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Rechtsberatung

Einwegkunststofffondsverordnung: zusätzliche Abgabe für Einwegkunststoffhersteller

Das Bun­des­mi­nis­te­rium für Um­welt­schutz (BMUV) veröff­ent­lichte im März 2023 einen Re­fe­ren­ten­ent­wurf zu ei­ner Ver­ord­nung über die Ab­ga­besätze und das Punk­te­sys­tem des Ein­weg­kunst­stoff­fonds (Ein­weg­kunst­stoff­fonds­ver­ord­nung – EWK­FondsV).

Die Ein­weg­kunst­stoff­fonds­ver­ord­nung dient der Fest­le­gung der Ab­ga­besätze, die die Her­stel­ler für die Ein­weg­kunst­stoff­ab­gabe zu be­zah­len ha­ben so­wie der De­fi­ni­tion des Punk­te­sys­tems für die Aus­zah­lung der Mit­tel aus dem Ein­weg­kunst­stoff­fonds an öff­ent­lich-recht­li­che Ent­sor­gungsträger. Mit der Ver­ord­nung wer­den da­mit die Ver­pflich­tun­gen des BMUV aus § 14 und § 19 des Ein­weg­kunst­stoff­fonds­ge­set­zes (EWK­FondsG) um­ge­setzt. Die in der Ver­ord­nung fest­ge­leg­ten Werte be­ru­hen auf den wis­sen­schaft­li­chen Grund­la­gen ei­nes vom Um­welt­bun­des­amt in Auf­trag ge­ge­be­nen For­schungs­vor­ha­bens.

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In § 1 EWK­FondsV wer­den die von den Her­stel­lern zu zah­len­den Ab­ga­besätze des je­wei­li­gen Ein­weg­kunst­stoff­typs in Euro pro Ki­lo­gramm wie folgt an­ge­ge­ben:

Einwegkunststoffprodukt

Abgabesätze in Euro pro Kilogramm

Lebensmittelbehälter

0,177

Tüten- und Folienverpackungen

0,871

nicht bepfandete Getränkebehälter

0,180

bepfandete Getränkebehälter

0,001

Getränkebecher

1,231

Leichte Kunststofftragetaschen

3,790

Feuchttücher

0,060

Luftballons

4,338

Tabakprodukte mit Filtern und Filter für Tabakprodukte

8,945

Laut dem BMUV sol­len durch die Ab­ga­bensätze ins­ge­samt rund 434 Mio. Euro ein­ge­nom­men wer­den und in den Ein­weg­kunst­stoff­fonds fließen.

Die Aus­zah­lung der Mit­tel des Fonds an die öff­ent­lich-recht­li­chen Ent­sor­gungsträger und an­dere An­spruchs­be­rech­tigte soll gemäß § 19 Abs. 1 EWK­FondsG nach einem Punk­te­sys­tem er­fol­gen. Das vom BMUV vor­ge­schla­gene Punk­te­sys­tem un­ter­schei­det grundsätz­lich nach Leis­tun­gen in­ner- und außer­orts:

Leistungen innerorts

Reinigungsleistung (Strecke)

10,0 Punkte pro 1 km Reinigungsstrecke

Sammlungsleistung (Papierkorb)

1,0 Punkte pro 100 l Papierkorbvolumen

Reinigungsleistung (Fläche)

3,0 Punkte pro 1000 m2 Reinigungsfläche

Reinigungsleistung (Sinkkasten)

2,4 Punkte pro 1 Sinkkasten

Entsorgungsleistung (Abfallmenge)

31,5 Punkte pro 1 t Abfall

Sensibilisierungsleistung

15,8 Punkte pro 1 Mitarbeiterstunde

Leistungen außerorts

Reinigungsleistung (Strecke)

7,3 Punkte pro 1 km Reinigungsstrecke

Sammlungsleistung (Papierkorb)

0,7 Punkte pro 100 l Papierkorbvolumen

Reinigungsleistung (Fläche)

2,4 Punkte pro 1000 m2 Reinigungsfläche

Entsorgungsleistung (Abfallmenge)

31,5 Punkte pro 1 t Abfall

Sensibilisierungsleistung

15,8 Punkte pro 1 Mitarbeiterstunde

Wel­cher Be­trag an die öff­ent­lich-recht­li­chen Ent­sor­gungsträger aus­ge­zahlt wird, rich­tet sich nach § 21 EWK­FondsG. Da­nach er­gibt sich die Höhe der aus­ge­zahl­ten Mit­tel aus der für die er­brach­ten Leis­tun­gen nach dem Punk­te­sys­tem er­rech­ne­ten Punkt­zahl mul­ti­pli­ziert mit dem Punk­te­wert. Der Punk­te­wert wird gemäß § 20 Abs. 1 S. 2 EWK­FondsG durch die Di­vi­sion des Ge­samt­aus­zah­lungs­be­trags mit der Ge­samt­punkt­zahl er­mit­telt. Da­durch ent­steht fol­gende For­mel zur Be­rech­nung der zu­ste­hen­den Mit­tel:

Der Ge­samt­aus­zah­lungs­be­trag er­gibt sich gemäß § 20 Abs. 2 EWK­FondsG aus den bis zum 31. Au­gust ei­nes Jah­res ein­ge­gan­ge­nen Ein­nah­men des Ein­weg­kunst­stoff­fonds. Die Ge­samt­punkt­zahl ist nach § 20 Abs. 3 EWK­FondsG die ge­mel­dete Summe der Punkte al­ler öff­ent­lich-recht­li­chen Ent­sor­gungsträger und an­de­rer An­spruchs­be­rech­tig­ten für die im vor­an­ge­gan­ge­nen Ka­len­der­jahr er­brach­ten Leis­tun­gen.

Da erst­mals 2025 Aus­zah­lun­gen aus dem Ein­weg­kunst­stoff­fonds er­fol­gen sol­len, sind so­wohl Her­stel­ler als auch die öff­ent­lich-recht­li­chen An­spruchs­be­rech­ti­gen an­ge­hal­ten, be­reits jetzt Da­ten zu er­he­ben. Spätes­tens ab dem 01.01.2024 soll­ten alle Da­ten lücken­los er­fasst wer­den, da­mit so­wohl eine kor­rekte Ein- wie auch Aus­zah­lung gewähr­leis­tet wird.

Der Ver­ord­nungs­ent­wurf be­fin­det sich der­zeit bei der Eu­ropäischen Kom­mis­sion zur No­ti­fi­zie­rung, wird je­doch mit ho­her Wahr­schein­lich­keit im Herbst 2023 in Kraft tre­ten.

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