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Steuerberatung

Kein Pflege-Pauschbetrag für den amtlich bestellten Betreuer

BFH v. 4.9.2019, VI R 52/17

Die dem amt­lich be­stell­ten Be­treuer gewährte Auf­wands­ent­schädi­gung ist keine Ein­nahme für die Pflege der be­treu­ten Per­son i.S.d. § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG. Dem amt­lich be­stell­ten Be­treuer ist der Pflege-Pausch­be­trag nur auf­grund des Be­treu­ungs­verhält­nis­ses ohne eine darüber hin­aus­ge­hende enge persönli­che Be­zie­hung zum Be­treu­ten nicht zu gewähren, da dem Be­treuer aus dem Be­treu­ungs­verhält­nis die Pflege des Be­treu­ten nicht zwangsläufig i.S.d. § 33 Abs. 2 EStG erwächst.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist seit 2013 zum Be­treuer der A (Jahr­gang 1925) und seit 2015 auch ih­res Soh­nes H (Jahr­gang 1946) be­stellt (u.a. be­tref­fend "Ge­sund­heitsfürsorge"). Beide Be­treu­ten woh­nen seit 2012 in un­ter­schied­li­chen Pfle­ge­hei­men. Bis zu die­sem Zeit­punkt hatte der be­hin­derte Sohn (Grad der Be­hin­de­rung von 100; Merk­mal "H") noch im Haus­halt sei­ner Mut­ter ge­lebt. Im Rah­men der Ein­kom­men­steu­er­erklärung für das Streit­jahr 2015 hatte der Kläger "steu­er­freie Auf­wand­ent­schädi­gun­gen bzw. Ein­nah­men" als eh­ren­amt­li­cher Be­treuer i.H.v. 798 € erklärt und Pflege-Pausch­beträge nach § 33b Abs. 6 EStG i.H.v. je­weils 924 € für beide Be­treu­ten gel­tend ge­macht. Das Fi­nanz­amt lehnte den An­satz der Pausch­beträge al­ler­dings ab.

Im wei­te­ren Ver­fah­ren machte der Kläger le­dig­lich noch den Pausch­be­trag für die Pflege von H gel­tend, der die Pfle­ge­stufe III habe, im Roll­stuhl sitze und die Körper­pflege durch das Fach­per­so­nal des Heims er­halte. Er selbst führe alle Fahr­ten außer­halb des Heims durch, ins­be­son­dere zwecks Arzt­be­su­chen, ma­che Be­we­gungsübun­gen am Bett und im Roll­stuhl, un­ter­halte sich mit H, übe Le­sen, führe ihn mit A zu­sam­men, kleide ihn nach Ausgängen.

Das Fi­nanz­amt blieb bei sei­ner An­sicht, weil die Pfle­gemaßnah­men nicht mind. 10 % des ge­sam­ten pfle­ge­ri­schen Zeit­auf­wands aus­mach­ten, also ge­genüber der Heimpflege von un­ter­ge­ord­ne­ter Be­deu­tung seien. Zu­dem er­folge die Pflege nicht "in der Woh­nung" des H. Die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage blieb in al­len In­stan­zen er­folg­los.


Gründe:
Der Pflege-Pausch­be­trag nach § 33b Abs. 6 EStG ist nicht zu gewähren.

Zwar hat das FG zu Un­recht an­ge­nom­men, dass der Kläger für die Pflege des H Ein­nah­men er­hal­ten hatte. Ein­nah­men i.S.d. § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG sind grundsätz­lich sämt­li­che der Pfle­ge­per­son im Zu­sam­men­hang mit der Pflege zu­fließen­den Ein­nah­men, sei es als Pfle­ge­vergütung, sei es als Er­satz für ei­gene Auf­wen­dun­gen der Pfle­ge­per­son. Die dem Kläger gewährte Auf­wands­ent­schädi­gung gem. § 1835a BGB stellt je­doch keine Ein­nahme i.S.d. Norm dar, da sie nicht für die Pflege, son­dern für die Be­treu­ung i.S.d. §§ 1896 ff. BGB ge­leis­tet wurde.

Die Ent­schei­dung des FG stellte sich je­doch aus an­de­ren Gründen als zu­tref­fend dar. So setzt nach BFH-Recht­spre­chung auch die Gewährung des Pflege-Pausch­be­trags nach § 33b Abs. 6 EStG eine Zwangsläufig­keit vor­aus. Eine Zwangsläufig­keit aus recht­li­chen, tatsäch­li­chen oder sitt­li­chen Gründen ist ge­ge­ben, wenn diese Gründe von außen so auf die Ent­schei­dung des Steu­er­pflich­ti­gen ein­wir­ken, dass er ih­nen nicht aus­wei­chen kann. Der Kläger war zunächst je­doch we­der aus recht­li­chen noch aus tatsäch­li­chen Gründen ver­pflich­tet, die pfle­ge­ri­schen Maßnah­men ge­genüber H zu er­brin­gen.

Ins­be­son­dere er­gab sich eine recht­li­che Ver­pflich­tung des Klägers nicht aus sei­ner Stel­lung als Be­treuer des H. Be­treu­ung ist nämlich nicht tatsäch­li­che Hilfe, son­dern Bei­stand in Form von Rechtsfürsorge. Zwar hat der Be­treuer den Be­treu­ten im Rah­men des ihm recht­lich über­tra­ge­nen Auf­ga­ben­krei­ses in dem hierfür er­for­der­li­chen Um­fang auch persönlich zu be­treuen (§ 1897 Abs. 1 BGB). Be­treu­ung und Pflege un­ter­schei­den sich je­doch grund­le­gend. Eine Ver­pflich­tung des Klägers als Be­treuer, mit H Be­we­gungsübun­gen am Bett und im Roll­stuhl zu un­ter­neh­men, Le­sen zu üben oder ihn mit A zu­sam­men­zuführen, be­stand dem­nach nicht.

Der Kläger war auch aus sitt­li­chen Gründen nicht zur Er­brin­gung der Pfle­ge­leis­tun­gen ver­pflich­tet. Im An­wen­dungs­be­reich des § 33b Abs. 6 EStG stellt der BFH zwar ge­rin­gere An­for­de­run­gen an eine sitt­li­che Ver­pflich­tung als bei § 33 Abs. 2 EStG. Für die Gewährung des Pflege-Pausch­be­trags gem. § 33b Abs. 6 EStG er­kennt er eine sitt­li­che Ver­pflich­tung zur Pflege be­reits un­ter der Vor­aus­set­zung an, dass eine enge persönli­che Be­zie­hung zwi­schen dem Steu­er­pflich­ti­gen und der ge­pfleg­ten Per­son be­steht. Dem vom FG bin­dend fest­ge­stell­ten Sach­ver­halt (§ 118 Abs. 2 FGO) ist je­doch nicht zu ent­neh­men, dass im Streit­jahr enge persönli­che Be­zie­hun­gen zwi­schen dem Kläger und H be­stan­den. Der Kläger hat für eine enge persönli­che Be­zie­hung zu H auch selbst nichts vor­ge­tra­gen.
 

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