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Keine grundsätzliche Berücksichtigung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

FG Düsseldorf 11.2.2014, 13 K 3724/12 E

Die neuere BFH-Recht­spre­chung, wo­nach je­der mit hin­rei­chen­der Er­folgs­aus­sicht geführte Zi­vil­pro­zess als un­aus­weich­lich und da­mit als zwangsläufig i.S.d. § 33 EStG an­zu­se­hen wäre, lässt die dem Tat­be­stand des § 33 EStG im­ma­nente Be­schränkung auf den exis­ten­ti­ell not­wen­di­gen Le­bens­be­darf außer Acht. In­so­fern ste­hen die im Zu­sam­men­hang mit der Er­tei­lung ei­nes Erb­scheins ent­stan­de­nen Ge­richts- und An­walts­kos­ten in kei­nem er­kenn­ba­ren Zu­sam­men­hang mit dem exis­ten­zi­ell not­wen­di­gen Le­bens­be­darf.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin war Al­lein­er­bin ih­rer im Jahr 2007 ver­stor­be­nen Mut­ter. Nach Be­an­tra­gung des Erb­scheins zwei­felte der Bru­der der Kläge­rin an der Rechtmäßig­keit des Tes­ta­men­tes. Es kam zu einem Zi­vil­rechts­streit, in dem der Kläge­rin im Jahr 2010 Rechts­an­walts­kos­ten i.H.v. 3.460 € und Ge­richts­kos­ten i.H.v. 3.866 € ent­stan­den wa­ren, die ihr we­der von ih­rem Bru­der noch von drit­ter Seite er­stat­tet wur­den.

Die Kläge­rin machte die be­tref­fen­den Kos­ten in ih­rer Ein­kom­men­steu­er­erklärung für 2010 zunächst nicht gel­tend. Das Fi­nanz­amt ver­an­lagte sie dem­ent­spre­chend zur Ein­kom­men­steuer. Da­ge­gen legte die Kläge­rin Ein­spruch mit der Begründung ein, dass auf­grund der neuen - geänder­ten - BFH-Recht­spre­chung (Urt. v. 12.5.2011, VI R 42/10) die An­walts­kos­ten aus dem Nach­lass­ver­fah­ren als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen zu berück­sich­ti­gen seien. Das Fi­nanz­amt wies den Ein­spruch ab und die Kläge­rin dar­auf hin, dass in Be­zug auf das be­tref­fende BFH-Ur­teil ein Nicht­an­wen­dungs­er­lass er­gan­gen sei.

Das FG wie die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die von der Kläge­rin gel­tend ge­mach­ten Pro­zess­kos­ten wa­ren nicht als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung i.S.d. § 33 EStG zu berück­sich­ti­gen.

Zwar können nach BFH-Recht­spre­chung auch Zi­vil­pro­zess­kos­ten aus recht­li­chen Gründen zwangsläufig er­wach­sen und da­mit als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung ab­zieh­bar sein (Urt. v. 12.5.2011, VI R 42/10). Der Se­nat teilt die vom VI. Se­nat des BFH ver­tre­tene Auf­fas­sung al­ler­dings nicht. Viel­mehr ist die vom FG Ham­burg (Urt. vom 24.9.2012, 1 K 195/11) so­wie Tei­len der Li­te­ra­tur geäußerte Kri­tik, dass die grundsätz­li­che Berück­sich­ti­gung von Zi­vil­pro­zess­kos­ten als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung bei hin­rei­chen­der Er­folgs­aus­sicht der Rechts­ver­fol­gung nicht den Vor­ga­ben des § 33 EStG ent­spricht, als zu­tref­fend zu be­trach­ten.

Auf­wen­dun­gen sind außer­gewöhn­lich, wenn sie nicht nur ih­rer Höhe, son­dern auch ih­rer Art und dem Grunde nach außer­halb des Übli­chen, lie­gen. Der Tat­be­stand der außer­gewöhn­li­chen Be­las­tun­gen ergänzt da­her den Grund­frei­be­trag des § 32a Abs. 1 EStG. Beide Vor­schrif­ten be­tref­fen den exis­ten­zi­ell not­wen­di­gen Le­bens­be­darf. Sie un­ter­schei­den sich aber da­durch, dass der Grund­frei­be­trag den re­gelmäßig ent­ste­hen­den exis­ten­ti­el­len Grund­be­darf ty­pi­sie­rend ab­bil­det, während dem­ge­genüber § 33 EStG den un­re­gelmäßigen und un­ty­pi­schen und da­mit nicht ty­pi­sier­ba­ren exis­tenz­not­wen­di­gen Auf­wand be­trifft.

Die­ser Sys­te­ma­tik trägt die geänderte BFH-Recht­spre­chung nach Auf­fas­sung des Se­nats al­ler­dings nicht in aus­rei­chen­dem Maße Rech­nung. Der BFH sieht die "Außer­gewöhn­lich­keit" von Pro­zess­kos­ten vor dem Hin­ter­grund als ge­ge­ben an, dass diese nicht im so­zi­al­hil­fe­recht­li­chen Re­gel­be­darf ent­hal­ten seien. Nach Auf­fas­sung des Se­nats be­ste­hen aber in­so­weit ge­rade im Hin­blick auf Pro­zess­kos­ten Be­son­der­hei­ten. Ebenso wie das EStG un­ter­schei­det auch das So­zi­al­recht zwi­schen dem lau­fen­den, re­gelmäßig ent­ste­hen­den Grund­be­darf, der sich in dem sog. Re­gel­be­darf ausdrückt, und - ver­gleich­bar den außer­gewöhn­li­chen Be­las­tun­gen im EStG - dem sog. Mehr- und Son­der­be­darf auf­grund aty­pi­scher Le­bens­si­tua­tio­nen. Nach der so­zi­al­ge­richt­li­chen Recht­spre­chung bil­den Pro­zess­kos­ten we­der Re­gel- noch Mehr­be­darf.

Da­ge­gen lässt die neuere BFH-Recht­spre­chung, wo­nach je­der mit hin­rei­chen­der Er­folgs­aus­sicht geführte Zi­vil­pro­zess als un­aus­weich­lich und da­mit als zwangsläufig i.S.d. § 33 EStG an­zu­se­hen wäre, die dem Tat­be­stand des § 33 EStG im­ma­nente Be­schränkung auf den exis­ten­ti­ell not­wen­di­gen Le­bens­be­darf außer Acht. Der Se­nat schließt sich in­so­fern der Kri­tik an, dass nach der geänder­ten Recht­spre­chung auch die Auf­wen­dun­gen für Rechts­strei­tig­kei­ten als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung zu berück­sich­ti­gen wären, die mit dem not­wen­di­gen Le­bens­be­darf des Steu­er­pflich­ti­gen nichts zu tun ha­ben. Einen Ab­zug der­ar­ti­ger Auf­wen­dun­gen ge­bie­tet das sub­jek­tive Net­to­prin­zip je­doch nicht. Dass die BFH-Recht­spre­chung einen zu weit­ge­hen­den Ab­zug von Pro­zess­kos­ten ermögli­chen würde, wird nach Auf­fas­sung des Se­nats an der im Streit­fall ge­ge­be­nen Kon­stel­la­tion deut­lich. Denn die im Zu­sam­men­hang mit der Er­tei­lung des Erb­scheins ent­stan­de­nen Ge­richts- und An­walts­kos­ten ste­hen in kei­nem er­kenn­ba­ren Zu­sam­men­hang mit dem exis­ten­zi­ell not­wen­di­gen Le­bens­be­darf der Kläge­rin.

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