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Rechtsberatung

Plattform für Abwärme online freigeschaltet

Seit 15.04.2024 ist die Platt­form für Abwärme on­line zugäng­lich. Nut­zer können sich ab so­fort re­gis­trie­ren und Da­ten­ein­tra­gun­gen vor­neh­men. Gleich­zei­tig wurde die Frist für die erst­ma­lige Mel­dung noch­mals bis zum 01.01.2025 verlängert.

Die Plattform für Abwärme

Nach dem no­vel­lier­ten En­er­gie­ef­fi­zi­enz­ge­setz (EnEfG) müssen erst­mals alle Un­ter­neh­men mit einem durch­schnitt­li­chen Ge­sam­tend­en­er­gie­ver­brauch in den letz­ten drei Jah­ren von mehr als 2,5 Gi­ga­watt­stun­den pro Jahr, bei ih­nen an­fal­lende Abwärme­po­ten­tiale an die neue Platt­form für Abwärme mel­den.

Hin­weis: Wei­tere In­for­ma­tio­nen hierzu fin­den Sie hier.

Online-Plattform freigeschaltet

Die On­line-Platt­form, auf der sich Un­ter­neh­men re­gis­trie­ren und ihre Da­ten ein­ge­ben müssen, wurde am 15.04.2024 of­fi­zi­ell frei­ge­schal­tet. Mel­de­pflich­tige Un­ter­neh­men ha­ben nun die Möglich­keit, sich zu re­gis­trie­ren und Da­ten zu vor­han­de­nen Abwärme­po­ten­zia­len ein­zu­ge­ben.

Fristverlängerung

Das EnEfG sieht grundsätz­lich eine erst­ma­lige Mel­de­pflicht zum 01.01.2024 vor. Nach­dem das zuständige Mi­nis­te­rium für Wirt­schaft und Kli­ma­schutz diese Frist zunächst bis zum 01.07.2024 aus­ge­setzt hatte, wurde sie noch­mals bis zum 01.01.2025 verlängert. Bis da­hin müssen nun alle mel­de­pflich­ti­gen Un­ter­neh­men eine erst­ma­lige Mel­dung vor­neh­men.

Ausblick

Durch die Frei­schal­tung der On­line-Platt­form und der noch­mals verlänger­ten Mel­de­frist ha­ben Un­ter­neh­men nun verhält­nismäßig viel Zeit, die Re­gis­trie­rung vor­zu­neh­men und sich mit der Seite ver­traut zu ma­chen. Diese Zeit sollte auch ge­nutzt wer­den. Es ist da­von aus­zu­ge­hen, dass der Auf­bau der Seite und die Ein­ga­be­mas­ken so­wohl Fra­gen be­ant­wor­ten als auch neue Fra­gen auf­wer­fen wird.

Wei­ter­hin müssen bei der erst­ma­li­gen Mel­dung nur „we­sent­li­che und geführte“ Abwärme­po­ten­tiale ge­mel­det wer­den.

Hin­weis: Wei­tere In­for­ma­tio­nen ha­ben wir Ih­nen hier be­reit­ge­stellt.

Zu be­ach­ten ist, dass be­reits kurz da­nach im Rah­men der „re­gulären“ Mel­dung zum 31.03.2025 grundsätz­lich alle wei­te­ren Abwärme­po­ten­tiale ge­mel­det wer­den müssen. Also grundsätz­lich auch „dif­fuse“ und z.T. sehr ge­ringe Abwärme­quel­len. Da hier­un­ter aber auch di­verse Abwärme­quel­len fal­len, die für Dritte of­fen­sicht­lich nicht wirt­schaft­lich nutz­bar sind, wer­den der­zeit von der zuständi­gen Bun­des­stelle für En­er­gie­ef­fi­zi­enz (BfEE) Ba­ga­tell­gren­zen dis­ku­tiert und er­ar­bei­tet. Abwärme­quel­len, die un­ter die­ser Grenze lie­gen, sol­len dann nicht mel­de­pflich­tig sein. Wo diese Grenze lie­gen wird, ist der­zeit noch of­fen. Die wei­tere Ent­wick­lung und ins­be­son­dere die Ak­tua­li­sie­rung des „Merk­blat­tes für die Abwärme­platt­form“ ist da­her wei­ter­hin ge­nau zu ver­fol­gen.

Hin­weis: Das Merk­blatt ist auf der Seite des Bafa ab­ruf­bar.

Au­to­ren: Chris­toph Ger­mer, Thorbjörn Käppe­ler

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