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Kapitalertragsteuer bei dauerdefizitärer kommunaler Eigengesellschaft

BFH v. 11.12.2018 - VIII R 44/15

Bei ei­ner Ge­bietskörper­schaft, die mehr­heit­lich an ei­ner Ver­lust­ka­pi­tal­ge­sell­schaft be­tei­ligt ist, ent­steht keine Ka­pi­tal­er­trag­steuer für ver­deckte Ge­winn­aus­schüttun­gen (vGA), die sich aus einem begüns­tig­ten Dau­er­ver­lust­ge­schäft er­ge­ben, wenn sie die Dau­er­ver­luste wirt­schaft­lich trägt. Ein begüns­tig­tes Dau­er­ver­lust­ge­schäft liegt vor, so­weit von ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft aus ver­kehrs-, um­welt-, so­zial-, kul­tur-, bil­dungs- oder ge­sund­heits­po­li­ti­schen Gründen eine wirt­schaft­li­che Betäti­gung ohne kos­ten­de­cken­des Ent­gelt un­ter­hal­ten wird oder das Ge­schäft Aus­fluss ei­ner Tätig­keit ist, die bei ju­ris­ti­schen Per­so­nen des öff­ent­li­chen Rechts zu einem Ho­heits­be­trieb gehört.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine kom­mu­nale Ge­bietskörper­schaft, die in den Streit­jah­ren 2003 und 2004 Al­lein­ge­sell­schaf­te­rin der Y-GmbH war. Da­vor war sie di­rekt an der A-, B-, und C-GmbH be­tei­ligt. Diese Ge­sell­schaf­ten führ­ten in ih­rem In­ter­esse Tätig­kei­ten aus, aus de­nen sie dau­er­hafte Ver­luste er­ziel­ten. Die Kläge­rin glich diese Ver­luste je­weils aus.

Im Jahr 2003 wurde die Be­tei­li­gungs­struk­tur geändert. Die Be­tei­li­gun­gen der Kläge­rin an der A-, B- und C-GmbH wur­den auf die Z-GmbH über­tra­gen. Die Kläge­rin war an der Z-GmbH über die Y-GmbH, be­tei­ligt. Die Z-GmbH glich ab dem Streit­jahr 2003 die Dau­er­ver­luste aus. Hierzu war sie in der Lage, weil die Kläge­rin mit Wir­kung zum 1.1.2003 auf die Z-GmbH auch zwei Ak­ti­en­pa­kete über­tra­gen hatte, aus de­nen diese Di­vi­den­den­aus­schüttun­gen ver­ein­nahmte.

Das Fi­nanz­amt sah in den Aus­gleichs­zah­lun­gen der Z-GmbH vGA, die über die Y-GmbH an die Kläge­rin ge­langt seien und for­derte hierfür von der Kläge­rin Ka­pi­tal­er­trag­steuer nach. Das FG gab der ge­gen die Nach­for­de­rungs­be­scheide ge­rich­te­ten Klage statt. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Klage teil­weise ab.

Gründe:
Die Ent­schei­dung des FG, im Streit­fall sei keine Ka­pi­tal­er­trag­steuer an­ge­fal­len, ist rechts­feh­ler­haft. Die Kläge­rin er­zielte in den Streit­jah­ren über die Be­tei­li­gungs­kette aus der A-, B- und C-GmbH je­weils Ein­nah­men aus vGA, da sämt­li­che Ge­sell­schaf­ten auf Ver­an­las­sung der Z-GmbH dau­er­de­fi­zitäre Tätig­kei­ten nach­gin­gen.

Für die vGA aus der B-GmbH war je­doch keine Ka­pi­tal­er­trag­steuer nach­zu­for­dern. Denn für die Einkünfte ei­ner ju­ris­ti­schen Per­son des öff­ent­li­chen Rechts, die mehr­heit­lich un­mit­tel­bar oder mit­tel­bar an ei­ner Ver­lust­ka­pi­tal­ge­sell­schaft be­tei­ligt ist, ent­steht keine Ka­pi­tal­er­trag­steuer für vGA, die aus dem Be­trieb ei­nes ge­setz­lich begüns­tig­ten Dau­er­ver­lust­ge­schäfts re­sul­tie­ren, wenn die ju­ris­ti­sche Per­son des öff­ent­li­chen Rechts die Dau­er­ver­luste wirt­schaft­lich trägt. Ein begüns­tig­tes Dau­er­ver­lust­ge­schäft liegt vor, so­weit von ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft aus ver­kehrs-, um­welt-, so­zial-, kul­tur-, bil­dungs- oder ge­sund­heits­po­li­ti­schen Gründen eine wirt­schaft­li­che Betäti­gung ohne kos­ten­de­cken­des Ent­gelt un­ter­hal­ten wird oder das Ge­schäft Aus­fluss ei­ner Tätig­keit ist, die bei ju­ris­ti­schen Per­so­nen des öff­ent­li­chen Rechts zu einem Ho­heits­be­trieb gehört (§ 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG).

Für die vGA aus den Dau­er­ver­lust­ge­schäften der A- und der C-GmbH griff diese Begüns­ti­gung nicht ein, da de­ren Dau­er­ver­luste nicht auf ei­ner ge­setz­lich begüns­tig­ten Tätig­keit be­ruh­ten. Der Er­he­bung von Ka­pi­tal­er­trag­steuer stand in­so­weit auch kein ge­setz­li­cher Be­stands­schutz ent­ge­gen (§ 34 Abs. 6 Satz 5 KStG).

Hin­ter­grund:
Das Ur­teil des BFH ver­mei­det für ju­ris­ti­sche Per­so­nen des öff­ent­li­chen Rechts Be­las­tun­gen mit Ka­pi­tal­er­trag­steuer aus Dau­er­ver­lust­ge­schäften i.S.v. § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG und ist für die Pra­xis von großer Be­deu­tung.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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