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Zuschüsse aus Energiekostendämpfungsprogramm: Antragsfrist bis Ende September verlängert

Am 26.08.2022 stellte das Bun­des­amt für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trolle (BAFA) auf sei­ner Web­site we­sent­li­che Ände­run­gen zum sog. En­er­gie­kos­tendämp­fungs­pro­gramm vor. Da­nach wird die An­trags­frist für einen Zu­schuss aus dem En­er­gie­kos­tendämp­fungs­pro­gramm um einen Mo­nat verlängert. Am 04.09.2022 hat nun der Ko­ali­ti­ons­aus­schuss im Rah­men des drit­ten Ent­las­tungs­pa­kets auch Er­wei­te­run­gen und Neue­run­gen hin­sicht­lich des En­er­gie­kos­tendämp­fungs­pro­gramms an­gekündigt. U. A. soll der Förder­zeit­raum bis zum 31.12.2022 verlängert wer­den. Der­zeit soll je­doch die Frist zur An­trag­stel­lung wei­ter­hin am 30.09.2022 aus­lau­fen. Bis da­hin müssen min­des­tens die Ba­sis­un­ter­la­gen zum An­trag ein­ge­reicht wor­den sein.

En­er­gie­in­ten­sive Un­ter­neh­men können beim BAFA einen Zu­schuss zu ih­ren Erd­gas- und Strom­kos­ten be­an­tra­gen. Der Zu­schuss ist bei ei­ner Höhe von 50 Mio. Euro je Un­ter­neh­men ge­de­ckelt.

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Hin­weis: Wei­tere In­for­ma­tio­nen, ins­be­son­dere wer an­trags­be­rech­tigt ist und wie der En­er­gie­kos­ten­zu­schuss be­rech­net wird, fin­den Sie hier.

Bis­her war die Be­an­tra­gung ei­nes ent­spre­chen­den En­er­gie­kos­ten­zu­schus­ses le­dig­lich bis Ende Au­gust 2022 möglich. Die An­trags­frist wurde am 26.08.2022 durch das BAFA um einen Mo­nat bis zum 30.09.2022 verlängert. Diese Frist stellt wei­ter­hin eine ma­te­ri­elle Aus­schluss­frist dar, d. h. eine An­trags­stel­lung nach die­sem Da­tum ist nicht möglich. Zu­dem hat die BAFA wei­tere An­pas­sun­gen vor­ge­nom­men. Die Wich­tigs­ten stel­len wir im Fol­gen­den kurz dar.

Bei der Be­rech­nung der förderfähi­gen Kos­ten für Erd­gas in den Förder­mo­na­ten Juli und Au­gust 2022 ist zu be­ach­ten, dass die selbst ver­brauchte Menge durch 80 % der selbst ver­brauch­ten Menge in dem­sel­ben Mo­nat des Jah­res 2021 ge­de­ckelt ist. Bei der Be­rech­nung der förderfähi­gen Kos­ten für Erd­gas und Strom im Förder­mo­nat Sep­tem­ber 2022 ist zu be­ach­ten, dass die selbst ver­brauchte Menge durch 70 % der selbst ver­brauch­ten Menge im Sep­tem­ber des Jah­res 2021 ge­de­ckelt ist.

Das BAFA stellt hin­sicht­lich des Ver­zichts der Ge­schäftsführung auf va­ria­ble Vergütung und Erhöhung der fes­ten Vergütung im lau­fen­den Ge­schäfts­jahr klar, dass sich der Vergütungs­ver­zicht auf Führungs­per­so­nen der ers­ten Ebene be­schränkt.

Hin­weis: Pro­ku­ris­ten wer­den nicht der ers­ten Führungs­ebene zu­ge­rech­net.

Des Wei­te­ren stellt das BAFA klar, dass im Rah­men des Vergütungs­ver­zichts ent­schei­dend ist, dass im lau­fen­den Ge­schäfts­jahr keine Ge­halts­erhöhun­gen so­wie va­ria­ble Lohn­be­stand­teile an die Ge­schäfts­lei­tung aus­ge­zahlt wer­den. Der Ver­zicht auf die va­ria­blen Vergütungs­be­stand­teile be­zieht sich dem­nach auf im lau­fen­den Ge­schäfts­jahr 2022 aus­be­zahlte Boni und Tan­tie­men.

Im Rah­men der Schluss­ab­rech­nung in Phase 2 ist ein geprüfter Jah­res­ab­schluss zum letz­ten ab­ge­schlos­se­nen han­dels­recht­li­chen Ge­schäfts­jahr, das vor Be­ginn des Förder­zeit­raums (01.02. 2022) en­dete, und eine Über­lei­tungs­rech­nung ein­zu­rei­chen. Diese sollte die Po­si­tio­nen ei­ner GuV und de­ren Zu­ord­nung zu den o. g. Po­si­tio­nen ent­hal­ten. Soll­ten die Werte für den Pro­duk­ti­ons­wert nicht im ein­ge­reich­ten Jah­res­ab­schluss wie­der­zu­fin­den sein, muss näher erläutert wer­den, wie die ein­zel­nen Werte er­mit­telt wur­den.

Das BAFA stellt dies­bezüglich nun eben­falls klar, dass ein geprüfter Jah­res­ab­schluss auch von Un­ter­neh­men ein­zu­rei­chen ist, die nach HGB nicht prüfungs­pflich­tig sind.

Das BAFA be­tont zu­dem, dass zur Wah­rung der An­trags­frist zum 30.09. 2022 zu­min­dest die Ba­sis­da­ten laut Check­liste im An­trags­por­tal ein­ge­reicht wor­den sein müssen. Soll­ten bis zum 30.09.2022 zusätz­lich zu den Ba­sis­da­ten ein oder meh­rere Förder­mo­nate be­an­tragt wer­den, gilt für diese Mo­nate eben­falls der 30.09.2022 als ma­te­ri­elle Aus­schluss­frist.

Vor die­sem Hin­ter­grund sollte ein Förder­mo­nat erst be­an­tragt wer­den, wenn die frist­re­le­van­ten Do­ku­mente für den ent­spre­chen­den Mo­nat vor­lie­gen. Für den Fall, dass die Ba­sis­da­ten frist­ge­recht zum 30.09.2022 ein­ge­reicht wer­den und die Förder­mo­nate erst ab dem 01.10.2022, so gilt für diese Mo­nate hin­sicht­lich der pflicht­re­le­van­ten Un­ter­la­gen der 28.02.2023 als ma­te­ri­elle Aus­schluss­frist.

Wei­tere Klar­stel­lun­gen und Ak­tua­li­sie­run­gen stellt das BAFA im Leit­fa­den auf sei­ner Web­site zur Verfügung. Die re­le­van­ten Merkblätter wer­den re­gelmäßig ak­tua­li­siert. Es wird ein­dring­lich dazu ge­ra­ten, sich dies­bezüglich re­gelmäßig auf der Web­site des BAFA zu in­for­mie­ren.

Up­date vom 05.09.2022:

Am 04.09.2022 hat der Ko­ali­ti­ons­aus­schuss im Rah­men des drit­ten Ent­las­tungs­pa­kets auf­grund der ge­stie­ge­nen En­er­gie­preise auch Er­wei­te­run­gen und Neue­run­gen hin­sicht­lich des En­er­gie­kos­tendämp­fungs­pro­gramms an­gekündigt. U. a. plant die Bun­des­re­gie­rung, den Förder­zeit­raum des En­er­gie­kos­tendämp­fungs­pro­gramms im Ein­klang mit dem bei­hil­fe­recht­li­chem Rah­men der EU-Kom­mis­sion bis zum 31.12.2022 zu verlängern. In die­sem Zu­sam­men­hang ist zu be­ach­ten, dass die Frist zur An­trags­stel­lung ak­tu­ell wei­ter­hin am 30.09.2022 ausläuft. Bis da­hin müssen min­des­tens die Ba­sis­un­ter­la­gen zum An­trag laut Check­liste des BAFA über das An­trags­por­tal ein­ge­reicht wor­den sein. Für Förder­mo­nate, hin­sicht­lich de­rer die ge­for­der­ten Un­ter­la­gen nur un­vollständig vor­lie­gen, en­det die maßgeb­li­che Ein­rei­chungs­frist am 28.02.2023.

 

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