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Kein ermäßigter Steuersatz bei Verabreichung eines Starksolebades (Floating)

BFH 28.8.2014, V R 24/13

Wird die Ver­ab­rei­chung ei­nes Ba­des nicht zu Heilzwe­cken durch­geführt, son­dern er­folgt sie aus an­de­ren Gründen, ins­be­son­dere zum Zwecke der Er­ho­lung oder des Wohl­be­fin­dens, liegt keine Ver­ab­rei­chung ei­nes Heil­ba­des vor. In­so­fern ist auch die Ver­ab­rei­chung ei­nes Starksole­ba­des (sog. Floa­ting) nicht mit der Ver­ab­rei­chung ei­nes Heil­ba­des gleich­zu­set­zen, wenn diese nicht für the­ra­peu­ti­sche Zwecke er­folgt.

Der Sach­ver­halt:
Bei der Kläge­rin han­delt es sich um eine GmBH, die in den Streit­jah­ren 2007 und 2008 ein sog. Floa­ting-Cen­ter be­trieb. Da­bei er­ließ sie ih­ren Kun­den sog. Starksolebäder (Floa­ting-Be­cken und -Tanks) ent­gelt­lich zur Nut­zung. Gefüllt wa­ren die Be­cken und Tanks mit ei­ner kon­zen­trier­ten Salz­was­serlösung. Der hohe Salz­ge­halt des Was­sers führt da­bei zum Auf­trieb und da­durch zur Ent­span­nung des mensch­li­chen Körpers. Die Me­thode des Floa­ting wird so­wohl zur Ent­span­nung im Well­ness­be­reich als auch zu the­ra­peu­ti­schen Zwecken (z.B. bei Blut­hoch­druck, bei stress­be­ding­ten Er­kran­kun­gen oder bei or­thopädi­schen, der­ma­to­lo­gi­schen oder sport­me­di­zi­ni­schen Sym­pto­men) ein­ge­setzt. 
Die mit dem Floa­ting er­ziel­ten Umsätze erklärte die Kläge­rin in den Um­satz­steu­er­vor­an­mel­dun­gen für die Streit­jahre zum ermäßig­ten Steu­er­satz i.H.v. 7%. Das Fi­nanz­amt ging je­doch im An­schluss an eine Um­satz­steuer-Son­derprüfung da­von aus, dass die Umsätze dem Re­gel­steu­er­satz i.H.v. 19% un­terlägen und er­ließ ent­spre­chende Vor­aus­zah­lungs­be­scheide.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auch die Re­vi­sion der Kläge­rin vor dem BFH blieb er­folg­los.

Gründe:
Die Kläge­rin hatte durch die ent­gelt­li­che Über­las­sung von Starksolebädern zum Zwecke des Floa­tings kein Heil­bad i.S.v. § 12 Abs. 2 Nr. 9 S. 1 Alt. 2 UStG ver­ab­reicht. Ein "Heil­bad" muss zweck­be­stimmt der Be­hand­lung ei­ner Krank­heit oder ei­ner an­de­ren Ge­sund­heitsstörung die­nen. "Heil­bad" i.S.d. na­tio­na­len Norm ist da­bei richt­li­ni­en­kon­form i.S.d. Be­griffs "Ther­mal­be­hand­lung" in Ka­te­go­rie 17 des An­hangs III der MwSt­Sys­tRL aus­zu­le­gen. Die Ther­mal­be­hand­lung muss bei ge­bo­te­ner en­ger Aus­le­gung im Rah­men ei­ner me­di­zi­ni­schen Heil­be­hand­lung er­fol­gen und da­mit Heilzwe­cken die­nen. Wird die Ver­ab­rei­chung ei­nes Ba­des nicht zu Heilzwe­cken durch­geführt, son­dern er­folgt sie aus an­de­ren Gründen, ins­be­son­dere zum Zwecke der Er­ho­lung oder des Wohl­be­fin­dens, liegt keine Ver­ab­rei­chung ei­nes Heil­ba­des vor.

Das FG hatte nicht fest­ge­stellt, dass die Ver­ab­rei­chung der Starksolebäder an die Kun­den der Kläge­rin für Zwecke ei­ner Heil­be­hand­lung er­folgte. Die Wir­kun­gen des Floa­tings hielt es im vor­lie­gen­den Fall für "zu we­nig spe­zi­fi­sch und kon­kret". Diese Fest­stel­lung war da­hin­ge­hend zu ver­ste­hen, dass die Kläge­rin zwar die all­ge­meine ge­sund­heitsfördernde Wir­kung des Floa­tings - u.a. durch Gut­ach­ten - dar­ge­legt hatte, den Ein­satz des Floa­tings zu the­ra­peu­ti­schen Zwecken im kon­kre­ten Fall hin­ge­gen nicht. In­so­weit war die Schluss­fol­ge­rung nicht zu be­an­stan­den, dass die Kun­den der Kläge­rin das Floa­ting im Streit­fall für Zwecke des Wohl­be­fin­dens und der Er­ho­lung nutz­ten. Ein sol­cher Zweck ist von der Steu­er­ermäßigung je­doch nicht er­fasst.

Die Kläge­rin hatte durch die ent­gelt­li­che Über­las­sung von Starksolebädern auch kei­nen mit dem Be­trieb ei­nes Schwimm­ba­des ver­bun­de­nen Um­satz getätigt. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 S. 1 Alt. 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7% für die un­mit­tel­bar mit dem Be­trieb der Schwimmbäder ver­bun­de­nen Umsätze. Diese Vor­schrift be­ruht auf Art. 98 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 i.V.m. An­hang III Ka­te­go­rie 14 MwSt­Sys­tRL. Da­nach können die Mit­glied­staa­ten das Über­las­sen von Sport­an­la­gen einem ermäßig­ten Steu­er­satz un­ter­wer­fen. Die Be­cken und Tanks der Kläge­rin wa­ren aber für eine sport­li­che Betäti­gung wie Schwim­men auf­grund ih­rer Größe we­der ge­eig­net noch dazu be­stimmt. Sie dien­ten aus­schließlich dem schwe­re­lo­sen Trei­ben an der Was­ser­oberfläche mit dem Ziel der körper­li­chen und geis­ti­gen Ent­span­nung. Und die Be­reit­stel­lung ei­ner An­lage zur Ausübung ei­ner Er­ho­lungstätig­keit ist uni­ons­recht­lich kein Schwimm­bad i.S. ei­ner Sport­an­lage. Un­er­heb­lich ist, dass die Er­rich­tung und der Be­trieb ei­nes Starksole­ba­des den­sel­ben bau- bzw. ge­wer­be­recht­li­chen Vor­schrif­ten un­ter­lie­gen wie die ei­nes Schwimm­ba­des.

Link­hin­weis:

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