Der Sachverhalt:
Die Kläger sind verheiratet und wurden für das Streitjahr 2008 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie unterhielten eine Wohnung an ihrem Hauptwohnsitz und eine weitere 75 m² große Wohnung am Beschäftigungsort des Klägers. Letztere nutzte dieser, wenn er sich dort aus beruflichen Gründen aufhielt. In dieser Wohnung lebte allerdings auch die erwachsene Tochter, die ihr Studium bereits abgeschlossen hatte, aber im Streitjahr noch nicht über ein eigenes Einkommen verfügte.
Die Gründe:
Die Aufwendungen des Klägers für die Wohnung am Beschäftigungsort waren nicht als Mehraufwendungen für eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung zu qualifizieren und führten nicht zum Werbungskostenabzug bei dessen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Eine doppelte Haushaltsführung i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1 EStG liegt nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2 EStG in seiner für das Streitjahr maßgeblichen Fassung vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer diesen zweiten Haushalt allein führt oder gemeinsam mit Freunden oder Arbeitskollegen im Rahmen einer Wohngemeinschaft, wobei es auch keine Rolle spielt, ob es sich bei der gegründeten Wohngemeinschaft um eine reine Zweckgemeinschaft handelt oder sich die Wohngemeinschaft auch auf bereits bestehenden oder sich im Laufe der Zeit entwickelnden persönlichen und freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Mitbewohnern gründet.
Von einer beruflichen Veranlassung von Aufwendungen eines Arbeitnehmers für seine Wohnung am Beschäftigungsort kann jedoch dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn diese Wohnung nicht nur von dem Arbeitnehmer selbst, sondern zugleich ganzjährig einem Angehörigen in Erfüllung einer diesem gegenüber - tatsächlich oder vermeintlich - bestehenden Unterhaltsverpflichtung zur (Mit-)Nutzung überlassen wird. In solchen Fällen wird die ursprünglich bei der Begründung des doppelten Haushalts vorhandene berufliche Veranlassung durch eine private Veranlassung überlagert, ohne dass sich klar und eindeutig abgrenzen lässt, welche der anfallenden Wohnungskosten (noch) beruflich und welche (bereits) privat veranlasst sind.
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