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Steuerberatung

Keine Ergebniskonsolidierung bei Verschmelzung von Personengesellschaften

Laut BFH kann bei der Ver­schmel­zung zweier Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten mit zurück­be­zo­ge­nem steu­er­li­chen Über­tra­gungs­stich­tag zum 31.12.2014 der Ge­winn der über­neh­men­den Per­so­nen­ge­sell­schaft in 2014 nicht mit dem Ver­lust der über­tra­gen­den Per­so­nen­ge­sell­schaft in 2014 ver­rech­net wer­den.

Im Streit­fall wurde die H-KG auf eine an­dere Per­so­nen­ge­sell­schaft ver­schmol­zen, wo­bei als steu­er­li­cher Über­tra­gungs­stich­tag der 31.12.2014 ver­ein­bart wurde. Die Ver­schmel­zung er­folgte im Wege der Ein­brin­gung zu Buch­wer­ten.

Der BFH weist mit Ur­teil vom 14.03.2024 (Az. IV R 6/21) dar­auf hin, dass nach § 24 Abs. 4 i. V. m. § 20 Abs. 5 Satz 1 Um­wStG das Ein­kom­men und Vermögen der bei­den Ge­sell­schaf­ten so zu er­mit­teln ist, als ob das ein­ge­brachte Be­triebs­vermögen mit Ab­lauf des steu­er­li­chen Über­tra­gungs­stich­tags auf die Über­neh­me­rin über­ge­gan­gen wäre. Dies be­wirke, dass zwar im Rück­wir­kungs­zeit­raum der Ver­schmel­zung das von der H-KG er­zielte Ein­kom­men be­reits der Über­neh­me­rin zu­zu­rech­nen sei. Hin­ge­gen zeige sich über den 01.01.2015 hin­aus keine Wir­kung zurück in das Jahr 2014.

Dem stehe nicht ent­ge­gen, dass u. a. zwar auf den Zeit­punkt der Ein­brin­gung ein Ein­brin­gungs­ge­winn oder ein sog. Ein­brin­gungs­fol­ge­ge­winn der Über­neh­me­rin ent­stehe, der be­reits im Ver­an­la­gungs­zeit­raum zu ver­steu­ern sei, in dem der steu­er­li­che Über­tra­gungs­stich­tag liegt. Des­sen un­ge­ach­tet ändere sich die lau­fende Er­geb­nis­zu­rech­nung aber erst mit Ab­lauf des steu­er­li­chen Über­tra­gungs­stich­tags, so­mit am dar­auf­fol­gen­den Tag, hier also zum 01.01.2015.

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