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Steuerberatung

Freiwillige Aufbewahrung von Mandantendaten im DATEV-Rechenzentrum

BFH v. 13.2.2019 - XI R 42/17

Eine Rück­stel­lung für die Kos­ten ei­ner 10-jähri­gen Auf­be­wah­rung von Man­dan­ten­da­ten im DA­TEV-Re­chen­zen­trum bei ei­ner Wirt­schaftsprüfungs- und Steu­er­be­ra­tungs­ge­sell­schaft setzt eine öff­ent­lich-recht­li­che oder eine zi­vil­recht­li­che Ver­pflich­tung zur Auf­be­wah­rung die­ser Da­ten vor­aus. Eine öff­ent­lich-recht­li­che Ver­pflich­tung folgt da­bei we­der aus § 66 Abs. 1 StBerG noch aus ei­ner ei­genständi­gen öff­ent­lich-recht­li­chen Auf­be­wah­rungs­ver­pflich­tung des Man­dan­ten bei tatsäch­li­cher Auf­be­wah­rung durch den Be­ra­ter.

Der Sach­ver­halt:
Die kla­gende GmbH ist eine Wirt­schaftsprüfungs- und Steu­er­be­ra­tungs­ge­sell­schaft. Sie hatte in ih­rem Jah­res­ab­schluss zum 31.12.2010 (Streit­jahr: 2010) eine Rück­stel­lung für Auf­be­wah­rungs­ver­pflich­tun­gen an­ge­setzt. Diese be­zo­gen sich auf Auf­wen­dun­gen im Zu­sam­men­hang mit der Auf­be­wah­rung von sog. Man­dan­ten­da­ten im DA­TEV-Re­chen­zen­trum. Für die "Man­dan­ten­da­ten­ar­chi­vie­rung" legte sie je Man­dant das pau­schal an die DA­TEV eG zu zah­lende Ent­gelt zu­grunde. Bei der Er­mitt­lung berück­sich­tigte sie Ab­schläge für Man­dan­ten, die ihre Da­ten auf ei­ner Spei­cher-DVD si­chern ließen, wie auch für Man­dats­be­en­di­gun­gen in­ner­halb des 10-jähri­gen Auf­be­wah­rungs­zeit­raums.

Die Kläge­rin machte gel­tend, dass die zu zah­len­den Beträge mit den Man­dan­ten­ho­no­ra­ren für die lau­fende Buchführung oder für die Er­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses ab­ge­gol­ten seien. Nach der Steu­er­be­ra­ter­vergütungs­ver­ord­nung (StBVV) könn­ten sie nicht ge­son­dert be­rech­net wer­den. Das Fi­nanz­amt war der An­sicht, eine Rück­stel­lung für die Auf­wen­dun­gen der Man­dan­ten­da­ten­ar­chi­vie­rung sei nicht an­zu­er­ken­nen, da es in­so­weit an ei­ner öff­ent­lich-recht­li­chen Ver­pflich­tung fehle. Aus § 66 Abs. 1 Satz 1 StBerG folge le­dig­lich eine 10-jährige Auf­be­wah­rungs­pflicht für die Hand­ak­ten nach Be­en­di­gung des Man­dats­verhält­nis­ses. Die­ser Pflicht könne man sich aber durch die Auf­for­de­rung an den Man­dan­ten, die Hand­ak­ten oder die Da­ten in Form ei­ner DA­TEV-Ar­chiv-CD in Emp­fang zu neh­men, ent­le­di­gen. Ver­zichte man auf diese Möglich­keit, stehe die Man­dan­ten­bin­dung im Vor­der­grund, was eine Rück­stel­lungs­bil­dung aus­schließe.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auch die Re­vi­sion der Kläge­rin vor dem BFH blieb ohne Er­folg.

Gründe:
Das FG hat den be­gehr­ten ge­wer­be­er­trags­min­dern­den An­satz der Rück­stel­lung für die durch die Auf­be­wah­rung von Man­dan­ten­da­ten im DA­TEV-Re­chen­zen­trum ver­an­lass­ten Auf­wen­dun­gen ohne Rechts­feh­ler ver­sagt.

Eine Rück­stel­lung für eine un­ge­wisse Ver­bind­lich­keit ist nicht ein­kom­mens­min­dernd an­zu­set­zen. Für sog. Ar­beits­er­geb­nisse, die die Kläge­rin im Rah­men ih­rer ver­trag­li­chen Ver­pflich­tung als Steu­er­be­ra­te­rin er­stellt hat und die mit der Be­zah­lung der dafür ver­ein­bar­ten Vergütung Ei­gen­tum des je­wei­li­gen Man­dan­ten ge­wor­den sind, folgt aus § 66 StBerG keine (öff­ent­lich-recht­li­che) Ver­pflich­tung zur Auf­be­wah­rung durch den Be­rufsträger.

Sollte die Kläge­rin eine öff­ent­lich-recht­li­che Ver­pflich­tung des je­wei­li­gen Man­dan­ten erfüllt ha­ben, er­laubt auch dies keine Rück­stel­lungs­bil­dung. Darüber hin­aus hatte sich die Kläge­rin nach den Fest­stel­lun­gen des FG auch nicht zi­vil­recht­lich ge­genüber ih­ren Man­dan­ten zur Auf­be­wah­rung ver­pflich­tet.

Die Frage der Ab­zugsfähig­keit der Ar­chi­vie­rungs­auf­wen­dun­gen als Be­triebs­aus­ga­ben wird da­durch nicht berührt. Der Se­nat ver­sagt viel­mehr die Möglich­keit, die Auf­wen­dun­gen in einem Be­trag (als Summe ei­nes zehn Jahre be­tref­fen­den Auf­wands) über den Weg der Rück­stel­lung we­gen ei­ner un­ge­wis­sen Ver­bind­lich­keit so­fort ein­kom­mens­min­dernd gel­tend zu ma­chen.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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