deen

Branchen

Keine Kapitalertragsteuer auf Rücklagen bei Regiebetrieben

BFH 30.1.2018, VIII R 42/15

Ge­mein­den dürfen bei ih­ren Re­gie­be­trie­ben Rück­la­gen bil­den, die bis zu ih­rer Auflösung die Ka­pi­tal­er­trag­steuer min­dern. Da­mit wen­det sich der BFH ge­gen die Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung, die dies bis­her von wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen abhängig ge­macht hat. Das Ur­teil ist für die öff­ent­li­che Hand im Rah­men des Wett­be­werbs ih­rer wirt­schaft­li­chen Tätig­kei­ten mit pri­vat­wirt­schaft­li­chen Un­ter­neh­men von großer prak­ti­scher Be­deu­tung.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine kom­mu­nale Ge­bietskörper­schaft, die für den als Re­gie­be­trieb geführ­ten BgA auf Grund­lage ih­rer ka­me­ra­lis­ti­schen Buchführung frei­wil­lig Jah­res­ab­schlüsse er­stellte. Ge­gen­stand des BgA war die Ver­pach­tung der städti­schen Schwimmbäder an die S-GmbH, eine 100 %-ige Toch­ter­ge­sell­schaft der Kläge­rin. Die Be­tei­li­gung an der S-GmbH gehörte zum Be­triebs­vermögen des BgA.

In den Streit­jah­ren 2005 und 2006 hatte die Kläge­rin die han­dels­recht­li­chen Jah­resüber­schüsse ih­res Be­triebs als Ge­winn­vor­trag aus­ge­wie­sen. Die Ge­winne stamm­ten maßgeb­lich aus Di­vi­den­den­ein­nah­men, die zwar auf das Bank­konto der Kläge­rin ge­flos­sen wa­ren, aber vom BgA in einem ver­zins­ten Ver­rech­nungs­konto er­fasst wa­ren.

Die Kläge­rin ging da­von aus, dass in­so­weit keine der Ka­pi­tal­er­trag­steuer un­ter­lie­gen­den Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen vor­la­gen. Zu die­sen gehört nach § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG nur der nicht den Rück­la­gen zu­geführte Ge­winn ei­nes BgA ohne ei­gene Rechts­persönlich­keit. Das Fi­nanz­amt er­kannte je­doch die Ge­winn­vorträge nicht als Rück­lage i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG an, so dass es zu ei­ner Nach­for­de­rung von Ka­pi­tal­er­trag­steuer kam.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hat der BFH das Ur­teil auf­ge­ho­ben, so­weit es die Klage ge­gen die Nach­for­de­rung von Ka­pi­tal­er­trag­steuer ab­ge­wie­sen hatte und die Nach­for­de­rungs­be­scheide über Ka­pi­tal­er­trag­steuer für die Jahre 2005 und 2006 da­hin geändert, dass die Ka­pi­tal­er­trag­steuer auf 0 € fest­ge­setzt wurde. Im Übri­gen hat es die Re­vi­sion als un­begründet zurück­ge­wie­sen.

Gründe:
Das FG war zu Un­recht von der Rechtmäßig­keit der Nach­for­de­rungs­be­scheide über Ka­pi­tal­er­trag­steuer für die Jahre 2005 und 2006 aus­ge­gan­gen.

Re­gie­be­triebe dürfen eine Rück­lage bil­den. Dies gilt auch, wenn ihre Ge­winne - ab­wei­chend zu Ei­gen­be­trie­ben - un­mit­tel­bar in den Haus­halt der Trägerkörper­schaft fließen. Schließlich sieht das Ge­setz keine Dif­fe­ren­zie­rung zwi­schen Ei­gen- und Re­gie­be­trie­ben vor und die Aus­schüttungs­be­steue­rung der BgA hat oh­ne­hin nur fik­ti­ven Cha­rak­ter.

Da­mit wen­det sich der Se­nat ge­gen die Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung (BMF-Schrei­ben vom 9.1.2015 - IV C 2 -S 2706- a/13/10001, BStBl I 2015, 111). Da­nach soll im Ge­gen­satz zu Ei­gen­be­trie­ben bei Re­gie­be­trie­ben eine Rück­la­gen­bil­dung nur zulässig sein, wenn die Zwecke des BgA ohne die Rück­la­gen­bil­dung nicht erfüllt wer­den können. Dem ist nun nicht zu fol­gen, da es hierfür keine ge­setz­li­che Grund­lage gibt.

Darüber hin­aus kommt es auch nicht auf eine haus­halts­recht­li­che Mit­tel­re­ser­vie­rung an. Denn für die steu­er­li­che An­er­ken­nung reicht viel­mehr je­des "Ste­hen­las­sen" der han­dels­recht­li­chen Ge­winne als Ei­gen­ka­pi­tal aus, so­fern an­hand ob­jek­ti­ver Umstände nach­voll­zo­gen und überprüft wer­den kann, dass dem Re­gie­be­trieb die ent­spre­chen­den Mit­tel wei­ter­hin als Ei­gen­ka­pi­tal zur Verfügung ste­hen. Kommt es in die­sem Zu­sam­men­hang zu Li­qui­ditätsabflüssen an die Trägerkörper­schaft, sind die für Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten und de­ren Al­lein­ge­sell­schaf­ter ent­wi­ckel­ten Grundsätze über ver­deckte Ge­winn­aus­schüttun­gen ent­spre­chend an­wend­bar.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben