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Apothekenbetreiber muss vollständige Kasseneinzeldaten vorlegen

FG Münster 28.6.2018, 6 K 1929/15 AO

Ein Apo­the­ken­be­trei­ber ist ver­pflich­tet, dem Fi­nanz­amt im Rah­men ei­ner Außenprüfung die vollständi­gen Kas­sen­ein­zel­da­ten in elek­tro­ni­scher Form vor­zu­le­gen, da er die ein­zel­nen Ge­schäfte in­klu­sive Kas­sen­vor­gang gem. § 238 ff. HGB auf­zeich­nen und auf­be­wah­ren muss.

Der Sach­ver­halt:

Die Kläge­rin be­treibt eine Apo­theke. Sie zeich­net so­wohl den Wa­ren­ein- als auch den Wa­ren­aus­gang mit­tels ei­ner PC-Kasse auf und nutzt das Wa­ren­wirt­schafts­sys­tem "Pro­kas" der Firma awinta GmbH. Ih­ren Ge­winn er­mit­telt sie durch Be­triebs­vermögens­ver­gleich nach §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG. Das be­klagte Fi­nanz­amt ord­nete für 2010 bis 2012 bei der Kläge­rin eine Außenprüfung hin­sicht­lich der Um­satz- und Ge­wer­be­steuer an so­wie der ge­son­der­ten Fest­stel­lung von Einkünf­ten an. Dazu for­derte es die Vor­lage der in elek­tro­ni­scher Form ge­fer­tig­ten Buchführung auf einem ma­schi­nell ver­wert­ba­ren Da­tenträger ein­schließlich be­stimm­ter Da­ten aus dem Wa­ren­wirt­schafts­sys­tem, u.a. die Ein­zel­da­ten aus dem Wa­ren­ver­kauf, in elek­tro­ni­sch ver­wert­ba­rer Form.

Die Kläge­rin war der Auf­fas­sung, dass sie nur zu einem Teil der auf­ge­lis­te­ten An­for­de­run­gen ver­pflich­tet sei und legte ge­gen den Da­ten­an­for­de­rungs­be­scheid zu den sog. Kas­sen­ein­zel­da­ten Ein­spruch ein. Sie war der An­sicht, dass für die Ein­zel­do­ku­men­ta­tion hin­sicht­lich der Kas­sen­verkäufe kein Zu­griffs­recht des Fi­nanz­amts be­stehe. Das Ein­spruchs­ver­fah­ren hat­ten die Be­tei­lig­ten we­gen anhängi­ger Ver­fah­ren zur Streit­frage zunächst zum Ru­hen ge­bracht und nach der Ent­schei­dung des BFH am 16.12.2014 (X R 42/13, X R 29/13) fort­ge­setzt. Das be­klagte Fi­nanz­amt folgte der Rechts­auf­fas­sung des BFH, dass eine Vor­la­ge­pflicht nach § 147 Abs. 6 AO a.F. be­stehe, und wies den Ein­spruch der Kläge­rin zurück.

Die Kläge­rin war der An­sicht, die Da­ten­an­for­de­rung sei im Streit­fall un­rechtmäßig. § 144 AO begründe eine Auf­zeich­nungs­sperre für den Ein­zel­han­del hin­sicht­lich des Wa­ren­ver­kaufs und er­hob Klage. Die Klage hatte vor dem FG kei­nen Er­folg.

Die Gründe:

Das Fi­nanz­amt durfte im Rah­men ei­ner Außenprüfung bei der Kläge­rin gem. § 147 Abs. 6 S. 2, 2. Alt i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 AO a.F. die mit Hilfe ei­nes Da­ten­ver­ar­bei­tungs­sys­tems (hier: PC-Kasse) er­stell­ten Da­ten auf einem ma­schi­nell ver­wert­ba­ren Da­tenträger zur Prüfung an­for­dern, da die­ser zur Auf­zeich­nung der ein­zel­nen Verkäufe so­wie zur Auf­be­wah­rung der Auf­zeich­nung ver­pflich­tet war.

Die Be­fug­nisse aus § 147 Abs. 6 AO a.F. ste­hen dem Fi­nanz­amt nur in Be­zug auf sol­che Un­ter­la­gen zu, die der Steu­er­pflich­tige nach § 147 Abs. 1 AO a.F. auf­zu­be­wah­ren hat. Der Um­fang der Auf­be­wah­rungs­pflicht wird da­bei grundsätz­lich be­grenzt durch die Reich­weite der Auf­zeich­nungs­pflicht. Auch Ein­zelhänd­ler sind zur Auf­zeich­nung ih­rer ein­zel­nen Ge­schäfts­vorfälle ver­pflich­tet.

Die Kläge­rin er­zielt ge­werb­li­che Einkünfte aus dem Be­trieb ei­ner Apo­theke. Sie ist nach §§ 238 ff. HGB buchführungs­pflich­tig und ver­wen­det ein spe­zi­ell für Apo­the­ken ent­wi­ckel­tes Er­fas­sungs­sys­tem mit in­te­grier­ter Wa­ren­wirt­schafts­ver­wal­tung. Nach § 238 Abs. 1 S. 1 HGB ist je­der Kauf­mann ver­pflich­tet, Bücher zu führen und in die­sen seine Han­dels­ge­schäfte und die Lage sei­nes Vermögens nach den Grundsätzen ord­nungs­gemäß0er Buchführung (GoB) er­sicht­lich zu ma­chen. Über § 140 AO gel­ten die den Kauf­leu­ten ob­lie­gen­den han­dels­recht­li­chen Buchführungs­pflich­ten auch für die Be­steue­rung. Aus der Pflicht des Er­sicht­lich­ma­chens der Han­dels­ge­schäfte und der Lage des Vermögens er­gibt sich, dass je­des ein­zelne Han­dels­ge­schäft ein­schließend der be­tref­fen­den Kas­sen­vorgänge ein­zeln auf­zu­zeich­nen ist. Eine sol­che Ver­pflich­tung zur Ein­zel­auf­zeich­nung ist im Streit­fall auch we­gen Un­zu­mut­bar­keit des­sen nicht ein­zu­schränken, da diese zu ver­nei­nen ist, wenn sich der Steu­er­pflich­tige zur Auf­zeich­nung ei­nes mo­der­nen PC-Kas­sen­sys­tems be­dient, denn die­ses zeich­net alle Vorgänge ge­rade ein­zeln de­tail­liert auf und spei­chert sie lang­fris­tig ab. Er kann sich da­her nicht auf eine Un­zu­mut­bar­keit be­ru­fen.

Den § 143 ff. AO, ins­be­son­dere § 144 AO, kann nichts an­de­res ent­nom­men wer­den. §144 AO ent­fal­tet keine Sperr­wir­kung für eine Auf­zeich­nungs­pflicht hin­sicht­lich des Wa­ren­ver­kaufs für ein­fa­che ge­werb­li­che Un­ter­neh­mer. Die ver­schie­de­nen steu­er­li­chen und außer­steu­er­li­chen Buchführungs- und Auf­zeich­nungs­pflich­ten be­ste­hen un­abhängig von­ein­an­der. We­der auf dem Wort­laut, noch der Sys­te­ma­tik oder der Ent­ste­hungs­ge­schichte kann ge­schluss­fol­gert wer­den, dass § 144 AO eine Sperr­wir­kung ent­falte. Die Vor­schrift begründet nur für Großhänd­ler eine zusätz­li­che un­abhängige Auf­zeich­nungs­pflicht. Darüber hin­aus kommt ihr kein be­son­de­rer Aus­sa­ge­wert zu.

Link­hin­weis:

Für den auf den Web­sei­ten der Jus­tiz NRW veröff­ent­lich­ten Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.

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