Geplant ist eine zügige Umsetzung der EU-rechtlichen Vorgaben im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens, welches im Sommer dieses Jahres mit einem entsprechenden Gesetzentwurf in Gang gesetzt werden soll.
Das bestehende Arbeitnehmer-Entsendegesetz ist dazu zu überarbeiten. Bislang ist darin vorgesehen, dass Arbeitnehmer ausländischer Unternehmen, die in Deutschland tätig werden, mindestens nach den in Deutschland vorgesehenen Mindestlohnsätzen entlohnt werden. Die EU-Entsenderichtlinie geht darüber deutlich hinaus und gibt vor, dass inländische und ausländische Arbeitnehmer künftig gleich zu behandeln sind. Im Fall eines Auslandseinsatzes eines Arbeitnehmers bedeutet dies, dass er den gleichen Arbeitslohn zu erhalten hat, wie ein vergleichbarer inländischer Arbeitnehmer (sog. Equal-Pay-Grundsatz). Hiervon erfasst werden neben dem fix vereinbarten Arbeitsentgelt auch z. B. Prämien, Zulagen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Das BMAS plant zudem eine Regelung, wonach Zulagen, die entsandte Arbeitnehmer zum Ausgleich von durch die Entsendung zusätzlich entstehenden Kosten erhalten, z. B. für Unterkunft, Reise und Verpflegung, nicht als Arbeitslohn qualifizieren, sondern als Aufwandserstattung gelten und somit nicht bereits den Lohnanspruch nach dem Equal-Pay-Grundsatz erfüllen.
Ab einem Einsatz von zwölf Monaten, bzw. bei ggf. möglicher Verlängerung ab einem Einsatz von 18 Monaten, gilt für Arbeitnehmer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat auch das gesamte Arbeitsrecht des Einsatzlandes. Damit greifen z. B. die Vorgaben zur gesetzlichen Arbeitszeit, die Vorschriften über Nacht- und Sonntagsarbeit, Entgeltfortzahlungsansprüchen bei Krankheit, gesetzlichen Mindesturlaub, Mutterschutz sowie Gleichstellung von Männern und Frauen.
Angesichts des hohen Lohnniveaus in Deutschland dürften inländische Unternehmen, die ihre Mitarbeiter im Ausland einsetzen, regelmäßig keine zusätzlichen Bürden durch den Equal-Pay-Grundsatz zu meistern haben. Jedoch ist künftig bei längerfristigen Entsendungen in einen anderen EU-Mitgliedstaat stets zu klären, ob die dort geltenden weiteren arbeitsrechtlichen Vorgaben beachten werden. Ausländische Unternehmen, die Mitarbeiter in Deutschland einsetzen, dürften hingegen regelmäßig sogleich mit dem Equal-Pay-Grundsatz konfrontiert werden und diesen umzusetzen haben. Sollte das aufnehmende inländische Unternehmen als wirtschaftlicher Arbeitgeber zu qualifizieren sein, treffen ihn diese Pflichten.
Hinweis
Unternehmen sowohl im In- als auch im Ausland, die häufig Mitarbeiter außerhalb des Beschäftigungsstaats einsetzen, müssen ihre Prozesse auf eine Vielzahl von Einzelprüfungen vorbereiten. Eine Lösung kann ein IT-Tool bieten, welches nicht nur kritische Fälle identifiziert, sondern den konkreten steuerlichen, arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Handlungsbedarf anhand von typischen Fallkonstellationen aufzeigt.