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Keine freiberuflichen Einkünfte einer KG bei Beteiligung einer GmbH als Mitunternehmerin

FG Hamburg 7.1.2016, 6 K 147/15

Eine Per­so­nen­ge­sell­schaft ent­fal­tet nur dann eine Tätig­keit, die die Ausübung ei­nes freien Be­ru­fes i.S.v. § 18 EStG dar­stellt, wenn sämt­li­che Ge­sell­schaf­ter die Merk­male ei­nes freien Be­ru­fes erfüllen. Übt ein Ge­sell­schaf­ter, etwa auch eine mit­un­ter­neh­me­ri­sch be­tei­ligte Ka­pi­tal­ge­sell­schaft, kei­nen freien Be­ruf aus, so gilt nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG die ge­samte, mit Einkünf­te­er­zie­lungs­ab­sicht un­ter­nom­mene Tätig­keit der Per­so­nen­ge­sell­schaft als Ge­wer­be­be­trieb.

Der Sach­ver­halt:
Es geht in die­sem Ver­fah­ren um die Frage, ob die kla­gende Kom­man­dit­ge­sell­schaft im Streit­jahr Einkünfte aus selbständi­ger Tätig­keit oder ge­werb­li­che Einkünfte er­zielt hat. Die Kläge­rin ist eine von der Wirt­schaftsprüfer­kam­mer an­er­kannte Wirt­schaftsprüfungs­ge­sell­schaft. Persönlich haf­ten­der Ge­sell­schaf­ter ist A. Die­ser ist Steu­er­be­ra­ter und Wirt­schaftsprüfer. Seine ur­sprüng­li­che Ein­lage i.H.v. 75.000 € er­brachte er durch die Ein­brin­gung sei­ner vor­her be­trie­be­nen Ein­zel­kanz­lei. Kom­man­di­tis­tin ist die AB-GmbH Diese Ge­sell­schaft ist als Wirt­schaftsprüfungs­ge­sell­schaft von der Wirt­schaftsprüfer­kam­mer an­er­kannt.

Das Ge­sell­schafts­ka­pi­tal der Kläge­rin wurde durch Ge­sell­schaf­ter­be­schluss mit Wir­kung zum 1.1.2013 um 100.000 € auf 200.000 € erhöht. Die Kom­man­dit­ein­lage der Kom­man­di­tis­tin wurde da­bei um 100.000 € auf 125.000 € auf­ge­stockt, in dem sie einen Teil­be­trieb (Man­dan­tenstämme) ein­brachte. Mit Wir­kung zum 1.7.2013 wurde durch Ge­sell­schaf­ter­be­schluss die Ein­lage des Kom­ple­mentärs um 50.000 € auf 25.000 € her­ab­ge­setzt. Die Kläge­rin erklärte in ih­ren Steu­er­erklärun­gen ihre Einkünfte als frei­be­ruf­li­che Einkünfte. Das Fi­nanz­amt stellte für das Streit­jahr hin­ge­gen Einkünfte aus Ge­wer­be­be­trieb i.H.v. rd. 27.000 € fest.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Zu Recht ist der Be­klagte von ge­werb­li­chen Einkünf­ten der Kläge­rin aus­ge­gan­gen.

Gem. § 15 Abs. 2 EStG ist eine selbständige nach­hal­tige Betäti­gung, die mit der Ab­sicht, Ge­winn zu er­zie­len, un­ter­nom­men wird und sich als Be­tei­li­gung am all­ge­mei­nen wirt­schaft­li­chen Ver­kehr dar­stellt, Ge­wer­be­be­trieb, wenn die Betäti­gung we­der als Ausübung von Land- und Forst­wirt­schaft noch als Ausübung ei­nes freien Be­rufs noch als eine an­dere selbständige Ar­beit an­zu­se­hen ist. Die für die An­nahme ei­nes Ge­wer­be­be­triebs er­for­der­li­chen po­si­ti­ven Vor­aus­set­zun­gen sind un­strei­tig ge­ge­ben. Die Kläge­rin hat nicht die Vor­aus­set­zung für eine aus­schließende Ausübung ei­nes freien Be­rufs i.S.d. § 18 EStG erfüllt.

Eine Per­so­nen­ge­sell­schaft ent­fal­tet nur dann eine Tätig­keit, die die Ausübung ei­nes freien Be­ru­fes i.S.v. § 18 EStG dar­stellt, wenn sämt­li­che Ge­sell­schaf­ter die Merk­male ei­nes freien Be­ru­fes erfüllen, denn die tat­be­stand­li­chen Vor­aus­set­zun­gen der Frei­be­ruf­lich­keit können nicht von der Per­so­nen­ge­sell­schaft selbst, son­dern nur von den natürli­chen Per­so­nen erfüllt wer­den. Für eine selbstständige Ar­beit i.S.v. § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ist die persönli­che Be­rufs­qua­li­fi­ka­tion und eine be­rufs­be­zo­gene Tätig­keit des Steu­er­pflich­ti­gen prägend. Übt ein Ge­sell­schaf­ter kei­nen freien Be­ruf aus, so gilt nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG die ge­samte, mit Einkünf­te­er­zie­lungs­ab­sicht un­ter­nom­mene Tätig­keit der Per­so­nen­ge­sell­schaft als Ge­wer­be­be­trieb.

Der gem. § 18 Abs. 4 S. 2 EStG nur ent­spre­chend an­wend­bare § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG muss per­so­nen­be­zo­gen (sub­jek­tiv) aus­ge­legt wer­den, weil im Rah­men des § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG die persönli­che Ar­beits­leis­tung des Be­rufsträgers ent­schei­dend und der Ka­pi­tal­ein­satz nur von un­ter­ge­ord­ne­ter Be­deu­tung ist. Erfüllt auch nur ei­ner der Ge­sell­schaf­ter diese Vor­aus­set­zun­gen nicht, so er­zie­len alle Ge­sell­schaf­ter Einkünfte aus Ge­wer­be­be­trieb nach § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG. Eine Auf­tei­lung der Einkünfte in frei­be­ruf­li­che und -für den Be­rufs­frem­den- in sol­che aus Ge­wer­be­be­trieb schei­det aus. Der Be­tei­li­gung ei­nes Be­rufs­frem­den gleich­ge­stellt ist die mit­un­ter­neh­me­ri­sche Be­tei­li­gung ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft, und zwar un­abhängig von der Qua­li­fi­ka­tion der an­de­ren Ge­sell­schaf­ter und ohne Rück­sicht auf die Vor­aus­set­zun­gen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.

Da die Kom­man­di­tis­tin vor­lie­gend ge­werb­li­che Einkünfte er­zielte, er­zielte die Kläge­rin ins­ge­samt ge­werb­li­che Einkünfte. Die Kom­man­di­tis­tin ist auch Mit­un­ter­neh­me­rin der Kläge­rin. Sie trägt Mit­un­ter­neh­mer­ri­siko und ihr steht Mit­un­ter­neh­mer­in­itia­tive zu, denn sie nimmt laut Ge­sell­schafts­ver­trag am lau­fen­den Ge­winn teil. Sie haf­tet außer­dem mit ih­rer Haft­ein­lage zu­min­dest im Außenverhält­nis.

Link­hin­weis:

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