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Steuerberatung

Keine Rückstellung für künftige Zusatzbeiträge zur Handelskammer

BFH 5.4.2017, X R 30/15

Der In­ha­ber ei­nes Hand­werks­be­triebs kann keine Rück­stel­lung für künf­tig zu er­war­tende Zu­satz­beträge zur Hand­werks­kam­mer bil­den und zwar auch dann, wenn diese früher nach dem Ge­wer­be­er­trag ab­ge­lau­fe­ner Wirt­schafts­jahre be­rech­net wur­den und wahr­schein­lich ist, dass diese auch künf­tig ent­ste­hen.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger er­zielte im Streit­jahr 2009 aus dem Be­trieb ei­nes Ein­zel­un­ter­neh­mens Einkünfte aus Ge­wer­be­be­trieb. Er war Mit­glied ei­ner Hand­werks­kam­mer, ei­ner Körper­schaft des öff­ent­li­chen Rechts, die nach ih­rer Bei­trags­ord­nung einen Grund- und einen Zu­satz­bei­trag er­hebt. Be­mes­sungs­grund­lage des Zu­satz­bei­trags war in der Ver­gan­gen­heit je­weils der Ge­wer­be­er­trag des drei Jahre vor dem Bei­trags­jahr lie­gen­den Steu­er­jah­res.

In der Bi­lanz zum 31.12.2009 pas­si­vierte der Kläger seine zu er­war­ten­den Zu­satz­beiträge für die Jahre 2010, 2011 und 2012 auf­grund sei­ner Ge­wer­be­erträge der Jahre 2007, 2008 und 2009 un­ter "sons­tige Rück­stel­lun­gen". Das Fi­nanz­amt er­kannte nach ei­ner Be­triebsprüfung die Rück­stel­lung nicht an. Die Zu­satz­beiträge seien erst im je­wei­li­gen Bei­trags­jahr wirt­schaft­lich ver­ur­sacht.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­amts hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Eine Rück­stel­lung für die Ver­pflich­tung zur Ent­rich­tung der Zu­satz­beiträge ist nicht zu bil­den.

Rück­stel­lun­gen für un­ge­wisse Ver­bind­lich­kei­ten set­zen ent­we­der das Be­ste­hen ei­ner ih­rer Höhe nach un­ge­wis­sen Ver­bind­lich­keit oder die hin­rei­chende oder über­wie­gende Wahr­schein­lich­keit des Ent­ste­hens ei­ner Ver­bind­lich­keit dem Grunde nach vor­aus. Der Steu­er­pflich­tige muss ernst­haft mit sei­ner In­an­spruch­nahme rech­nen. Be­steht die Ver­bind­lich­keit recht­lich noch nicht, ist ein wirt­schaft­li­cher Be­zug zum Zeit­raum vor dem je­wei­li­gen Bi­lanz­stich­tag er­for­der­lich.

Rück­stel­lun­gen für Ver­pflich­tun­gen aus öff­ent­li­chem Recht können nur dann ge­bil­det wer­den, wenn die Ver­pflich­tung be­reits kon­kre­ti­siert, d.h. in­halt­lich hin­rei­chend be­stimmt, in zeit­li­cher Nähe zum Bi­lanz­stich­tag zu erfüllen so­wie sank­ti­ons­be­wehrt sind. Der recht­li­che und wirt­schaft­li­che Be­zugs­punkt der Ver­pflich­tung muss in der Ver­gan­gen­heit lie­gen; die Ver­bind­lich­keit muss nicht nur an Ver­gan­ge­nes anknüpfen, son­dern auch Ver­gan­ge­nes ab­gel­ten.

Vor­lie­gend darf keine Rück­stel­lung für un­ge­wisse Ver­bind­lich­kei­ten ge­bil­det wer­den. Zum Bi­lanz­stich­tag 2009 wa­ren die Bei­trags­pflich­ten des Klägers für die Jahre 2010, 2011 und 2012 recht­lich noch nicht ent­stan­den. We­der sind sie durch Ver­wal­tungs­akt fest­ge­setzt wor­den noch sind die Merk­male des ge­setz­li­chen Tat­be­stands erfüllt. Die Bei­trags­pflicht ist zu­dem zwin­gend an die Kam­mer­zu­gehörig­keit im Bei­trags­jahr geknüpft. Gibt der Kläger sei­nen Hand­werks­be­trieb auf, entfällt diese und er schul­det we­der den Grund- noch den Zu­satz­bei­trag.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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