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Rechtsberatung

Wärmeplanungsgesetz für Fernwärmeversorgungsunternehmen

Die Bun­des­re­gie­rung hat in der Ka­bi­nett­sit­zung vom 16.08.2023 den Ent­wurf ei­nes Ge­set­zes für die Wärme­pla­nung und zur De­kar­bo­ni­sie­rung der Wärme­netze (Wärme­pla­nungs­ge­setz - WPG) be­schlos­sen. Das Ge­setz wird den Ländern auf­ge­ben, die Kom­mu­nen zu ver­pflich­ten, Wärme­pla­nun­gen zu er­stel­len. Darüber hin­aus enthält der Ge­setz­ent­wurf um­fang­rei­che Pflich­ten für Fern-wärme­ver­sor­gungs­un­ter­neh­men zur De­kar­bo­ni­sie­rung ih­rer Wärme­ver­sor­gung und zur Er­stel­lung ent­spre­chen­der Fahrpläne. Ziel ist es, den Wärme­sek­tor bis 2045 vollständig zu de­kar­bo­ni­sie­ren.

Im Ein­zel­nen be­inhal­tet der Ge­setz­ent­wurf fol­gende Re­ge­lun­gen:

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Anteil erneuerbarer Energien in Wärmenetzen

  • § 29, 30 des Ent­wurfs des Wärme­pla­nungs­ge­set­zes (WPG-E) schrei­ben ge­trennt für Be­stands­netze und neu zu er­rich­tende Netze vor, in wel­chen Schrit­ten die De­kar­bo­ni­sie­rung zu er­fol­gen hat. In Be­stands­net­zen muss der An­teil er­neu­er­ba­rer En­er­gien oder un­ver­meid­ba­rer Abwärme oder ei­ner Kom­bi­na­tion dar­aus bis zum 01.01.2030 30 %, bis zum 01.01.2040 80 % und zum 01.01.2045 schließlich 100 % be­tra­gen. In Net­zen mit ei­ner Netzlänge von 20 bis 50 km darf der An­teil von Bio­masse zum 01.01.2045 ma­xi­mal 25 % und in größeren Net­zen ma­xi­mal 15 % be­tra­gen.

Für neue Netze gel­ten an­dere Vor­ga­ben. Neue Netze sind sol­che, mit de­ren Bau ab dem 01.01.2024 be­gon­nen wer­den wird. Diese Netze müssen von An­fang an einen An­teil er­neu­er­ba­rer En­er­gien, un­ver­meid­ba­rer Abwärme oder ei­ner Kom­bi­na­tion dar­aus von 65 % auf­wei­sen. Der An­teil von Bio­masse darf in Net­zen mit ei­ner Netzlänge von 20 bis 50 km ma­xi­mal 35 % und in größeren Net­zen ma­xi­mal 25 % be­tra­gen. Auch diese Netze müssen zum 01.01.2045 zu 100 % aus er­neu­er­ba­ren En­er­gien, un­ver­meid­ba­rer Abwärme oder ei­ner Kom­bi­na­tion dar­aus ge­speist wer­den. Der An­teil von Bio­masse darf dann eben­falls in Net­zen mit 20 bis 50 km Länge 25 % und größeren Net­zen ma­xi­mal 15 % be­tra­gen.

Ausnahmen und Fristverlängerungen

So­wohl für Be­stands­netze als auch für neue Netze sind Aus­nah­men vor­ge­se­hen. Für Be­stands­netze können die Überg­angs­fris­ten bis Ende 2034 bzw. Ende 2044 verlängert wer­den, wenn eine un­bil­lige Härte vor­liegt. Eine Verlänge­rung bis Ende 2034 ist möglich, wenn kom­plexe Maßnah­men oder be­son­ders hohe In­ves­ti­tio­nen (ab 150 Mio. EUR) ge­plant sind.

Für Netze, die aus KWK-An­la­gen ge­speist sind, gibt es eine wei­tere Aus­nahme. Wenn die Netze zu min­des­tens 70 % aus geförder­ter KWK ge­speist wer­den, ist das auch bis Ende 2034 zulässig, so­fern die übrige Wärme aus er­neu­er­ba­ren En­er­gien, un­ver­meid­ba­rer Abwärme oder ei­ner Kom­bi­na­tion dar­aus er­zeugt wird. Bei neuen Net­zen wird der Wärme­an­teil aus Bio­mas­se­an­la­gen, die vor In­kraft­tre­ten des Wärme­pla­nungs­ge­set­zes in Be­trieb wa­ren, bei der Er­mitt­lung des zulässi­gen An­teils der Wärme aus Bio­masse nicht mit­ge­rech­net. Eben­falls nicht mit­ge­rech­net wird die Wärme aus der ther­mi­schen Be­hand­lung be­stimm­ter Abfälle. Aus­ge­nom­men ist der bio­gene An­teil, be­ste­hend aus Bio­masse, be­stimm­ten Althölzern und an­de­ren Stof­fen, so­fern die An­for­de­run­gen gemäß der Bio­mas­se­strom­nach­hal­tig­keits­ver­ord­nung erfüllt sind.

Pflicht zur Aufstellung eines Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplans

Nach § 32 WPG-E sind grundsätz­lich alle Wärme­netz­be­trei­ber, de­ren Netze nicht be­reits zu 100 % aus er­neu­er­ba­ren En­er­gien und/oder un­ver­meid­ba­rer Abwärme ge­speist wer­den, zur Er­stel­lung ei­nes Wärme­netz­aus­bau- und -de­kar­bo­ni­sie­rungs­fahr­plans ver­pflich­tet. Aus­ge­nom­men sind Be­trei­ber von Net­zen mit ei­ner Länge von bis zu 1 km. Bei Net­zen mit ei­ner Länge von bis zu 10 km gel­ten Er­leich­te­run­gen. Der Fahr­plan ist bis Ende 2026 zu er­stel­len und ei­ner noch fest­zu­le­gen­den Behörde vor­zu­le­gen. Die An­for­de­run­gen an den Fahr­plan sind in ei­ner An­lage 3 zum Ge­setz­ent­wurf recht de­tail­liert auf­geführt. Ein sol­cher Fahr­plan muss die Dar­stel­lung des Ist-Zu­stan­des des Net­zes ein­schließlich En­er­gie- und Treib­haus­gas­bi­lan­zen, Tem­pe­ra­tur­fahr­kurve und Aus­las­tungs­ana­lyse ent­hal­ten. Es müssen sehr de­tail­liert die Po­ten­tiale für er­neu­er­bare En­er­gien und un­ver­meid­bare Abwärme so­wie der künf­tige Ent­wick­lungs­pfad bis zur De­kar­bo­ni­sie­rung dar­ge­stellt wer­den. Schließlich sind ge­plante Aus­baumaßnah­men und sons­tige Maßnah­men im Netz dar­zu­stel­len.

Die­ser Fahr­plan hat einen be­ste­hen­den oder in Pla­nung be­find­li­chen Wärme­plan zu berück­sich­ti­gen. Der Fahr­plan ist zu veröff­ent­li­chen, wo­bei Be­triebs- und Ge­schäfts­ge­heim­nisse aus­ge­las­sen wer­den dürfen.

Verbindung zum Gebäudeenergiegesetz („Heizungsgesetz“)

Die Re­ge­lun­gen im Ent­wurf des Wärme­pla­nungs­ge­set­zes sind eng mit den Be­stim­mun­gen des Gebäude­en­er­gie­ge­set­zes ver­zahnt. Nach § 71 Abs. 3 Gebäude­en­er­gie­ge­setz (GEG) können die An­for­de­run­gen des Gebäude­en­er­gie­ge­set­zes auch durch den An­schluss an ein Wärme­netz erfüllt wer­den. Die De­tails dazu sind in § 71b GEG dar­ge­stellt.

Der Wärme­netz­be­trei­ber muss dem Kun­den schrift­lich bestäti­gen, dass sein Netz den ge­setz­li­chen An­for­de­run­gen genügt bzw. künf­tig genügen wird. Diese ge­setz­li­chen An­for­de­run­gen sind die oben ge­nann­ten aus dem WPG-E. Nach § 75j GEG sind beim be­ab­sich­tig­ten An­schluss an ein Wärme­netz Überg­angslösun­gen zulässig. So darf ein Gebäude­ei­gentümer, der einen Ver­trag zum An­schluss an ein Wärme­netz ab­ge­schlos­sen hat, un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen überg­angs­weise eine Hei­zung ein­bauen, die die An­for­de­run­gen nach § 71 Abs. 1 GEG (65 % er­neu­er­bar) nicht erfüllt. Wenn der Wärme­netz­be­trei­ber aus Gründen, die er zu ver­tre­ten hat, nach Ver­trags­schluss da­von ab­sieht, seine Aus­baupläne um­zu­set­zen, kann der Wärme­netz­be­trei­ber dem be­trof­fe­nen Kun­den scha­dens­er­satz­pflich­tig wer­den.

Weiteres Gesetzgebungsverfahren

Das Gebäude­en­er­gie­ge­setz wurde am 08.09.2023 in zwei­ter und drit­ter Le­sung im Bun­des­tag be­schlos­sen. Das Wärme­pla­nungs­ge­setz ist als Bun­des­rats-Druck­sa­che 388/23 un­ter dem 18.08.2023 dem Bun­des­rat zur Stel­lung­nahme zu­ge­lei­tet wor­den. Auf­grund der en­gen Ver­zah­nung bei­der Ge­setze steht zu er­war­ten, dass auch das Wärme­pla­nungs­ge­setz mögli­cher­weise mit De­tailände­run­gen um­ge­hend ver­ab­schie­det wird.

Wärme­netz­be­trei­ber, die das Thema bis­her aus­ge­blen­det ha­ben, müssen sich dar­auf ein­stel­len, sich um­ge­hend mit der De­kar­bo­ni­sie­rung der Wärme­ver­sor­gung zu be­fas­sen.

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