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Keine Festsetzung negativer pauschaler Lohnsteuer

BFH 28.4.2016, VI R 18/15

Die Fest­set­zung ei­ner ne­ga­ti­ven Ein­kom­men­steuer und da­mit auch ei­ner ne­ga­ti­ven pau­scha­len Lohn­steuer ist ge­setz­lich nicht vor­ge­se­hen. Eine § 15 Abs. 1 UStG ent­spre­chende Re­ge­lung kennt das EStG nicht.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist In­sol­venz­ver­wal­ter der A-GmbH. Diese hatte ei­ni­gen Ar­beit­neh­mern im Rah­men der be­trieb­li­chen Al­ters­vor­sorge Ren­ten­zah­lun­gen durch die Un­terstützungs­kasse A e.V. (UK) zu­ge­sagt. Außer­dem hatte die GmbH mit Rück­wir­kung  einen Fir­men-Grup­pen­ver­si­che­rungs­ver­trag als sog. Di­rekt­ver­si­che­rung mit ei­ner Le­bens­ver­si­che­rung ab­ge­schlos­sen. Die Di­rekt­ver­si­che­rung war da­bei nicht als zusätz­li­che Ver­sor­gung für die Ar­beit­neh­mer aus­ge­stal­tet. Leis­tun­gen aus ihr wa­ren viel­mehr auf die von der UK zu er­brin­gen­den Leis­tun­gen an­zu­rech­nen. Zu­dem stand der GmbH ein je­der­zei­ti­ges Wi­der­rufs­recht für die Di­rekt­ver­si­che­rung zu.

Die GmbH ver­steu­erte die Di­rekt­ver­si­che­rungs­beiträge nach § 40b EStG und führte im Rah­men der mo­nat­li­chen Lohn­steuer-An­mel­dun­gen die nach den je­weils gülti­gen Sätzen an­fal­lende pau­schale Lohn­steuer und die sons­ti­gen Lohn­ab­zugs­beträge ab. Im März 2009 kündigte die GmbH den Grup­pen­ver­si­che­rungs­ver­trag. Der Rück­kaufs­wert der Ver­si­che­rung stand der GmbH zu. Durch den Wi­der­ruf ent­fiel der Di­rekt­an­spruch der Ar­beit­neh­mer ge­genüber der Le­bens­ver­si­che­rung.

Die GmbH gab die Lohn­steuer-An­mel­dung für den Mo­nat März 2009 im April 2009 beim Fi­nanz­amt ab und machte gel­tend, durch die Kündi­gung des Ver­si­che­rungs­ver­trags hätten die Ar­beit­neh­mer ih­ren Ver­si­che­rungs­schutz ver­lo­ren. Dem­ent­spre­chend sei in Höhe des Rück­kaufs­werts ne­ga­ti­ver Ar­beits­lohn an­ge­fal­len. Die Steu­er­behörde berück­sich­tigte die gel­tend ge­machte ne­ga­tive pau­schale Lohn­steuer je­doch nicht.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion des Klägers vor dem BFH blieb eben­falls er­folg­los.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt war nicht ver­pflich­tet, der von der GmbH ein­ge­reich­ten Lohn­steuer-An­mel­dung März 2009 zu­zu­stim­men und die be­gehrte ne­ga­tive pau­schale Lohn­steuer fest­zu­set­zen.

Die Fest­set­zung ei­ner ne­ga­ti­ven Ein­kom­men­steuer und da­mit auch ei­ner ne­ga­ti­ven pau­scha­len Lohn­steuer ist ge­setz­lich nicht vor­ge­se­hen. Eine § 15 Abs. 1 UStG ent­spre­chende Re­ge­lung kennt das EStG nicht. § 40b Abs. 1 EStG stellt eine be­son­dere pau­scha­lie­rende Er­he­bungs­form der Ein­kom­men­steuer zur Wahl. Macht der Ar­beit­ge­ber von die­sem Wahl­recht Ge­brauch, hat er die pau­schale Lohn­steuer zu über­neh­men (§ 40 Abs. 3 S. 1 EStG i.V.m. § 40b Abs. 5 S. 1 EStG) und ist de­ren Schuld­ner (§ 40 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 EStG). Die Steu­er­schuld­ner­schaft des Ar­beit­ge­bers ist aber nur steu­er­tech­ni­scher Na­tur.

Auch die pau­schale Lohn­steuer ist eine Steuer, die auf­grund der Tat­be­stands­ver­wirk­li­chung durch den Ar­beit­neh­mer ent­steht, also eine von der Lohn­steuer des Ar­beit­neh­mers ab­ge­lei­tete Steuer. Es han­delt sich um die vom Ar­beit­ge­ber über­nom­mene Lohn­steuer des Ar­beit­neh­mers. Die pau­schale Lohn­steuer bleibt als Lohn­steuer mit­hin eine Er­he­bungs­form der Ein­kom­men­steuer. Die Erklärung des Ar­beit­ge­bers, die pau­schale Lohn­steuer über­neh­men zu wol­len, be­wirkt ne­ben der Schuldüber­nahme le­dig­lich, dass die im Zeit­punkt des Zu­flus­ses des Ar­beits­lohns dem Grunde nach be­reits ent­stan­dene Ent­rich­tungs­schuld ab­wei­chend be­rech­net wird. Da­mit ist auch die nach Maßgabe ei­nes Pausch­steu­er­sat­zes er­ho­bene Lohn­steuer eine Vor­aus­zah­lungs­steuer. Eine Fest­set­zung ne­ga­ti­ver Vor­aus­zah­lun­gen kommt in­des­sen nicht in Be­tracht, auch wenn da­durch Lohn­steuerüber­zah­lun­gen aus­ge­gli­chen wer­den sol­len.

Auch eine Ver­rech­nung ne­ga­ti­ver pau­scha­ler mit po­si­ti­ver re­gulärer Lohn­steuer oder gar die Aus­kehr ei­nes aus ei­ner sol­chen Ver­rech­nung re­sul­tie­ren­den Rot­be­trags ist nicht möglich. Hierfür fehlt es zum einen an der er­for­der­li­chen Schuld­ne­ri­den­tität. Zum an­de­ren ord­net § 40 Abs. 3 S. 4 EStG an, dass die pau­schale Lohn­steuer auf die Ein­kom­men­steuer des Ar­beit­neh­mers nicht an­zu­rech­nen ist. Das gilt auch bei ei­ner fehl­ge­schla­ge­nen Pau­scha­lie­rung.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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