deen

Branchen

Gewerbliche Einkünfte: Therapeutische Einrichtungen der Jugendhilfe

FG Köln v. 23.5.2019 - 1 K 1430/16

Die Er­zie­hung ist ein per­ma­nen­ter, zu­min­dest aber lang­wie­ri­ger Pro­zess und ist auf den Er­zie­hen­den nur dann rückführ­bar, wenn er nach­hal­tig ak­tiv daran teil­nimmt, in­dem er einen Teil der pädago­gi­schen Ar­beit un­mit­tel­bar über­nimmt. Der Se­nat misst ins­be­son­dere der Frage grundsätz­li­che Be­deu­tung bei, wel­che kon­kre­ten An­for­de­run­gen an das Merk­mal des ei­gen­ver­ant­wort­li­chen Tätig­wer­dens bei der Mit­hilfe fach­lich vor­ge­bil­de­ter Ar­beitskräfte bei ei­ner er­zie­he­ri­schen Tätig­keit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG zu stel­len sind.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist Di­plom-So­zi­al­ar­bei­ter und be­treibt eine the­ra­peu­ti­sche Ein­rich­tung. Er be­schäftigt meh­rere Fachkräfte, u.a. so­zi­alpädago­gi­sche Fachkräfte und Psy­cho­lo­gen. Die Ein­rich­tung ist durch­schnitt­lich mit 65 Heimplätzen in der Grup­pen­ar­beit, 8 in so­zi­alpädago­gi­schen Le­bens­ge­mein­schaf­ten und 5 im be­treu­ten Woh­nen be­legt. Die Be­treu­ung er­folgt in der Re­gel in Wohn­grup­pen in ver­schie­de­nen Häusern. Die Kin­der und Ju­gend­li­chen be­su­chen da­ne­ben öff­ent­li­che Schu­len.

Der Kläger selbst be­treut keine der Grup­pen un­mit­tel­bar. Er er­mit­telt sei­nen Ge­winn aus dem Be­trieb des Hei­mes durch Be­stands­ver­gleich (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG). In der Ein­kom­men­steu­er­erklärung der Streit­jahre 2010 bis 2012 erklärte er den Ge­winn als Einkünfte aus selbständi­ger Ar­beit. Nach ei­ner Be­triebsprüfung im Jahr 2014 kam das Fi­nanz­amt zu dem Er­geb­nis, dass die Tätig­keit des Klägers als eine ge­werb­li­che Tätig­keit an­zu­se­hen sei. Der Kläger machte hin­ge­gen gel­tend, dass seine Tätig­keit eine frei­be­ruf­li­che Tätig­keit sei und da­her keine Ge­wer­be­steuer fest­zu­set­zen sei.

Das FG wies die Klage ge­gen die Be­scheide über den Ge­wer­be­steu­er­mess­be­trag ab. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Der Be­trieb des Kin­der- und Ju­gend­heims ist ein ge­werb­li­ches Un­ter­neh­men i.S.d. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG und un­ter­liegt gem. § 2 Abs. 1 GewStG der Ge­wer­be­steuer.

Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Klägers ist diese Tätig­keit nicht als Ausübung ei­nes freien Be­rufs an­zu­se­hen, so dass die hier­aus er­ziel­ten Einkünfte, da es sich auch nicht um die Ausübung von Land- und Forst­wirt­schaft oder um eine an­dere selbständige Tätig­keit han­delt, sol­che aus Ge­wer­be­be­trieb sind. Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 EStG gehört zu den Einkünf­ten aus frei­be­ruf­li­cher Tätig­keit u.a. die selbständig ausgeübte er­zie­he­ri­sche Tätig­keit. Al­ler­dings ist nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 2. Halb­satz EStG ein An­gehöri­ger ei­nes freien Be­rufs, der sich - wie der Kläger - der Mit­hilfe fach­lich vor­ge­bil­de­ter Ar­beitskräfte be­dient, nur dann frei­be­ruf­lich tätig, wenn er auf Grund ei­ge­ner Fach­kennt­nisse lei­tend und ei­gen­ver­ant­wort­lich tätig wird.

Zwar ist die Ein­rich­tung des Klägers er­zie­he­ri­sch tätig. Er selbst wird je­doch nicht ei­gen­ver­ant­wort­lich tätig. Eine auf­grund ei­ge­ner Fach­kennt­nisse ei­gen­ver­ant­wort­lich ausgeübte Tätig­keit liegt nur vor, wenn die persönli­che Teil­nahme des Be­rufsträgers an der prak­ti­schen Ar­beit in aus­rei­chen­dem Um­fang gewähr­leis­tet ist. Die Ausführung je­des ein­zel­nen Auf­tra­ges muss ihm selbst und nicht qua­li­fi­zier­ten Mit­ar­bei­tern, den Hilfskräften, den tech­ni­schen Hilfs­mit­teln oder dem Un­ter­neh­men als Gan­zem zu­zu­rech­nen sein. Die Ar­beits­leis­tung muss den "Stem­pel der Persönlich­keit" des be­tref­fen­den Be­rufsträgers tra­gen.

Der BFH hat in sei­ner Recht­spre­chung diese Grundsätze für ein­zelne Be­rufs- und Tätig­keits­grup­pen, bis­lang noch nicht für die er­zie­he­ri­sche Tätig­keit kon­kre­ti­siert. Der Se­nat hält es für not­wen­dig, die in der Recht­spre­chung bis­lang nur ver­ein­zelt dar­ge­stell­ten An­for­de­run­gen an die Ei­gen­ver­ant­wort­lich­keit bei ei­ner er­zie­he­ri­schen Tätig­keit wei­ter zu kon­kre­ti­sie­ren. Denn eine er­zie­he­ri­sche Tätig­keit führt im Un­ter­schied zu an­de­ren frei­be­ruf­li­chen Tätig­kei­ten nicht bloß zur Er­brin­gung ei­ner ge­schul­de­ten Leis­tung, die auch durch Mit­ar­bei­ter aus­geführt wer­den kann und die durch die Or­ga­ni­sa­tion sei­nes Un­ter­neh­mens den Stem­pel der Persönlich­keit des Be­triebs­in­ha­bers trägt bzw. der er sein Gepräge ge­ben muss.

Die er­zie­he­ri­sche Tätig­keit ist nach der be­nann­ten De­fi­ni­tion die planmäßige Tätig­keit zur körper­li­chen, geis­ti­gen und cha­rak­ter­li­chen For­mung jun­ger Men­schen. Diese Tätig­keit kann durch den Be­triebs­in­ha­ber nach der Über­zeu­gung des Se­nats nur dann geprägt wer­den, wenn er auch einen ak­ti­ven An­teil daran hat und nicht nur or­ga­ni­sa­to­ri­sch si­cher­stellt, dass sein Er­zie­hungs­kon­zept durch­geführt wird. Denn die Er­zie­hung ist ein per­ma­nen­ter, zu­min­dest aber lang­wie­ri­ger Pro­zess und ist auf den Er­zie­hen­den nur dann rückführ­bar, wenn er nach­hal­tig ak­tiv daran teil­nimmt, in­dem er einen Teil der pädago­gi­schen Ar­beit un­mit­tel­bar über­nimmt. Nur so kann er überprüfen und si­cher­stel­len, dass die jun­gen Men­schen tatsäch­lich in sei­nem Sinne körper­lich, geis­tig und cha­rak­ter­lich ge­formt wer­den. Da­nach ist die vom Kin­der- und Ju­gend­heim durch­geführte er­zie­he­ri­sche Tätig­keit nicht aus­rei­chend ak­tiv durch den Kläger geprägt.

Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zu­ge­las­sen. Denn der Se­nat misst ins­be­son­dere der Frage grundsätz­li­che Be­deu­tung bei, wel­che kon­kre­ten An­for­de­run­gen an das Merk­mal des ei­gen­ver­ant­wort­li­chen Tätig­wer­dens (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG) bei der Mit­hilfe fach­lich vor­ge­bil­de­ter Ar­beitskräfte bei ei­ner er­zie­he­ri­schen Tätig­keit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG zu stel­len sind.

Link­hin­weis:

nach oben