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Keine Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Kaufrechtsvermächtnis zum Verkehrswert

FG Köln 28.10.2015, 5 K 585/14

Der Grundstück­ser­werb durch Kauf­rechts­vermächt­nis ist grundsätz­lich nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 3 Nr. 2 GrEStG von der Grund­er­werb­steuer be­freit. An­ders ist es al­ler­dings, wenn dem Be­dach­ten nur das Recht ver­macht ist, das Grundstück vom Er­ben (oder dem sonst Be­schwer­ten) zum Ver­kehrs­wert zu kau­fen.

Der Sach­ver­halt:
Die Schwes­ter des Klägers hatte nach dem Tod des Va­ters als Al­lein­er­bin u.a. eine Ei­gen­tums­woh­nung nebst Son­der­nut­zungs­recht an der da­zu­gehöri­gen Grundstücksfläche ge­erbt und wurde im Grund­buch als Ei­gentüme­rin ein­ge­tra­gen. Zu Guns­ten des Klägers hatte der Va­ter fol­gen­des Vermächt­nis an­ge­ord­net:

"Ich ver­ma­che mei­nem Sohn ein An­kaufs­recht an mei­ner Ei­gen­tums­woh­nung. Der An­kaufs­preis ent­spricht dem Ver­kehrs­wert der Ei­gen­tums­woh­nung zum Zeit­punkt der Ausübung des An­kaufs­rechts."

Der Kläger übte das ihm ver­machte An­kaufs­recht im Ja­nuar 2013 aus und kaufte die Ei­gen­tums­woh­nung zum übe­rein­stim­mend im no­ta­ri­el­len Ver­trag fest­ge­setz­ten ak­tu­el­len Ver­kehrs­wert von 45.000 €. Un­ter Berück­sich­ti­gung die­ses Vor­gan­ges setzte das Fi­nanz­amt ge­genüber dem Kläger eine Grund­er­werb­steuer i.H.v. 2.250 € fest. Der Kläger machte hin­ge­gen gel­tend, es han­dele sich vor­lie­gend um einen Grundstück­ser­werb von To­des we­gen, der gem. § 3 Nr. 2 S.1 Alt. 1 GrEStG von der Grund­er­werb­steuer be­freit sei.

Das FG war and­rer An­sicht und wies die Klage ab. Das Re­vi­si­ons­ver­fah­ren ist beim BFH un­ter dem Az.: II R 7/16 anhängig.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt war zu Recht da­von aus­ge­gan­gen, dass die Vor­aus­set­zun­gen für eine Be­frei­ung von der Grund­er­werb­steuer nach § 3 Nr. 2 GrEStG nicht vor­la­gen.

Durch Vermächt­nis nach § 2174 BGB wird eine For­de­rung ge­gen den Be­schwer­ten auf Leis­tung des ver­mach­ten Ge­gen­stan­des er­wor­ben. Da­bei kann - wie hier - In­halt des Vermächt­nis­ses auch das Recht sein, ein be­stimm­tes zu einem Nach­lass gehören­des Grundstück von den Er­ben zu einem be­stimm­ten Preis zu er­wer­ben, sog. Kauf­rechts­vermächt­nis. Das Vermächt­nis ver­schafft dem Begüns­tig­ten gem. § 1939 BGB einen Vermögens­vor­teil in Form ei­ner For­de­rung ge­gen den Er­ben.

Nach der neu­es­ten BFH-Recht­spre­chung (Urt. v. 13.8.2008, Az.: II R 7/07) ist Ge­gen­stand des Kauf­rechts­vermächt­nis­ses ein Ge­stal­tungs­recht. Vermächt­nis­ge­gen­stand ist der mit ei­ner Ent­gelt­ver­pflich­tung ver­bun­dene Sach­leis­tungs­an­spruch. Der ge­meine Wert des An­spruchs­ge­gen­stan­des be­stimmt den Wert des Vermächt­nis­er­werbs. Hier­von ab­zu­zie­hen ist für erb­schaft­steu­er­li­che Zwecke der zu zah­lende Kauf­preis. Erb­schaft­steu­er­recht­lich ist Er­werbs­ge­gen­stand ei­nes Kauf­rechts­vermächt­nis­ses die auf­schie­bend be­dingte For­de­rung des Vermächt­nis­neh­mers gemäß § 2174 BGB ge­gen den Be­schwer­ten.

Der Grundstück­ser­werb durch Kauf­rechts­vermächt­nis ist grundsätz­lich nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 3 Nr. 2 GrEStG von der Grund­er­werb­steuer be­freit. § 3 Nr. 2 GrEStG er­fasst nicht nur die Fälle, in de­nen ein der Grund­er­werb­steuer un­ter­lie­gen­der Tat­be­stand be­reits durch den Er­werb von To­des we­gen selbst ver­wirk­licht wird. Auch ein Grundstück­ser­werb, der durch Ausübung des ver­mach­ten Kauf­rechts ver­wirk­licht wird, er­folgt auf­grund des Vermächt­nis­ses und da­mit von To­des we­gen. Kauft der Vermächt­nis­neh­mer das Nach­lass­grundstück vom Er­ben zu einem mäßigen oder ge­rin­gen Preis, ist der Er­werb in vol­lem Um­fang nach § 3 Nr. 2 GrEStG von der Grund­er­werb­steuer be­freit. An­ders ist es al­ler­dings, wenn dem Be­dach­ten nur das Recht ver­macht ist, das Grundstück vom Er­ben (oder dem sonst Be­schwer­ten) zum Ver­kehrs­wert zu kau­fen. In einem der­ar­ti­gen Fall hat das Vermächt­nis ei­nes Kauf­rechts kei­nen Zu­wen­dungs­cha­rak­ter, son­dern bloße in­stru­men­tale Be­deu­tung.

Link­hin­weis:

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