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Kein Abzug ausländischer Steuer im Missbrauchsfall

BFH 2.3.2016, I R 73/14

Sind dem Steu­er­pflich­ti­gen Ge­winn­aus­schüttun­gen ei­ner GmbH zu­zu­rech­nen, da eine zwi­schen ihm und der GmbH be­ste­hende Be­tei­li­gungs­kon­struk­tion über ausländi­sche Ge­sell­schaf­ten als Ge­stal­tungs­miss­brauch an­zu­se­hen ist, kann er die von ei­ner zwi­schen­ge­schal­te­ten Aus­lands­ge­sell­schaft im Aus­land ge­zahlte Di­vi­den­den­steuer nicht von sei­nen Einkünf­ten ab­zie­hen. Der Ab­zug ei­ner ausländi­schen Steuer ist gem. § 34c Abs. 3 EStG nur zulässig, wenn die­selbe Per­son auf die­sel­ben Einkünfte inländi­sche und zu­gleich ausländi­sche Steuer zu ent­rich­tet hat (Steu­er­sub­jekt­id­en­tität).

Der Sach­ver­halt:
Der im In­land ansässige Kläger war im Streit­jahr 1999 über die im Aus­land ansässi­gen Ge­sell­schaf­ten V, B und F an der inländi­schen A-GmbH be­tei­ligt. Dar­aus er­zielte er Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit und aus Ka­pi­tal­vermögen (Ge­winn­aus­schüttun­gen). Es war un­strei­tig, dass die Be­tei­li­gungs­kon­struk­tion als Ge­stal­tungs­miss­brauch nach § 42 AO an­zu­se­hen war. Ge­winn­aus­schüttun­gen der GmbH führ­ten da­her beim Kläger zu Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen. Da im Aus­land (hier: Nie­der­lande) für Ge­winn­aus­schüttun­gen der V an F eine Di­vi­den­den­steuer ent­stan­den war, be­gehrte der Kläger später, diese ausländi­sche Steuer gem. § 34c Abs. 3 EStG einkünf­temin­dernd zu berück­sich­ti­gen.

Das Fi­nanz­amt lehnte dies ab. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auch die Re­vi­sion des Klägers vor dem BFH blieb er­folg­los.

Die Gründe:
Das FG hatte zu Recht den Ab­zug der ausländi­schen Di­vi­den­den­steuer ver­sagt, weil es an der von § 34c EStG 1997 n.F. vor­aus­ge­setz­ten Sub­jekt­id­en­tität fehlte.

Der Ab­zug ei­ner ausländi­schen Steuer ist gem. § 34c Abs. 3 EStG nur zulässig, wenn die­selbe Per­son auf die­sel­ben Einkünfte inländi­sche und zu­gleich ausländi­sche Steuer zu ent­rich­tet hat. Nur dann kann von ei­ner Dop­pel­be­steue­rung ge­spro­chen wer­den, die § 34c EStG ver­mei­den will.

Im vor­lie­gen­den Fall war al­ler­dings nicht der inländi­sche Kläger, son­dern die zwi­schen­ge­schal­tete Ge­sell­schaft V zur Di­vi­den­den­steuer her­an­ge­zo­gen wor­den. Un­er­heb­lich war in­so­fern, dass die Zwi­schen­schal­tung der V rechts­missbräuch­lich und dem Kläger des­halb die Ge­winn­aus­schüttung un­mit­tel­bar zu­zu­rech­nen war. Schließlich wäre bei ei­ner an­ge­mes­se­nen und da­mit nicht rechts­missbräuch­li­chen Ge­stal­tung der Be­tei­li­gungs­verhält­nisse die ausländi­sche Di­vi­den­den­steuer über­haupt nicht an­ge­fal­len. In­fol­ge­des­sen mus­ste der deut­sche Fis­kus die Min­de­rung sei­nes Steu­er­auf­kom­mens nicht hin­neh­men.

Ne­ben der im Streit­fall feh­len­den Steu­er­sub­jekt­id­en­tität schei­terte der be­gehrte Ab­zug gem. § 34c Abs. 3 EStG 1997 n.F. auch daran, dass die nie­derländi­sche Di­vi­den­den­steuer nicht auf die­je­ni­gen Einkünfte entfällt, die der deut­schen Ein­kom­men­steuer un­ter­lie­gen. Die deut­sche Steuer ent­steht gem. § 42 AO a.F. auf die Aus­schüttung der GmbH an den Kläger, die nie­derländi­sche Steuer las­tet al­ler­dings auf den Ge­winn­aus­schüttun­gen, die die B von der V erhält.

Link­hin­weis:

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