haben, begründen.
- Sind im Zusammenhang mit Begünstigungsregelungen nach dem EEG 2017 und dem KWKG weitergeleitete Strommengen auf Basis von nicht eichrechtskonformen Messwerten ohne vorliegende Befreiung nach § 35 MessEG und/oder Schätzungen in die Aufstellung von Strommengen einzubeziehen, sollte das betroffene Unternehmen die Vorgehensweise zur Ermittlung dieser Strommengen erläutern und die Höhe der betroffenen Strommengen angeben. Dabei besteht für die Nachweisjahre bis 2016 auch die Möglichkeit, sich auf die Vorgaben des BAFA Hinweisblattes Stromzähler mit Stand 28.4.2016 zu berufen. Für das Nachweisjahr 2017 gestattet das BAFA eine Ab- und Ausgrenzung von Stromverbräuchen des Dritten (z. B. bei einem Verwaltungsgebäude mit Drittnutzung), eine Worst-Case-Betrachtung (z. B. durch Multiplikation der Leistungsaufnahme mit 8760h) und ggf. eine sachgerechte und für Dritte nachvollziehbare Hochrechnung, bei der evtl.ein Sicherheitsaufschlag vorgenommen wird (z. B. Kantine).
- Der mit der Prüfung von EEG-umlagepflichtigen Strommengen beauftragte Wirtschaftsprüfer wird diese Begründung unter Berücksichtigung der durch das IDW mit Stand 7.5.2018 veröffentlichten Sitzungsberichterstattung des IDW Arbeitskreises „Prüfungen nach KWKG und EEG“ in seine Prüfungshandlungen einbeziehen und in seinem Prüfungsvermerk auf die Auffassung der zu prüfenden Gesellschaft hinweisen bzw. bei erheblichen Zweifeln an der Auslegung diesen sogar einschränken.
Hinweis
Für das Nachweisjahr 2018 muss die anstehende gesetzliche Neuregelung abgewartet werden. Das im April 2018 veröffentlichte oben erwähnte BMWi-Eckpunktepapier lässt hier zumindest eine nochmalige Übergangsfrist bis zum 31.12.2018 für die betroffenen Unternehmen erwarten.