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Kein einkommenserhöhender Ansatz auf Grundlage von § 1 Abs. 1 AStG a.F. bei bloßer Überlassung des Firmennamens

BFH 21.1.2016, I R 22/14

Die Ge­stat­tung ei­ner un­ent­gelt­li­chen Na­mens­nut­zung zwi­schen na­he­ste­hen­den Per­so­nen ei­nes Kon­zerns ist steu­er­recht­lich an­zu­er­ken­nen und führt nicht zu ei­ner Kor­rek­tur der Ge­winn­er­mitt­lung nach dem AStG. In­so­fern begründet die bloße Na­mens­nut­zung im Kon­zern keine Ge­schäfts­be­zie­hung i.S.d. § 1 Abs. 4 AStG a.F., für die ein­kom­mens­erhöhend ein Kor­rek­tur­be­trag i.S.d. § 1 Abs. 1 AStG a.F. an­ge­setzt wer­den könnte.

Der Sach­ver­halt:
Der im In­land ge­werb­lich tätige Kläger hatte ein gra­phi­sches Zei­chen ("Fir­men­logo") ent­wi­ckelt und sei­ner pol­ni­schen Toch­ter­ka­pi­tal­ge­sell­schaft zur Ver­wen­dung bei ih­rem In­ter­net­auf­tritt, auf Ge­schäfts­pa­pie­ren und Fahr­zeu­gen über­las­sen. Die pol­ni­sche Ge­sell­schaft mus­ste hierfür kein Ent­gelt zah­len.

Das Fi­nanz­amt ging später bei der Ver­an­la­gung des Klägers zur Ein­kom­men­steuer der Streit­jahre 2004 bis 2006 we­gen "un­ent­gelt­li­cher Über­las­sung des Mar­ken­rech­tes" ein­kom­mens­erhöhend von ei­ner Ge­winn­kor­rek­tur nach § 1 Abs. 1 AStG a.F. aus. Im Übri­gen seien auf der Grund­lage der Ge­winn­ver­wen­dungs­be­schlüsse Be­triebs­ein­nah­men so­wie Wech­sel­kurs­ge­winne und -ver­luste zu berück­sich­ti­gen.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage im We­sent­li­chen ab. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BFH das Ur­teil auf und gab der Klage statt bzw. wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Die Gründe:
Der ein­kom­mens­erhöhende An­satz ei­nes "fremdübli­chen Ent­gelts für die Über­las­sung des Mar­ken­rech­tes" auf der Grund­lage von § 1 Abs. 1 AStG a.F. (Streit­jahre 2004 bis 2006) ver­letzte Bun­des­recht.

Es lag keine ent­gelt­pflich­tige Rechteüber­las­sung vor. Für die bloße Nut­zung des Kon­zern­na­mens als Über­las­sung des Fir­men­na­mens durch einen Ge­sell­schaf­ter an die Ge­sell­schaft sind in der Re­gel Li­zen­zent­gelte steu­er­lich nicht ver­re­chen­bar. Im Fall der un­ent­gelt­li­chen Nut­zung kommt es dann nicht ein­kom­mens­erhöhend zum An­satz ei­nes Kor­rek­tur­be­trags.

An­ders ist es, wenn durch einen Wa­ren­zei­chen-Li­zenz­ver­trag, der ein Recht zur Be­nut­zung des Kon­zern­na­mens und des Fir­men­lo­gos als Wa­ren­zei­chen für ver­kaufte oder zum Ver­kauf an­ge­bo­tene Pro­dukte einräumt, ein un­trenn­ba­rer Zu­sam­men­hang zwi­schen Na­mens­recht und pro­dukt­be­zo­ge­nem Mar­ken­recht her­ge­stellt wird. Ist da­bei ein ei­genständi­ger Wert fest­zu­stel­len, kann für die Über­las­sung ei­nes der­ar­ti­gen Mar­ken­rechts nach Maßgabe der Sorg­falt ei­nes or­dent­li­chen und ge­wis­sen­haf­ten Ge­schäfts­lei­ters ein fremdübli­ches Ent­gelt ge­for­dert wer­den. Hieran fehlte es aber im vor­lie­gen­den Fall.

Zur Frage, ob Aus­schüttungs­erträge an­zu­set­zen sind (Streit­jahre 2004 und 2005), war die Sa­che nicht ent­schei­dungs­reif, da noch wei­tere tatsäch­li­che Fest­stel­lun­gen zu tref­fen sind.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu ge­lan­gen, kli­cken Sie bitte hier.
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