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Steuerberatung

Keine erhöhten Absetzungen für im Ausland belegene Baudenkmale

FG Düsseldorf v. 4.4.2019 - 9 K 2480/17 E

Das Eu­ro­pa­recht ge­bie­tet keine An­wen­dung von § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG (Erhöhte Ab­set­zun­gen bei Bau­denk­ma­len) auf ein in Po­len be­le­ge­nes Gebäude. Die im § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG vor­ge­se­hene Be­schränkung auf im In­land ge­le­gene Gebäude stellt we­der einen Ver­stoß ge­gen die Nie­der­las­sungs­frei­heit (Art. 49 AEUV) noch ge­gen die Ka­pi­tal­ver­kehrs­frei­heit (Art. 63 AEUV) dar.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger hat­ten 2008 ein Hof­gebäude nebst Hof­park­an­lage in Po­len ge­kauft. Die Im­mo­bi­lie un­ter­liegt dem Denk­mal­schutz in Po­len. Durch eine aufwändige und mehrjährige Sa­nie­rung wurde das Gebäude in ein Ho­tel mit einem Re­stau­rant und Spa-Be­reich um­ge­baut. Der Kläger be­treibt das Ho­tel, die Kläge­rin das Re­stau­rant so­wie den Spa-Be­reich. Die Kläge­rin er­zielte zu­dem seit 2013 Einkünfte aus nicht­selbstständi­ger Tätig­keit. In die­sem Jahr hatte die Kläge­rin ne­ben ih­rem Wohn­sitz in Po­len auch einen Wohn­sitz in Deutsch­land. Für das Jahr 2014 er­folgte eine Ver­an­la­gung nach § 1 Abs. 3 EStG.

Für die Streit­jahre 2013 und 2014 führte das Fi­nanz­amt eine Be­triebsprüfung bezüglich der Be­triebe der Kläger durch. Es kam da­bei zu dem Er­geb­nis, dass die Ge­winn­er­mitt­lun­gen zwar nach pol­ni­schem Recht er­stellt wor­den seien. Einkünfte i.S.d. § 32b EStG seien je­doch nach deut­schem Recht zu er­mit­teln. Die AfA müsse von 9 % auf 3 % gekürzt wer­den, weil § 7i EStG vor­lie­gend nicht an­wend­bar sei, da die­ser nur für im In­land be­le­gene Bau­denkmäler gelte. Die Behörde setzte die Ein­kom­men­steuer ent­spre­chend fest.

das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat zu­tref­fend von der An­wen­dung der Re­ge­lung des § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG ab­ge­se­hen.

Da­nach kann der Steu­er­pflich­tige bei einem im In­land be­le­ge­nen Gebäude, das nach den je­wei­li­gen lan­des­recht­li­chen Vor­schrif­ten ein Bau­denk­mal ist, ab­wei­chend von § 7 Ab­satz 4 und 5 EStG im Jahr der Her­stel­lung und in den fol­gen­den sie­ben Jah­ren je­weils bis zu 9 % und in den fol­gen­den vier Jah­ren je­weils bis zu 7 % der Her­stel­lungs­kos­ten für Baumaßnah­men, die nach Art und Um­fang zur Er­hal­tung des Gebäudes als Bau­denk­mal oder zu sei­ner sinn­vol­len Nut­zung er­for­der­lich sind, ab­set­zen.

An­ders als die Kläger mei­nen, ge­bie­tet das Eu­ro­pa­recht keine An­wen­dung von § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG auf das in Po­len be­le­gene Gebäude. Die im § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG vor­ge­se­hene Be­schränkung auf im In­land ge­le­gene Gebäude stellt we­der einen Ver­stoß ge­gen die Nie­der­las­sungs­frei­heit (Art. 49 AEUV) noch ge­gen die Ka­pi­tal­ver­kehrs­frei­heit (Art. 63 AEUV) dar. Der Se­nat stützt diese An­sicht maßgeb­lich auf das EuGH-Ur­teil vom 18.12.2014 (C-87/13) zu ei­ner dem § 7i EStG ver­gleich­ba­ren nie­derländi­schen Be­stim­mung.

Da­nach ist der maßgeb­li­che Art. 49 AEUV da­hin aus­zu­le­gen, dass er Rechts­vor­schrif­ten ei­nes Mit­glied­staats nicht ent­ge­gen­steht, nach de­nen zum Schutz des na­tio­na­len kul­tur­ge­schicht­li­chen Er­bes der Ab­zug von Auf­wen­dun­gen für Denk­mal­gebäude nur den Ei­gentümern von in sei­nem Ho­heits­ge­biet be­le­ge­nen Denk­mal­gebäuden ermöglicht wird, so­fern diese Möglich­keit Ei­gentümern von Denk­mal­gebäuden, die trotz ih­rer Lage im Ho­heits­ge­biet ei­nes an­de­ren Mit­glied­staats zum na­tio­na­len kul­tur­ge­schicht­li­chen Erbe des erst­ge­nann­ten Mit­glied­staats gehören können, eröff­net ist.

Hier­aus folgt, dass ein Steu­er­pflich­ti­ger, der in Deutsch­land mit sei­nen Einkünf­ten der Be­steue­rung un­ter­liegt und dem ein im eu­ropäischen Aus­land be­le­ge­nes Denk­mal­gebäude gehört, für das er die Begüns­ti­gung des § 7i EStG in An­spruch neh­men will, zu­min­dest nach­wei­sen muss, dass das ausländi­sche Denk­mal­gebäude zum deut­schen kul­tur­ge­schicht­li­chen Erbe zählt. Dies ist vor­lie­gend je­doch we­der vor­ge­tra­gen wor­den noch sonst er­sicht­lich.

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