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Rechtsberatung

Neues zum Energieeffizienzgesetz: Die Abwärmeplattform

Das im No­vem­ber 2023 in Kraft ge­tre­tene En­er­gie­ef­fi­zi­enz­ge­setz (EnEfG) enthält ne­ben Rege-lun­gen zur Ver­bes­se­rung der En­er­gie­ef­fi­zi­enz und da­mit ver­bun­dene En­er­gie­ein­spar­ziele auch Re­ge­lun­gen für eine „Platt­form für Abwärme“. Be­son­ders en­er­gie­in­ten­sive Un­ter­neh­men sind ver­pflich­tet, be­ste­hende Abwärme­po­ten­ziale an die Platt­form zu über­mit­teln. Das zuständige Bun­des­amt für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trolle (Bafa) hat nun er­ste In­for­ma­tio­nen zur Um­set-zung der Abwärme­platt­form und zur Kon­kre­ti­sie­rung der zu über­mit­teln­den In­for­ma­tio­nen in einem Merk­blatt veröff­ent­licht.

Kreis der Meldepflichtigen

Eine kon­krete Mel­de­pflicht und da­mit eine akute Hand­lungs­pflicht be­steht für alle Un­ter­neh­men, die in den letz­ten drei Ka­len­der­jah­ren einen durch­schnitt­li­chen jähr­li­chen En­er­gie­ver­brauch von mehr als 2,5 GWh hat­ten. Diese Un­ter­neh­men müssen so­wohl auf An­frage als auch un­auf­ge­for­dert jähr­lich bis zum 31. März In­for­ma­tio­nen über die di­rekt an­fal­lende Abwärme über­mit­teln. Maßgeb­lich für die Be­stim­mung der Aus­kunfts­pflich­ti­gen ist aus­schließlich der Mit­tel­wert des En­er­gie­ver­brauchs der letz­ten drei Ka­len­der­jahre. Eine Über­schrei­tung in ein­zel­nen Jah­ren bleibt un­berück­sich­tigt, wenn der Mit­tel­wert un­ter­schrit­ten wird.

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Aus­ge­nom­men sind nach § 21 EnEfG Ein­rich­tun­gen der Nach­rich­ten­dienste, wie Bun­des- und Lan­des­ver­fas­sungs­schutz­behörden, MAD und BND. Hinzu kom­men An­la­gen und Ein­rich­tun­gen der Bun­des­wehr, die un­mit­tel­bar der Ver­tei­di­gung die­nen, so­wie kern­tech­ni­sche An­la­gen.

Zu übermittelnde Daten

Die ent­spre­chen­den Aus­kunfts­pflich­ten wer­den in § 17 EnEfG auf­geführt und durch ein vom Bun­des­amt für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trolle (Bafa) her­aus­ge­ge­ben Merk­blatt kon­kre­ti­siert.

All­ge­mein ha­ben die aus­kunfts­pflich­ti­gen Un­ter­neh­men,

  • den Na­men des Un­ter­neh­mens,
  • die An­schrift des Stand­orts oder der Stand­orte, an dem oder de­nen die Abwärme anfällt,
  • die jähr­li­che Wärme­menge und die ma­xi­male Wärme­leis­tung,
  • die zeit­li­che Verfügbar­keit in Form von Leis­tungs­pro­fi­len im Jah­res­ver­lauf,
  • die vor­han­de­nen Möglich­kei­ten zur Tem­pe­ra­tur-, Druck- und Ein­spei­se­re­gu­lie­rung und
  • das mitt­lere Tem­pe­ra­tur­ni­veau in Grad Cel­sius

an die neu ge­schaf­fene Platt­form zu er­mit­teln. Diese In­for­ma­tio­nen müssen eben­falls an Be­trei­ber von Wärme­net­zen oder sons­tige, po­ten­zi­ell wärme­ab­neh­men­den Un­ter­neh­men auf An­frage über­mit­telt wer­den.

Einzelheiten zur Datenübermittlung

Un­ter­neh­men müssen nur die Stand­orte an­ge­ben, an de­nen Abwärme­po­ten­ziale vor­han­den sind. Es wird je­doch emp­foh­len, zur Klar­stel­lung auch an­zu­ge­ben, dass an wei­te­ren Stand­or­ten kein Abwärme­po­ten­zial vor­han­den ist.

Abwärme­po­ten­ziale lie­gen übe­rall dort vor, wo Abwärme - so­wohl dif­fus als auch ge­rich­tet - un­ge­nutzt an die Um­ge­bung ab­ge­ge­ben wird.

Je­des ein­zelne Abwärme­po­ten­zial ist an­zu­ge­ben. Da­bei ist die jähr­li­che Wärme­menge in der Ein­heit kWh/a an­zu­ge­ben. So­fern kon­krete In­for­ma­tio­nen oder auch ein­zelne Be­rech­nungs­pa­ra­me­ter zu den je­wei­li­gen Abwärme­po­ten­zia­len nicht vor­lie­gen, sind plau­si­ble Schätzun­gen zulässig. So­fern eine sol­che er­folgt, ist dies bei der Ein­gabe der In­for­ma­tio­nen im Por­tal ent­spre­chend kennt­lich zu ma­chen.

Da die zeit­li­che Verfügbar­keit von Abwärme­po­ten­zia­len ent­schei­dend für eine mögli­che Nut­zung durch Dritte ist, kommt der An­gabe der Leis­tungs­pro­file im Jah­res­ver­lauf eine wich­tige Auf­gabe zu. Da­her ist die Leis­tung des je­wei­li­gen Abwärme­po­ten­zi­als in Form ei­ner Da­ten­reihe und ei­ner gra­fi­schen Dar­stel­lung an­zu­ge­ben. Die An­gabe soll in Mo­nats­in­ter­val­len er­fol­gen. Da nur die ther­mi­sche Leis­tung „im Be­trieb“ in die Be­rech­nung ein­fließen soll, dürfen Ru­he­zei­ten, War­tungs- oder Re­vi­si­ons­zei­ten und auch mögli­che un­ge­plante Ausfälle nicht in die Be­rech­nung ein­fließen. So­weit die an­fal­lende Abwärme von der mögli­chen Aus­las­tung von Ma­schi­nen o. ä. abhängt, können auch diese plau­si­blen Ab­schätzun­gen un­ter­zo­gen wer­den. Darüber hin­aus ist an­zu­ge­ben, ob für das je­wei­lige Abwärme­po­ten­zial eine Wo­chen­end­stille vor­liegt oder ob die an­zu­ge­ben­den Zeiträume als nicht vor­her­seh­bar ein­zu­stu­fen sind, da sie von sol­chen Fak­to­ren abhängen, die nicht auf der Grund­lage ver­gan­ge­ner Leis­tungs­pro­file be­ur­teilt wer­den können.

Darüber hin­aus ist an­zu­ge­ben, ob die Möglich­keit be­steht, die Tem­pe­ra­tur, den Druck und/oder die Ein­spei­sung zu re­geln. Hier­bei ist zu be­ach­ten, dass sich die Re­gel­bar­keit auf das je­wei­lige Abwärme­po­ten­zial bzw. das wärmeführende oder wärme­ab­ge­bende Me­dium be­zieht. Nicht ent­schei­dend ist, ob der je­wei­lige abwärme­er­zeu­gende Pro­zess, die je­wei­lige An­lage oder Ma­schine re­gel­bar ist.

Ebenso ist das mitt­lere Tem­pe­ra­tur­ni­veau an­zu­ge­ben. Hier ist die Durch­schnitts­tem­pe­ra­tur des je­wei­li­gen Abwärme­po­ten­zi­als über das ver­gan­gene Ka­len­der­jahr an­zu­ge­ben. Zei­ten, in de­nen keine Wärme er­zeugt wurde, sind bei der Be­rech­nung nicht zu berück­sich­ti­gen.

Fristen

Da nach § 19 EnEfG durch­aus emp­find­li­che Bußgelder dro­hen, sind die je­wei­li­gen Fris­ten für die Pflicht­mit­tei­lun­gen zu be­ach­ten. Grundsätz­lich sind die In­for­ma­tio­nen gemäß § 17 Abs.2 Satz1 EnEfG bis zum 31. März ei­nes je­den Ka­len­der­jah­res an die ein­ge­rich­tete Platt­form zu über­mit­teln. Nach § 20 Abs.4 EnEfG hatte die erst­ma­lige Über­mitt­lung je­doch be­reits zum 01.01.2024 zu er­fol­gen. Auf­grund der sehr kurzen Überg­angs­frist seit In­kraft­tre­ten des Ge­set­zes hat das zuständige BMWK mit­ge­teilt, die Mel­de­pflich­ten und die da­mit ver­bun­de­nen Bußgeld­an­dro­hun­gen für sechs Mo­nate bis zum 01.07.2024 aus­zu­set­zen. Der­zeit ist eine Über­mitt­lung oh­ne­hin noch nicht möglich, da sich das Por­tal noch im Auf­bau be­fin­det. Es sollte aber der­zeit da­von aus­ge­gan­gen wer­den, dass das Por­tal bis zum 01.07.2024 zur Verfügung steht und eine Mel­dung da­her bis zum Ab­lauf der Frist er­fol­gen kann und muss.

Schätzungen

So­weit Un­ter­neh­men zulässige Schätzun­gen vor­neh­men, müssen diese stets plau­si­bel und nach­voll­zieh­bar sein. Schätzun­gen gel­ten dann als plau­si­bel, wenn die zu­grunde lie­gen­den Me­tho­den, Be­rech­nun­gen, An­nah­men und Ein­gangs­pa­ra­me­ter den tatsäch­li­chen Ge­ge­ben­hei­ten und phy­si­ka­li­schen Ge­setzmäßig­kei­ten ent­spre­chen. Darüber hin­aus muss die Schätzung, z. B. im Falle ei­ner Stich­pro­benprüfung, für Dritte nach­voll­zieh­bar do­ku­men­tiert wer­den.

Veröffentlichung

Die im Rah­men der Platt­form für Abwärme von den Un­ter­neh­men er­ho­be­nen Da­ten wer­den gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 EnEfG von der Bun­des­stelle für En­er­gie­ef­fi­zi­enz auf ei­ner öff­ent­li­chen Platt­form zur Verfügung ge­stellt. So­weit durch die Veröff­ent­li­chung von In­for­ma­tio­nen eine Gefähr­dung der öff­ent­li­chen Si­cher­heit oder der na­tio­na­len Si­cher­heit zu er­war­ten ist, können gemäß § 17 Abs. 3 EnEfG be­stimmte In­for­ma­tio­nen von der Veröff­ent­li­chungs­pflicht aus­ge­nom­men wer­den.

Fazit

Un­ter­neh­men, die auf­grund ei­nes durch­schnitt­li­chen En­er­gie­ver­brauchs der letz­ten drei Jahre von mehr als 2,5 GWh in den Kreis der Mel­de­pflich­ti­gen fal­len, sind ver­pflich­tet, ent­spre­chend tätig zu wer­den und den In­for­ma­ti­ons­pflich­ten nach­zu­kom­men. Durch die vorüber­ge­hende Aus­set­zung der Bußgeld­an­dro­hun­gen gilt es da­her, die­sen Ver­pflich­tun­gen bis zum 01.07.2024 nach­zu­kom­men bzw. die Da­ten vollständig zu be­schaf­fen, da­mit eine Mel­dung nach Veröff­ent­li­chung der Platt­form un­mit­tel­bar er­fol­gen kann. Bei feh­len­den Da­ten, soll­ten - so­weit zulässig - plau­si­ble Schätzun­gen vor­ge­nom­men wer­den.

Das Merk­blatt und die zukünf­ti­gen Zu­gangs­in­for­ma­tio­nen sind auf der Web­site des Bafa ab­ruf­bar.

 

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