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Auslandsengagements

A1-Bescheinigungen - Wegbereiter für die Durchsetzung des Equal-Pay-Grundsatzes?

Wer­den Ar­beit­neh­mer im EU-Aus­land oder in EFTA-Staa­ten (Is­land, Liech­ten­stein, Nor­we­gen, Schweiz) be­ruf­lich tätig, bspw. in Form ei­ner Ent­sen­dung oder bei Dienst­rei­sen, ha­ben sie zum Nach­weis ih­rer so­zi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Be­schäfti­gung im Ur­sprungs­staat eine sog. A1-Be­schei­ni­gung mit­zuführen.

Mit der A1-Be­schei­ni­gung, die bei zeit­lich be­fris­te­ten Aus­lands­auf­ent­hal­ten von Ar­beit­neh­mern bis zu ei­ner ma­xi­ma­len Dauer von 24 Mo­na­ten An­wen­dung fin­det, wer­den die an­zu­wen­den­den So­zi­al­ver­si­che­rungs­vor­schrif­ten des Hei­mat­staa­tes be­schei­nigt und bestätigt. So­mit sind für den Mit­ar­bei­ter im Tätig­keits­staat keine Beiträge zu ent­rich­ten und eine Dop­pel­be­las­tung wird ver­mie­den.

Die Be­schei­ni­gung soll vor Be­ginn des Aus­lands­auf­ent­halts für je­den ein­zel­nen Auf­ent­halt be­an­tragt wer­den. Eine Dau­er­be­schei­ni­gung ist nicht vor­ge­se­hen. Da­bei ist fest­zu­stel­len, dass in ei­ni­gen Nach­bar­staa­ten verstärkt überprüft wird, ob Ar­beit­neh­mer tatsäch­lich A1-Be­schei­ni­gun­gen mit sich führen. Wer­den Verstöße fest­ge­stellt, können Geld­stra­fen dro­hen.

Seit 1.1.2019 ist das Ver­fah­ren der A1-Be­schei­ni­gun­gen kom­plett auf die elek­tro­ni­sche Ver­ar­bei­tung um­ge­stellt wor­den, auch wenn in der Pra­xis Anträge in Pa­pier­form in begründe­ten Ein­zelfällen noch ak­zep­tiert wer­den. Da­mit gilt grundsätz­lich: vor An­tritt des Aus­lands­auf­ent­halts ist eine A1-Be­schei­ni­gung elek­tro­ni­sch zu be­an­tra­gen und die elek­tro­ni­sch aus­ge­stellte Be­schei­ni­gung im Tätig­keits­staat mit­zuführen.

Hinweis

In der Pra­xis ver­strei­chen oft­mals ei­nige Tage zwi­schen der Be­an­tra­gung und der Zurück­mel­dung der A1-Be­schei­ni­gung. So­fern nach­ge­wie­sen wer­den kann, dass die Be­schei­ni­gung vor der Dienst­reise oder Ent­sen­dung be­an­tragt wurde, wird in der Re­gel von mögli­chen Geld­stra­fen ab­ge­se­hen. Wir emp­feh­len des­halb, dass die Ar­beit­neh­mer eine Ko­pie der ma­schi­nel­len An­trags­bestäti­gung mit sich führen, so­fern bei Rei­se­an­tritt noch keine A1-Be­schei­ni­gung vor­liegt.

Da das Be­an­tra­gen und Vor­hal­ten von A1-Be­schei­ni­gun­gen zu viel Auf­wand für alle Be­tei­lig­ten, in den Per­so­nal­ab­tei­lun­gen, bei den Rei­sen­den, den Be­ra­tern so­wie den Behörden, führt, wur­den auf EU-Ebene Möglich­kei­ten dis­ku­tiert, die­sen Auf­wand zu re­du­zie­ren. Dem Ver­neh­men nach sind Re­form­bemühun­gen auf EU-Ebene je­doch vor­erst ge­schei­tert. Da­bei liegt die Ver­mu­tung nahe, dass auf die durch das A1-Mel­de­ver­fah­ren ge­ne­rier­ten In­for­ma­tio­nen auch des­halb nicht ver­zich­tet wer­den soll, weil diese künf­tig nicht nur für so­zi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­che Prüfun­gen, son­dern zu­dem auch für Kon­trol­len ein­ge­setzt wer­den könn­ten, ob die Vor­ga­ben der EU-Ent­sen­de­richt­li­nie be­ach­tet wer­den. Denn an­hand der aus­ge­stell­ten A1-Be­schei­ni­gun­gen las­sen sich Ar­beits­einsätze im Aus­land be­reits bes­tens nach­voll­zie­hen.

Hinweis

Un­ter­neh­men soll­ten dar­auf ach­ten, dass für Ar­beit­neh­mer vor einem Aus­lands­auf­ent­halt eine A1-Be­schei­ni­gung be­an­tragt und von die­sem mit­geführt wird. Dies ist es­sen­ti­ell für Dienst­rei­sen in Länder, die be­reits de­tail­lierte Mel­de­pflich­ten im Ein­satz ha­ben (z. B. Bel­gien, Ita­lien, Frank­reich, Schweiz) oder in de­nen Busi­ness-Kun­den der Un­ter­neh­men Re­geln auf­ge­stellt ha­ben, die den Ein­lass nur ge­gen Vor­lage der Be­schei­ni­gung bzw. Mel­de­bestäti­gung gewähren.

Um den Vor­ga­ben des A1-Mel­de­ver­fah­rens ge­recht zu wer­den, soll­ten im Un­ter­neh­men Pro­zesse im­ple­men­tiert wer­den, die Rei­sen recht­zei­tig un­ter­neh­mens­in­tern an­zu­zei­gen und da­hin­ge­hend zu be­wer­ten, ob und wel­che Com­pli­ance-Schritte ein­zu­lei­ten sind.

Der Fo­kus sollte da­bei auf Ländern lie­gen, die das Vor­lie­gen der Be­schei­ni­gung bzw. Mel­dung des Ein­sat­zes kon­trol­lie­ren. Wir hal­ten eine Liste die­ser Länder vor und ak­tua­li­sie­ren diese re­gelmäßig an­hand der Rück­mel­dun­gen un­se­rer Part­ner aus un­se­rem in­ter­na­tio­na­len Netz­werk vor Ort und un­se­rer Man­dan­ten. Bis Jah­res­ende soll­ten die un­ter­neh­mens­in­ter­nen Pro­zesse ge­stat­ten, grenzüber­schrei­tende Rei­sen vor Rei­se­an­tritt mit­ge­teilt zu be­kom­men und zu be­wer­ten. Dazu bie­ten sich auf die Un­ter­neh­mens­abläufe zu­ge­schnit­tene Fall­grup­pen und Vor­ge­hens­wei­sen an.

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