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Energieeffizienzgesetz (EnEfG) seit 01.01.2024 wirksam

Das EnEfG trat am 18.11.2023 in Kraft und legt Ziele für die Sen­kung des En­er­gie­ver­brauchs und Vor­ga­ben zur Ein­rich­tung von Um­welt- oder En­er­gie­ma­nage­ment­sys­te­men fest. Da­mit soll der be­trieb­li­che Um­welt­schutz ver­bes­sert wer­den und die mit dem Kli­ma­schutz­ge­setz vor­ge­se­he­nen Ziele zur Re­du­zie­rung kli­ma­schädli­cher Emis­sio­nen bis 2030 um 65 % ge­genüber 1990 un­terstützt wer­den.

Anwendungsbereich

Von den Vor­ga­ben des EnEfG sind kleine und mit­telständi­sche Un­ter­neh­men und auch die öff­ent­li­che Hand be­trof­fen. Öff­ent­li­che Stel­len mit einem jähr­li­chen Ge­samt­en­er­gie­ver­brauch ab 1 GWh müssen Ein­spa­run­gen von 2 % jähr­lich bis 2045 er­zie­len. Wei­tere En­er­gie­ef­fi­zi­enz­an­for­de­run­gen wer­den u.a. an Re­chen­zen­tren ab einem de­fi­nier­ten Ge­samt­en­er­gie­ver­brauch ge­stellt. Diese sind ver­pflich­tet, En­er­gie- oder Um­welt­ma­nage­ment­sys­teme nach EMAS oder ISO 50001 ein­zu­rich­ten und den Strom­ver­brauch ab dem 01.01.2024 zu 50 % aus er­neu­er­ba­ren En­er­gien zu de­cken. Un­ter­neh­men ha­ben künf­tig eben­falls Maßnah­men zur Ver­mei­dung und Nut­zung von Abwärme um­zu­set­zen. Das Bun­des­amt für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trolle (BAFA) hat im Zu­sam­men­hang mit dem In­kraft­tre­ten des EnEfG In­for­ma­ti­ons­ma­te­rial veröff­ent­licht: Merk­blatt BAFA zu EnEfG. Eben­falls gibt es veröff­ent­lichte FAQ des BAFA zum EnEfG: FAQ zu EnEfG.

Fristen

Grundsätz­lich wurde das EnEfG zum 01.01.2024 wirk­sam und nach § 17 Abs. 2 EnEfG sind zukünf­tig zum 31.03. ei­nes je­den Jah­res be­stimmte In­for­ma­tio­nen und Da­ten zu Abwärme über eine Platt­form an die Bun­des­stelle für En­er­gie­ef­fi­zi­enz beim BAFA zu über­mit­teln. Zum 01.01.2024 wäre ei­gent­lich be­reits die er­ste Mel­dung nach § 20 Abs. 4 EnEfG zu täti­gen. Nach ei­ner Mel­dung des BAFA wurde diese Frist um sechs Mo­nate verlängert, da­mit die Be­trof­fe­nen mehr Zeit zur Um­set­zung ha­ben.

Bußgelder

Wer vorsätz­lich oder fahrlässig be­stimmte Vor­schrif­ten nicht be­ach­tet, hat nach § 19 EnEfG mit Bußgel­dern bis zu 100.000 Euro zu rech­nen.

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