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Steuerberatung

Aus Landeskasse gezahlte Aufwandsentschädigungen an ehrenamtlichen Betreuer

FG Baden-Württemberg v. 6.3.2019 - 2 K 317/17

Aus der Lan­des­kasse an eine selbständig tätige eh­ren­amt­li­che Be­treue­rin ge­zahlte Auf­wands­ent­schädi­gun­gen sind nur in Höhe des Frei­be­trags nach § 3 Nr. 26b EStG steu­er­frei. Über­stei­gen die Vergütun­gen den Frei­be­trag von 2.100 € (bzw. 2.400 € ab dem Jahr 2013), sind sie in­so­weit steu­er­pflich­tig.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist für ein im Be­reich der Be­hin­der­ten­hilfe täti­ges ge­meinnützi­ges So­zi­al­un­ter­neh­men als Be­treue­rin meh­re­rer Per­so­nen selbständig tätig. Ihr Auf­wen­dungs­er­satz wird aus­schließlich aus der Lan­des­kasse aus dem Ti­tel des Staats­haus­halts Ba­den-Würt­tem­berg "Aus­la­gen in Rechts­sa­chen" be­zahlt. Die Auf­wands­ent­schädi­gung ist im BGB ge­re­gelt und im Jus­tiz­vergütungs- und Ent­schädi­gungs­ge­setz fest­ge­setzt.

Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte le­dig­lich den Frei­be­trag nach § 3 Nr. 26b EStG. Diese Norm sei ab 2011 an­zu­wen­den und gehe als Spe­zi­al­vor­schrift der von der Kläge­rin ge­nann­ten Steu­er­be­frei­ungs­norm § 3 Nr. 12 EStG vor. Mit ih­rer Klage be­gehrt die Kläge­rin voll­umfäng­li­che Steu­er­be­frei­ung.

Das FG wies die Klage ab. Die Ent­schei­dung ist nicht rechtskräftig. Die Kläge­rin hat Re­vi­sion zum BFH ein­ge­legt; ein Az. ist noch nicht be­kannt.

Die Gründe:
Die Kläge­rin hat kei­nen An­spruch auf voll­umfäng­li­che Steu­er­be­frei­ung.

Die Vergütun­gen an die Kläge­rin sind zum einen im Haus­halts­plan nicht als Auf­wands­ent­schädi­gung aus­ge­wie­sen. Dies ist je­doch nach dem his­to­ri­schen Wil­len des Ge­setz­ge­bers, der Sys­te­ma­tik und dem Zweck der Norm § 3 Nr. 12 EStG er­for­der­lich. Auf die in­so­weit geänderte Recht­spre­chung des BFH hat der Ge­setz­ge­ber um­ge­hend rea­giert und § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG neu ge­fasst.

Zum an­de­ren hat der Ge­setz­ge­ber mit § 3 Nr. 26b EStG ab dem Streit­jahr 2011 nach der Ge­set­zes­begründung eine neue Steu­er­be­frei­ungs­vor­schrift für eh­ren­amt­li­che Be­treuer ge­schaf­fen. Diese Norm gilt ih­rem Wort­laut nach so­wohl für aus der Lan­des­kasse als auch für vom Be­treu­ten be­zahlte eh­ren­amt­li­che Be­treuer. Sie re­gelt die Ent­schädi­gun­gen an eh­ren­amt­li­che Be­treuer ab­schließend und geht § 3 Nr. 12 EStG zur gleichmäßigen steu­er­li­chen Be­hand­lung al­ler eh­ren­amt­li­chen Be­treuer vor.

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