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Steuerberatung

Keine Gemeinnützigkeit bei der Durchführung von Jugendreisen

FG Köln 19.1.2017, 13 K 1160/13

Bei der Prüfung, ob die Leis­tun­gen des Steu­er­pflich­ti­gen zu min­des­tens zwei Drit­teln Hilfe- oder Hilfs­bedürf­ti­gen i.S.d. § 53 S. 1 Nr. 1 und/oder Nr. 2 AO zu­gu­te­kom­men,ist der Wert der an persönlich Hil­fe­bedürf­tige er­brach­ten Leis­tun­gen im Verhält­nis zu den Ge­samt­leis­tun­gen ent­schei­dend.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist ein Ver­ein, des­sen Ver­einszweck die Förde­rung von Kin­dern und Ju­gend­li­chen aus al­len so­zia­len Schich­ten ist. Die­ser Zweck wird ins­be­son­dere durch die Or­ga­ni­sa­tion und Durchführung von Kin­der- und Ju­gend­er­ho­lungsmaßnah­men ver­wirk­licht. Er ist als Träger der freien Ju­gend­hilfe i.S.d. § 75 SGB VIII an­er­kannt war in den Streit­jah­ren 2006 bis 2008 Mit­glied im Deut­schen Pa­ritäti­schen Wohl­fahrts­ver­band.

Nach ei­ner Außenprüfung, um die Vor­aus­set­zun­gen der Ge­meinnützig­keit zu prüfen, kam der Prüfer zu der Über­zeu­gung, dass der Kläger ein Rei­sebüro be­treibe. Der Kläger er­hebe keine Mit­glieds­beiträge und er­halte keine Spen­den oder Zu­schüsse aus öff­ent­li­chen Mit­teln. Die ein­ge­setz­ten Be­treuer, Rei­se­lei­ter und Ani­ma­teure seien zu­meist Stu­den­ten mit einem Min­dest­al­ter von 21 Jah­ren. Sie würden vor Be­ginn ih­res Ein­sat­zes durch den Kläger ge­schult. We­der aus dem In­ter­net­auf­tritt noch aus den Rei­se­pro­spek­ten sei zu er­ken­nen, wel­che pädago­gi­schen Pro­gramme der Kläger an­ge­bo­ten habe. Sprach­rei­sen nach Eng­land seien zu­dem über einen Sprach­rei­se­ver­an­stal­ter an­ge­bo­ten wor­den. Der Kläger habe einen wei­ter­ge­hen­den Wett­be­werb zu nicht­begüns­tig­ten Be­trie­ben als zur Erfüllung der steu­er­begüns­tig­ten Zwecke un­ver­meid­bar be­trie­ben.

In­fol­ge­des­sen war das Fi­nanz­amt der An­sicht, dass der Kläger eine nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG un­be­schränkt körper­schaft­steu­er­pflich­tige und nach § 2 Abs. 3 GewStG der Ge­wer­be­steuer un­ter­lie­gende ju­ris­ti­sche Per­son des Pri­vat­rechts sei und ihm keine Steu­er­be­frei­ung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG und § 3 Nr. 6 GewStG als ei­ner Körper­schaft, die nach der Sat­zung und nach der tatsäch­li­chen Ge­schäftsführung aus­schließlich und un­mit­tel­bar ge­meinnützi­gen oder mildtäti­gen Zwecken dient, zu­stehe. Es er­ließ ent­spre­chende Körper­schaft­steuer- und Ge­wer­be­steu­er­mess­be­scheide.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage wei­test­ge­hend ab. Al­ler­dings wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung die Re­vi­sion zu­ge­las­sen. Das Ver­fah­ren ist beim BFH un­ter dem Az.: V R 10/17 anhängig.

Die Gründe:
Hin­sicht­lich der im Kern strei­ti­gen Frage der An­er­ken­nung der Ge­meinnützig­keit des Klägers blieb der Klage der Er­folg ver­sagt.

Der Rei­se­be­trieb des Klägers ist we­der ein Zweck­be­trieb i.S.d. § 68 Nr. 1b AO noch i.S.d. § 66 Abs. 1 AO. Nach § 68 Abs. 1b AO sind Kin­dergärten, Kin­der-, Ju­gend- und Stu­den­ten­heime, Schul­land­heime und Ju­gend­her­ber­gen ausdrück­lich als Zweck­be­triebe an­er­kannt, was der Kläger nicht be­treibt. Auch stellt sein Rei­se­be­trieb kein Zweck­be­trieb i.S.d. § 66 AO dar. Es konnte nämlich nicht fest­ge­stellt wer­den, dass der Kläger die ge­genüber der Grundnorm für Zweck­be­triebe in § 65 AO en­ge­ren Vor­aus­set­zun­gen ei­ner Ein­rich­tung der Wohl­fahrts­pflege i.S.v. § 66 Abs. 2 AO erfüllt, also seine Leis­tun­gen in be­son­de­rem Maße (vgl. § 66 Abs. 3 AO) den in § 53 ge­nann­ten Per­so­nen zu­gu­te­kom­men. Da­bei trifft den­je­ni­gen, der die Ge­meinnützig­keit gel­tend macht, hier also den Kläger, die Dar­le­gungs­last.

Zwar kann der Kläger als eine Ein­rich­tung der Wohl­fahrts­pflege i.S.d. § 66 Abs. 1 AO als auch i.S.d. § 52 Abs. 2 Nr. 9 AO i.d.F. ab 1.1.2007 an­ge­se­hen wer­den. Dafür spricht so­wohl die An­er­ken­nung als Träger der freien Ju­gend­hilfe i.S.d. § 75 SGB VIII wie auch seine in den Streit­jah­ren be­reits be­ste­hende Mit­glied­schaft im Deut­schen Pa­ritäti­schen Wohl­fahrts­ver­band. Es bleibt aber of­fen, ob die Vor­aus­set­zun­gen des § 66 Abs. 2 S. 2 AO erfüllt sind, also die planmäßige Tätig­keit des Klägers auf das al­lein strei­tige er­zie­he­ri­sche Wohl der bei den Er­ho­lungsmaßnah­men an­ge­spro­che­nen Ju­gend­li­chen ab­zielte und nicht we­gen des Er­werbs ausgeübt wurde. Je­den­falls konnte bis­her nicht fest­ge­stellt wer­den, dass die Tätig­keit des Klägers in be­son­de­rem Maße den in § 53 AO ge­nann­ten Per­so­nen zu Gute ge­kom­men war.

Bei der Prüfung, ob die Leis­tun­gen des Steu­er­pflich­ti­gen zu min­des­tens zwei Drit­teln Hilfe- oder Hilfs­bedürf­ti­gen i.S.d. § 53 S. 1 Nr. 1 und/oder Nr. 2 AO zu­gu­te­kom­men, kommt es be­zo­gen auf den begüns­tig­ten Per­so­nen­kreis nicht auf das Zah­len­verhält­nis der in § 53 AO ge­nann­ten zu den übri­gen Per­so­nen an; ent­schei­dend ist der Wert der an persönlich Hil­fe­bedürf­tige und an wirt­schaft­lich Hilfs­bedürf­tige er­brach­ten Leis­tun­gen im Verhält­nis zu den Ge­samt­leis­tun­gen der Ein­rich­tung. Der Kläger hat das Er­rei­chen der ge­nann­ten Zwei-Drit­tel-Grenze al­ler­dings nicht nach­ge­wie­sen, so dass er be­reits aus die­sem Grund die Vor­aus­set­zun­gen des § 66 AO nicht erfüllt.

Letzt­lich stellt der Rei­se­be­trieb des Klägers auch kei­nen Zweck­be­trieb gem. § 65 AO dar. Es bleibt of­fen, ob der Kläger die Vor­aus­set­zun­gen des § 52 Abs. 2 Nr. 1 (2006) du Nr. 7 (2007/2008) AO (Förde­rung der Er­zie­hung etc.) erfüllt. Der Se­nat hat in­so­weit größte Zwei­fel, dass die Durchführung von re­gelmäßig kurzen Rei­sen (über­wie­gend) für Ju­gend­li­che zwi­schen 16 und 18 Jah­ren, der un­strei­ti­gen Haupt­ziel­gruppe des Klägers, zu ei­ner er­zie­he­ri­schen Be­treu­ung führt.

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