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Neues BAFA-Hinweisblatt Stromzähler 2018 - Konsequenzen für stromkostenintensive Unternehmen

Die BAFA bie­tet mit ih­rem neuen Hin­weis­blatt Hil­fe­stel­lun­gen zu Aus­le­gungs­fra­gen der Be­gren­zung der EEG-Um­lage bei strom­kos­ten­in­ten­si­ven Un­ter­neh­men.

Spätes­tens im Rah­men der durch das Bun­des­amt für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trolle (kurz BAFA) im Ja­nuar 2018 bei vie­len be­trof­fe­nen Un­ter­neh­men durch­geführ­ten Überprüfung der ge­setz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen nach § 68 Abs. 2 i. V. m. § 64 EEG 2017 müssen sich strom­kos­ten­in­ten­sive Un­ter­neh­men mit Begüns­ti­gun­gen nach dem EEG 2017 und dem KWKG in­ten­siv mit der Ab­gren­zung des selbst ver­brauch­ten vom wei­ter­ge­lei­te­ten (meist nicht begüns­tig­ten) Strom aus­ein­an­der­set­zen.

Neues BAFA-Hinweisblatt Stromzähler 2018© Fotolia

Zu zwei zen­tra­len Fra­gen in die­sem Zu­sam­men­hang soll das vom BAFA mit Stand vom 27.4.2018 veröff­ent­lichte Hin­weis­blatt Stromzähler und das eben­falls im April 2018 durch das Bun­des­mi­nis­te­rium für Wirt­schaft und En­er­gie (kurz BMWi) als Vor­schlag für eine zukünf­tige Re­ge­lung her­aus­ge­ge­bene Eck­punk­te­pa­pier Hil­fe­stel­lun­gen bie­ten:

  1. Wann gilt der Strom­ver­brauch durch einen Drit­ten als Selbst­ver­brauch des Un­ter­neh­mens und wann als Wei­ter­lei­tung des Stroms an die­sen Drit­ten?
  2. Wie ist der selbst ver­brauchte bzw. wei­ter­ge­lei­tete Strom nach­zu­wei­sen (z. B. durch ge­eichte Mes­sun­gen, Dif­fe­renz­mes­sun­gen, Schätzun­gen)?

Der für die Frage des Selbst­ver­brauchs ent­schei­dende Be­griff des Letzt­ver­brau­chers soll sich nun­mehr an der im von der Bun­des­netz­agen­tur für Elek­tri­zität, Gas, Te­le­kom­mu­ni­ka­tion, Post und Ei­sen­bah­nen (kurz BNetzA) her­aus­ge­ge­be­nen  Leit­fa­den Ei­gen­ver­sor­gung (Stand Juli 2016) ori­en­tie­ren.

Da­nach ist Letzt­ver­brau­cher der je­wei­lige Be­trei­ber der elek­tri­schen Ver­brauchs­geräte. Für die Be­stim­mung der Be­trei­ber­ei­gen­schaft kommt es hier­nach insb. dar­auf an,

  • „wer die tatsäch­li­che Herr­schaft über die elek­tri­schen Ver­brauchs­geräte ausübt,
  • ihre Ar­beits­weise ei­gen­ver­ant­wort­lich be­stimmt, und
  • das wirt­schaft­li­che Ri­siko trägt“.

Aus Prak­ti­ka­bi­litätsgründen gilt nach dem Leit­fa­den aber auch die zeit­wei­lig be­grenzte Zu­griffsmöglich­kei­ten von nicht un­ter­neh­mens­zu­gehöri­gen Per­so­nen, wie z. B. Gästen oder vom Un­ter­neh­men be­auf­trag­ten Putz­hil­fen oder Hand­wer­kern, aber auch für Getränke­au­to­ma­ten, auf vor­han­dene oder mit­ge­brachte Ver­brauchs­geräte als Selbst­ver­brauch, so­fern es sich um un­ent­gelt­li­che Ge­ring­verbräuche von un­ter­ge­ord­ne­ter Be­deu­tung han­delt.

Für bis zum 31.5.2018 dem re­gel­ver­ant­wort­li­chen Über­tra­gungs­netz­be­trei­ber vor­zu­le­gen­den End­ab­rech­nung nach § 75 EEG 2017 und für die bis zum 2.7.2018 dem BAFA zu über­mit­telnde An­trags­un­ter­la­gen auf Be­son­dere Aus­gleichs­re­ge­lung be­deu­ten diese Veröff­ent­li­chun­gen nun kon­kret:

  1. Un­ter­neh­men soll­ten sich bei In­an­spruch­nahme der zu­vor be­schrie­be­nen Er­leich­te­rungsmöglich­keit im Rah­men der Auf­stel­lung von EEG-um­la­ge­pflich­ti­gen Strom­men­gen auf diese be­ru­fen und an­hand der zu­vor be­schrie­be­nen drei Kri­te­rien der BNetzA die ei­gene Auf­fas­sung, dass sie als Letzt­ver­brau­cher Strom­men­gen selbst ver­braucht ha­ben, begründen.
  2. Sind im Zu­sam­men­hang mit Begüns­ti­gungs­re­ge­lun­gen nach dem EEG 2017 und dem KWKG wei­ter­ge­lei­tete Strom­men­gen auf Ba­sis von nicht eich­rechts­kon­for­men Mess­wer­ten ohne vor­lie­gende Be­frei­ung nach § 35 Mes­sEG und/oder Schätzun­gen in die Auf­stel­lung von Strom­men­gen ein­zu­be­zie­hen, sollte das be­trof­fene Un­ter­neh­men die Vor­ge­hens­weise zur Er­mitt­lung die­ser Strom­men­gen erläutern und die Höhe der be­trof­fe­nen Strom­men­gen an­ge­ben. Da­bei be­steht für die Nach­weis­jahre bis 2016 auch die Möglich­keit, sich auf die Vor­ga­ben des BAFA Hin­weis­blat­tes Stromzähler mit Stand 28.4.2016 zu be­ru­fen. Für das Nach­weis­jahr 2017 ge­stat­tet das BAFA eine Ab- und Aus­gren­zung von Strom­verbräuchen des Drit­ten (z. B. bei einem Ver­wal­tungs­gebäude mit Dritt­nut­zung), eine Worst-Case-Be­trach­tung (z. B. durch Mul­ti­pli­ka­tion der Leis­tungs­auf­nahme mit 8760h) und ggf. eine sach­ge­rechte und für Dritte nach­voll­zieh­bare Hoch­rech­nung, bei der evtl.ein Si­cher­heits­auf­schlag vor­ge­nom­men wird (z. B. Kan­tine).
  3. Der mit der Prüfung von EEG-um­la­ge­pflich­ti­gen Strom­men­gen be­auf­tragte Wirt­schaftsprüfer wird diese Begründung un­ter Berück­sich­ti­gung der durch das IDW mit Stand 7.5.2018 veröff­ent­lich­ten Sit­zungs­be­richt­er­stat­tung des IDW Ar­beits­krei­ses „Prüfun­gen nach KWKG und EEG“ in seine Prüfungs­hand­lun­gen ein­be­zie­hen und in sei­nem Prüfungs­ver­merk auf die Auf­fas­sung der zu prüfen­den Ge­sell­schaft hin­wei­sen bzw. bei er­heb­li­chen Zwei­feln an der Aus­le­gung die­sen so­gar ein­schränken.

Hinweis

Für das Nach­weis­jahr 2018 muss die an­ste­hende ge­setz­li­che Neu­re­ge­lung ab­ge­war­tet wer­den. Das im April 2018 veröff­ent­lichte oben erwähnte BMWi-Eck­punk­te­pa­pier lässt hier zu­min­dest eine noch­ma­lige Überg­angs­frist bis zum 31.12.2018 für die be­trof­fe­nen Un­ter­neh­men er­war­ten.

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