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Steuerberatung

Verlustverrechnungsverbot bei steuerlicher Rückwirkung einer Einbringung

Laut BFH ist das Ver­lust­ver­rech­nungs­ver­bot bei steu­er­li­cher Rück­wir­kung ei­ner Um­wand­lung nach § 2 Abs. 4 Satz 3 Um­wStG auch in Ein­brin­gungsfällen an­zu­wen­den, in de­nen eine steu­er­ge­stal­te­ri­sche Miss­brauchs­ab­sicht nicht vor­liegt. Ver­fas­sungs­recht­li­che Be­den­ken weist der BFH da­bei zurück.

Im Streit­fall brachte ein Ein­zel­kauf­mann un­terjährig sei­nen Be­trieb in eine neu gegründete GmbH, de­ren Al­lein­an­teils­eig­ner er ist, mit Wir­kung zum Jah­res­an­fang ein. Für das Ein­brin­gungs­jahr machte die GmbH einen In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag nach § 7g EStG gel­tend. Das Fi­nanz­amt wandte § 2 Abs. 4 Satz 3 Um­wStG an und ver­sagte die Ver­rech­nung von po­si­ti­ven Einkünf­ten des über­tra­gen­den Ein­zel­kauf­manns im Rück­wir­kungs­zeit­raum mit ne­ga­ti­ven Einkünf­ten der über­neh­men­den GmbH im Ein­brin­gungs­jahr.

In sei­nem Ur­teil vom 12.04.2023 (Az. I R 48/20) führt der BFH dazu aus, dass die An­wen­dung des Ver­lust­ver­rech­nungs­ver­bots nach § 2 Abs. 4 Satz 3 Um­wStG nicht das Vor­lie­gen ei­ner missbräuch­li­chen Ge­stal­tung vor­aus­setzt. Nach dem ein­deu­ti­gen Wort­laut sei die Re­ge­lung auch im vor­lie­gen­den Fall ei­ner nicht rechts­missbräuch­li­chen Ein­brin­gung an­zu­wen­den. Eine te­leo­lo­gi­sche Re­duk­tion der Norm komme we­gen des ein­deu­ti­gen Norm­wort­lauts nicht in Be­tracht.

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