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Keine Kürzung des fiktiven Dividendenanteils nach § 7 S. 1 UmwStG durch außerhalb der Bilanz gebildeten Investitionsabzugsbetrag

Schleswig-Holsteinisches FG 29.1.2014, 2 K 219/12

Ein von der über­tra­gen­den GmbH vor dem steu­er­li­chen Über­tra­gungs­stich­tag gel­tend ge­mach­ter In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag min­dert zwar des­sen Ein­kom­men, auf­grund der außer­bi­lan­zi­el­len Berück­sich­ti­gung aber nicht das steu­er­bi­lan­zi­elle Vermögen der GmbH. Für die Er­mitt­lung der Bezüge i.S.d. § 7 Um­wStG ist al­lein das steu­er­bi­lan­zi­elle Vermögen maßge­bend.

Der Sach­ver­halt:
Die A-GmbH wurde durch Be­schluss vom 20.8.2008 zum 1.1.2008 in eine Per­so­nen­ge­sell­schaft, die Kläge­rin, zu Buch­wer­ten um­ge­wan­delt. In der Steu­er­bi­lanz der GmbH zum 31.12.2007 wurde ein Ge­winn i.H.v. rd. 140.600 € aus­ge­wie­sen. Die GmbH bil­dete 2007 außer­bi­lan­zi­ell einen In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag gem. § 7g EStG i.H.v. 140.400 €.

In der Erklärung zur ge­son­der­ten und ein­heit­li­chen Fest­stel­lung von Grund­la­gen für die Ein­kom­mens­be­steue­rung für 2008 wurde der nach § 7g Abs. 2 EStG außer­bi­lan­zi­ell hin­zu­ge­rech­nete In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag mit 130.330 € an­ge­ge­ben. Auf­grund ei­ner Kon­troll­mit­tei­lung wurde die Fest­stel­lung geändert und der Ge­winn der GmbH aus 2007 i.H.v. 140.600 € als Di­vi­den­den­an­teil i.S.d. des § 7 Um­wStG - mit Hin­weis auf das Hal­beinkünf­te­ver­fah­ren gem. § 4 Abs. 7 Um­wStG i.V.m. § 3 Nr. 40 EStG - berück­sich­tigt.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion wurde zur Fort­bil­dung des Rechts zu­ge­las­sen und ist beim BFH un­ter dem Az. IV R 16/14 anhängig.

Die Gründe:
Die of­fene Ge­winnrück­lage ist i.H.v. 140.600 € nach § 7 S. 1 Um­wStG als fik­tive Einkünfte zu er­fas­sen.

Ein von der über­tra­gen­den GmbH vor dem steu­er­li­chen Über­tra­gungs­stich­tag gel­tend ge­mach­ter In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag min­dert zwar de­ren Ein­kom­men, auf­grund der außer­bi­lan­zi­el­len Berück­sich­ti­gung aber nicht das steu­er­bi­lan­zi­elle Vermögen der GmbH. Im Ge­gen­teil hat die steu­er­ent­las­tende Wir­kung des In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­tra­ges eine Vermögens­erhöhung zur Folge. Für die Er­mitt­lung der Bezüge i.S.d. § 7 Um­wStG ist al­lein das steu­er­bi­lan­zi­elle Vermögen maßge­bend. Außer­bi­lan­zi­elle Kor­rek­tu­ren wir­ken sich so­mit auf die fik­tive Ge­winn­aus­schüttung nicht aus. § 7 Um­wStG stellt nach dem ein­deu­ti­gen Wort­laut auf die Steu­er­bi­lanz der Ge­sell­schaft ab.

Auch aus Tz. 07.04 des Er­las­ses vom 11.11.2011 über die An­wen­dung des Um­wStG kann eine Kürzung um den In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag nicht her­ge­lei­tet wer­den. Nach Tz. 07.04 des Er­las­ses gehören pas­sive Kor­rek­tur­pos­ten ebenso wie Pas­siv­pos­ten, die auf­grund steu­er­recht­li­cher Vor­schrif­ten erst bei ih­rer Auflösung zu ver­steu­ern sind, nicht zum Ei­gen­ka­pi­tal, ebenso die Son­der­pos­ten mit Rück­la­gen­an­teil gem. § 247 Abs. 3 HGB. Da der In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag außer­halb der Bi­lanz berück­sich­tigt wird, liegt kein der­ar­ti­ger Kor­rek­tur­pos­ten vor. Das bi­lan­zi­elle Ei­gen­ka­pi­tal wird bis zur tatsäch­li­chen Vor­nahme der In­ves­ti­tion nicht ge­min­dert, so dass han­dels­recht­lich keine Aus­schüttungs­sperre be­steht. Folg­lich liegt auch keine Ver­gleich­bar­keit mit einem Son­der­pos­ten mit Rück­la­gen­an­teil vor.

Auch eine "dop­pelte Ver­steue­rung" des In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­tra­ges ist nicht ge­ge­ben. Die Mehr­steuer ist al­lein auf die un­ter­schied­li­che Be­steue­rung von Ka­pi­tal- und Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten zurück­zuführen.

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