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Steuerberatung

Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen

BFH 25.4.2018, IX B 21/18

Bei der im Aus­set­zungs­ver­fah­ren nach § 69 Abs. 3 FGO ge­bo­te­nen sum­ma­ri­schen Prüfung be­geg­net die in § 238 Abs. 1 S. 1 AO ge­re­gelte Höhe von Nach­zah­lungs­zin­sen von ein­halb Pro­zent für je­den vollen Mo­nat je­den­falls ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2015 schwer­wie­gen­den ver­fas­sungs­recht­li­chen Zwei­feln. Al­lein bei der steu­er­li­chen Be­triebsprüfung ver­ein­nahmte der Fis­kus im Be­reich der Zin­sen nach § 233a AO in den letz­ten Jah­ren mehr als 2 Mrd €.

Der Sach­ver­halt:
Das Fi­nanz­amt hatte die von den ge­mein­sam ver­an­lag­ten An­trag­stel­lern für das Jahr 2009 zu ent­rich­tende Ein­kom­men­steuer zunächst auf 159.139 € fest­ge­setzt. Im An­schluss an eine Außenprüfung änderte die Behörde am 13.11.2017 die Ein­kom­men­steu­er­fest­set­zung auf 2.143.939 €. Nach­zu­zah­len war eine Steuer von 1.984.800 €.

Das Fi­nanz­amt ver­langte zu­dem in dem mit der Steu­er­fest­set­zung ver­bun­de­nen Zins­be­scheid für den Zeit­raum vom 1.4.2015 bis 16.11.2017 Nach­zah­lungs­zin­sen i.H.v. 240.831 €. Die An­trag­stel­ler be­gehr­ten dar­auf­hin die Aus­set­zung der Voll­zie­hung (AdV) des Zins­be­scheids, da die Höhe der Zin­sen von ein­halb Pro­zent für je­den Mo­nat ver­fas­sungs­wid­rig sei.

Das FG wies die Klage ab. Auf die Be­schwerde der An­trag­stel­ler hob der BFH die Vor­ent­schei­dung auf und gab dem An­trag statt.

Gründe:
Die Voll­zie­hung des Zins­be­scheids wird aus­ge­setzt.

Es be­ste­hen im Hin­blick auf die Zinshöhe für Ver­zin­sungs­zeiträume ab dem Jahr 2015 schwer­wie­gende Zwei­fel an der Ver­fas­sungsmäßig­keit von § 233a AO i.V.m. § 238 Abs. 1 S. 1 AO. Dies kann zum einen mit der rea­litätsfer­nen Be­mes­sung des Zins­sat­zes begründet wer­den, die den all­ge­mei­nen Gleich­heits­satz nach Art. 3 Abs. 1 GG ver­letzt. Der ge­setz­lich fest­ge­legte Zins­satz über­schrei­tet nämlich den an­ge­mes­se­nen Rah­men der wirt­schaft­li­chen Rea­lität er­heb­lich, da sich im Streit­zeit­raum ein nied­ri­ges Markt­zins­ni­veaus struk­tu­rell und nach­hal­tig ver­fes­tigt hatte.

Eine sach­li­che Recht­fer­ti­gung für die ge­setz­li­che Zinshöhe be­steht bei der ge­bo­te­nen sum­ma­ri­schen Prüfung nicht. Auf Grund der auf mo­der­ner Da­ten­ver­ar­bei­tungs­tech­nik gestütz­ten Au­to­ma­tion in der Steu­er­ver­wal­tung können Erwägun­gen wie Prak­ti­ka­bi­lität und Ver­wal­tungs­ver­ein­fa­chung ei­ner An­pas­sung der seit dem Jahr 1961 un­veränder­ten Zinshöhe an den je­wei­li­gen Markt­zins­satz oder an den Ba­sis­zins­satz i.S.d. § 247 BGB nicht mehr ent­ge­gen­ste­hen. Für die Höhe des Zins­sat­zes fehlt es an ei­ner Begründung.

Der Sinn und Zweck der Ver­zin­sungs­pflicht be­steht schließlich darin, den Nut­zungs­vor­teil we­nigs­tens zum Teil ab­zu­schöpfen, den der Steu­er­pflich­tige da­durch erhält, dass er während der Dauer der Nich­ten­trich­tung über eine Geld­summe verfügen kann. Die­ses Ziel ist al­ler­dings we­gen des struk­tu­rel­len Nied­rig­zins­ni­veaus im ty­pi­schen Fall für den Streit­zeit­raum nicht er­reich­bar ge­we­sen und trägt da­mit die rea­litätsferne Be­mes­sung der Zinshöhe nicht.

Es be­ste­hen zu­dem schwer­wie­gende ver­fas­sungs­recht­li­che Zwei­fel, ob der Zins­satz dem aus dem Rechts­staats­prin­zip des Art. 20 Abs. 3 GG fol­gen­den Übermaßver­bot ent­spricht. Die rea­litätsferne Be­mes­sung der Zinshöhe wirkt nämlich in Zei­ten ei­nes struk­tu­rel­len Nied­rig­zins­ni­veaus wie ein rechts­grund­lo­ser Zu­schlag auf die Steu­er­fest­set­zung. Der Ge­setz­ge­ber ist im Übri­gen von Ver­fas­sungs we­gen ge­hal­ten zu überprüfen, ob die ur­sprüng­li­che Ent­schei­dung zu der in § 238 Abs. 1 S. 1 AO ge­re­gel­ten ge­setz­li­chen Höhe von Nach­zah­lungs­zin­sen auch bei dau­er­haf­ter Ver­fes­ti­gung des Nied­rig­zins­ni­veaus auf­recht­zu­er­hal­ten ist oder die Zinshöhe her­ab­ge­setzt wer­den muss. Dies hat er zwar selbst auch er­kannt, aber gleich­wohl bis heute nichts ge­tan, ob­wohl er ver­gleich­bare Zins­re­ge­lun­gen in der AO und im HGB da­hin ge­hend geändert hat.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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